Hoher Versorgungsbedarf an Physiotherapie bei Post-Covid-Syndrom.
Störungen der Atmung und Wirbelsäulenerkrankungen bei Post-Covid-Syndrom zählen ab 1. Juli 2021 zu den Indikationen für einen besonderen Versorgungsbedarf. Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt, teil die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Meldung mit. Die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf werde zum 1. Juli entsprechend ergänzt.
Grund sei der zu erwartende hohe Versorgungsbedarf an bestimmten Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie im Zusammenhang mit einem Post-/Long-COVID-Syndrom. KBV und GKV-Spitzenverband hätten sich darauf verständigt, die Indikation „U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe aufzunehmen, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung in den PraxisNachrichten.
Die Anzahl der physiotherapeutischen Maßnahmen können demnach bei Post-COVID-Syndrom von der Höchstmenge je Verordnung abweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen andauern. Auch die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog aufgeführt ist, müsse nicht berücksichtigt werden.
Folgende Indikation „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“ (ICD-10-Code: U09.9) begründet ab 1. Juli 2021 einen besonderen Verordnungsbedarf bei Physiotherapie:
AT – Störungen der Atmung
WS – Wirbelsäulenerkrankungen
Die Hersteller der Praxisverwaltungssoftware für die Heilmittelverordnung seien über die Ergänzung der Diagnoseliste informiert, teilt die KBV weiterhin mit. Ziel sei die Neuerung zum 1. Juli 2021 auch in den Praxisverwaltungssystemen umzusetzen.