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Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht – Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh im Interview Bis zum Ablauf des 15. März 2022 müssen Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung Nachweise über den Impf- oder Genesenenstatus oder ein Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen das Impfen vorlegen. Die T+P Redaktion hat mit RA Dr. Philipp Groteloh (Bundesjustiziar / VDB-Physiotherapieverband) über die aktuell geltenden Regeln (Stand 01.02.2022) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gesprochen: Aktuell erhalten wir viele Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Das Personal in Gesundheitseinrichtungen interessiert, was nach der Meldung eines ungeimpften Mitarbeiters und bis zum Betretungsverbot seitens des Gesundheitsamtes passiert. Darf ein Mitarbeiter in dieser Zeit – vor der offiziellen Anweisung des Gesundheitsamtes – seiner Tätigkeit in der Einrichtung weiter nachgehen? Groteloh: Es wird unterschieden zwischen ab dem 16.03.2022 neu einzustellenden Mitarbeitern und bereits beschäftigten Personen. Für erstere gilt ein gesetzliches Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 3 IfSG. Für diejenigen, die beschäftigt sind, gilt, dass diese dem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Erfolgt dies nicht, muss der Arbeitgeber dies dem Gesundheitsamt …