Monate: Oktober 2023

DGUV hat Übergangsfristen verlängert

Die DGUV hat die Übergangsfrist für die neuen Verordnungsvordrucke bis zum Jahresende verlängert. Im Zuge des am 1. April 2023 in Kraft getretenden Rahmenvertrag mit der DGUV wurden mit den neuen Regelungen auch der entsprechende Verordnungsvordruckes von der DGUV überarbeitet. Seit dem 1. April 2023 sollte dieser von allen Durchgangsärzten genutzt werden. Um nun die Umsetzung dieser Änderungen für alle Beteiligten auch organisatorisch umsetzen zu können, wurde den D-Ärzten seinerzeit eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2023 eingeräumt – die alten Verordnungsvordrucke durften also noch weiter benutzt werden. Nun hat die DGUV mitgeteilt, dass die Übergangsfrist noch einmal bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde – die alten Verordnungsvordrucke dürfen also bis gegen Ende des Jahres weiterhin verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2024 können die EAP sowie physio- und ergotherapeutische Leistungen nur noch auf den neuen Vordrucken verordnet werden. Etwaige aufkommende „Informationen“, dass hinsichtlich der alten Verordnungen eine Regelung besteht, dass diese nur bis zum Ablauf des 31.12.2023 Gültigkeit besitzen, sind falsch. Lediglich die Ärzte sind angehalten, die neuen Verordnungen ab dem 01.01.2024 zu …

Vertragsausschuss gebildet

Monate: Oktober 2023

Vertragsausschuss zum Bundesrahmenvertrag gebildet

Gemäß dem Bundesrahmenvertrag für die Physiotherapie haben die Vertragspartner – GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände – einen Vertragsausschuss gebildet. Mit Verabschiedung der Geschäftsordnung liegt nun der wechselnde Vorsitz bei den Physiotherapieverbänden, zunächst beim VPT und wird dort durch den stellvertretenden Bundesvorsitzenden Tobias Niklas vertreten. Im kommenden Jahr übernimmt dann der GKV-Spitzenverband den Vorsitz. Im Gegensatz zur Schiedsstelle ist der Vertragsausschuss kein Entscheidungsgremium, sondern trägt mit seinen Empfehlungen dazu bei, dass Fragen, die sich aus dem Rahmenvertrag ergeben, zeitnah und einvernehmlich geklärt werden können. „Durch die Entscheidungen im Vertragsausschuss gelangen wir zu gemeinsamen Lösungen und stabilisieren so den Vertrag. Darüber hinaus hilft die Arbeit des Ausschusses dabei, potentielle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien im Vorfeld zu vermeiden“, erklärt Tobias Niklas, stellvertretender Bundesvorsitzender des VPT. Was ist der Vertragsausschuss? Kommt es mit Bezug auf die Vertragsinhalte bzw. deren Auslegung zu Uneinigkeiten zwischen den Vertragspartnern, haben diese die Möglichkeit, per Antrag den Vertragsausschuss einzuberufen. Dessen Aufgabe ist die Klärung von Meinungsverschiedenheiten und sonstigen Zweifelsfragen hinsichtlich des Vertrags. Die vom Ausschuss getroffenen Entscheidungen haben für die Vertragspartner, d. h. für die …