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Einige
Corona-Sonderregeln bis 30. September 2021
verlängert

Bundestag stellt weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.

Einige Corona-Sonderregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verlängern sich, nachdem der Bundestag am 11. Juni weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Meldung mit. Die Dauer dieser Sonderregeln ist an das Fortbestehen der epidemischen Lage geknüpft. Sie gelten bis zum 30. September 2021, es sei denn, der Bundestag hebt das Fortbestehen der epidemischen Lage vorher auf, informiert der G-BA. Ziel sei es, weiterhin unnötige Kontakte zu reduzieren und die mit Impfungen ausgelasteten Arztpraxen nicht zusätzlich zu belasten, da trotz zurückgehender Inzidenzen Infektionsrisiken nicht auszuschließen seien, so der G-BA. Über die Corona-Sonderregeln, für die der G-BA eine davon unabhängige Befristung festgelegt hat, werde er rechtzeitig vor Ablauf erneut beraten. So stehe z. B. die telefonische Krankschreibung am 17. Juni 2021 auf der Tagesordnung des G-BA-Plenums.

Für Heilmittelerbringer interessant:

Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen können im Rahmen des Entlassmanagements weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll.

Außerdem verlängert sich das Vorliegen besonderer Umstände in der Geschäftsordnung des G-BA mit dem Fortbestehen der epidemischen Lage. Demnach hat der G-BA damit weiterhin die Möglichkeit, Beschlüsse – wenn notwendig – auch kurzfristig im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen.

Alle Details, auch zu abweichenden Geltungsdauern von weiteren Sonderregeln, sind auf der Serviceseite Corona-Sonderregelungen gelistet. (red.)