Autor: Thomas Wein

Neue Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband gestalten sich zäh.

Die zum 01. August 2021 in Kraft getretene „Vergütungsvereinbarung“ zum Bundesrahmenvertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Juli 2022. Rein formal könnte damit ab dem 01. August 2022 eine neue Vergütungsvereinbarung für die Physiotherapie im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft treten. Mit dieser Meldung informieren die Physiotherapieverbände gemeinsam über den aktuellen Stand. Fristgerecht gekündigt, zu konstruktiven Verhandlungen bereit, steiniger Weg Die Physiotherapieverbände IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB und VPT haben die Schwerpunkte in den Verhandlungen klar definiert. Für die Physiotherapieverbände geht es im Wesentlichen um zwei Punkte bei den Verhandlungen: Zum einen soll besprochen werden, ob die Krankenkassen bereit sind, auf dem Verhandlungsweg Korrekturen an den von der Schiedsstelle festgesetzten Kriterien für die Ermittlung der Vergütungserhöhungen vorzunehmen. Zum anderen geht es um den Ausgleich der gestiegenen Personal-, Sach- und Raumkosten für den Zeitraum vom 01. August 2021 bis 31. Juli 2022. Denn: Es ist gesetzlich geregelt, dass die Vergütung nicht wie beispielsweise bei Verhandlungen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände für die Zukunft, sondern rückwirkend für die Vergangenheit verhandelt wird. Am 21. Juni 2022 fand der erste offizielle …

Autor: Thomas Wein

Neuer Bundesvorstand 2022 gewählt.

Die Jahres-Bundesmitgliederversammlung hat am 21.05.2022 den neuen Bundesvorstand gewählt. Wir gratulieren Marcus Troidl erneut zum Vorstandsvorsitzenden, Bernd Liebenow zum stellv. Vorsitzenden, Wolfgang Oster zum Stellvertreter, Stefan Kraus und René Portwich zu den Rechnungsprüfern. Glückwunsch auch den Neuen im Team mit André Laufer als Schatzmeister und Jessey-Lee Chessa als Schriftführerin. Vielen herzlichen Dank an den vorherigen Bundesvorstand für die gute Arbeit.

Autor: Thomas Wein

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist zum 25.5.2022 ausgelaufen. Gleichzeitig hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ihre Gültigkeit verloren. Die BGW hat sich daher entschieden, die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards aktuell zurück zu ziehen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben dennoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. In dieser müssen eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen festgelegt und fortgeschrieben werden. Aus Sicht der BGW besteht für die Beschäftigten weiterhin eine erhöhte Gefährdung an Covid-19 zu erkranken, wenn sich mehrere Personen gemeinsam in Innenräumen aufhalten oder bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Metern). Die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion erhöht sich bei räumlicher Enge und schlechter Belüftung. Die BGW empfiehlt daher grundsätzlich weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) im Betrieb. Je nach Gefährdungslage z.B. durch regional hohe Inzidenzen (hot-spots), Ausbruchsgeschehen im Betrieb oder durch das Auftreten von kritischen Varianten des SARS-CoV-2 und abhängig von dem Infektionsrisiko bei der jeweiligen Tätigkeit, können weitergehende Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden. Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege / Hamburg …

Schnelltest

Autor: Thomas Wein

Coronavirus-Testverordnung-TestV verlängert

Abrechnung von Mitarbeitertestungen bis 30. Juni möglich. Der Gesetzgeber hat die Coronatestverordnung (Coronavirus-Testverordnung-TestV) jüngst geändert und die Abrechnung und Kostenerstattung von Mitarbeitertestungen verlängert. Aktuell besteht für selbständige Physiotherapeuten weiterhin die Möglichkeit zehn Tests pro Mitarbeiter im Monat bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen und eine Erstattung zu erhalten. Die Regel gilt bis zum 30.06.2022. (dad)

Holzwürfel mit Checklisten-Häkchen

Autor: Thomas Wein

Einigung zur Videotherapie in der Physiotherapie

Obwohl in den Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Physiotherapieverbänden IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und Verband Physikalische Therapie (VPT) sowie dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) über die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) Anfang des Jahres ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, sind die Verhandlungspartner noch einmal an den Verhandlungstisch zurückgekehrt und konnten eine Einigung erzielen. Damit wird die Videotherapie ab dem 1. April 2022 in die physiotherapeutische Regelversorgung übernommen und löst nahtlos die Corona-bedingte Sonderregelung zur videotherapeutischen Behandlung ab. Die Vorsitzenden der vier Verbände zeigen sich zufrieden damit, dass es nach dem Abbruch der Verhandlungen Ende Dezember 2021 und der Einleitung des Schiedsverfahrens nun doch noch gelungen ist, eine Einigung auf dem Verhandlungsweg zu erreichen. Physiotherapeutische Videotherapie kann künftig regelhaft bei bestimmten Leistungspositionen (KG Einzel- und Gruppenbehandlung, KG-Muko, KG-ZNS Kinder Bobath, KG-ZNS Erwachsene Bobath und Manuelle Therapie) zu einem definierten Anteil durchgeführt werden. Für die Abrechnung dieser telemedizinischen Leistungen wurden mit dem GKV-SV neue Positionsnummern in der Gebührenvereinbarung festgelegt. Die Vergütungssätze einer telemedizinischen Behandlung entsprechen dabei den Sätzen, die auch bei einer Behandlung in der Praxis abgerechnet werden. Zur Finanzierung …

Frau mit FFP2 Maske

Autor: Thomas Wein

Gesundheitsministerium plant Verlängerung der Hygienepauschale

Am 31. März 2022 läuft die Hygienepauschale für die Abrechnung von coronabedingten Mehraufwendungen im Heilmittelbereich aus. Doch wie schon so oft in der Pandemie, sickert auch diesmal kurz vor Fristende die Nachricht durch, dass das Bundesministerium eine Verlängerung plane. So berichtete gestern das Deutsche Ärzteblatt von einer erneuten Verlängerung der Hygienepauschale für alle abgerechneten Verordnungen bis zum 23. September 2022. Dieses Vorhaben bestätigte das Bundesministerium für Gesundheit der T+P Redaktion. Die Verlängerung sei im Entwurf der „Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung“ enthalten, informiert ein Sprecher auf Nachfrage. Aktuell befinde sich die Verordnung in der Ressortabstimmung. (dad)

Würfel mit der Darstellung von Impfspritzen und der Zahl 2 und 3

Autor: Thomas Wein

Vollständig geimpft?

Update! Der Gesetzgeber hat die Regelung, wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, geändert. Am 18. März wurde das Infektionsschutzgesetz geändert. Wie zu erwarten war, hat der Gesetzgeber die Regelung, wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, überarbeitet. Ab dem 20. März 2022 gelten Personen als vollständig geimpft, wenn sie drei Einzelimpfungen erhalten haben und die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.   Keine Regel ohne Ausnahme Wer nur zweimal geimpft ist, gilt nicht mehr als „vollständig geimpft“? Stimmt so nicht. Keine Regel ohne Ausnahme: Wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, bestimmt der neu im Infektionsschutzgesetz eingefügte Paragraph 22a mit einigen Sonderregeln. Die wichtigste Ausnahme zuerst: Für alle Zweifach-Geimpften gibt es eine Übergangsregel. Wer nur zwei Einzelimpfungen erhalten hat, behält bis zum 30. September 2022 den Vollständig-Geimpften-Status. Die gleiche Regel gilt für genesene Personen mit einer Einzelimpfung. Ab dem 1. Oktober zählt dann definitiv nur noch die Zahl drei! Ab dem Stichtag ist vollständig geimpft nur die Person, die drei Einzelimpfungen nachweisen kann. Oder im Ausnahmefall: Wer genesen ist und zwei Einzelimpfungen …

Coronavirus

Autor: Thomas Wein

Corona-Sonderregelung

Telefonische Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert, informiert der G-BA in einer Pressemitteilung. Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen seinen kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden. Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben …

Frau schut suchend durch ein Fernglas

Autor: Thomas Wein

Heilmittelpraxen leicht finden

Versicherte können auf der GKV-Website über eine Suchfunktion zugelassene Physiotherapiepraxen mit Behandlungsschwerpunkten finden. Der GKV Spitzenverband hat eine Liste zugelassener Heilmittelpraxen veröffentlicht. Versicherte können auf der GKV-Website über eine Suchfunktion  zugelassene Therapiepraxen mit Behandlungsschwerpunkten rund um einen einzugebenden Ort finden. Der Gesetzgeber hatte den GKV Spitzenverband beauftragt auf seiner Seite eine Liste bereitzustellen, damit Versicherte gemäß ihrer Verordnung unkompliziert Zugang zu einer Heilmittelpraxis erhalten. In der Liste sind alle zugelassenen Leistungserbringer aufgeführt. Die Angaben über die Therapiepraxen stammen von den Zulassungsstellen der Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (ARGEN). Rechtlich basieren die Inhalte der Heilmittelerbringerliste auf § 11 der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V. Der GKV Spitzenverband weist in einem online eingestellten Fragen-Antworten-Katalog daraufhin, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben die im Bundesland zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kontaktiert werden sollen. (dad) Heilmittelerbringer-Liste online: https://www.gkv-spitzenverband.de/service/heilmittelerbringer/heilmittelerbringer.jsp (dad)