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„For a strong and healthy society“

Die FIBO startet vom 13. bis 16. April in Köln. Unter dem Motto „for a strong and healthy society“ erweitert die FIBO in diesem Jahr ihr Angebot für medizinische Berufsgruppen und Institutionen wie Ärzte, Kliniken und Physiotherapeuten. Wir als VDB sind als Kooperationspartner daher selbstverständlich dabei. Sie finden unseren Messestand in Halle 8 B53 . Die FIBO bietet ihren Besuchern unterschiedliche Möglichkeiten sich zu informieren, wie zum Beispiel: „Exercise is Medicine“, EuropeActive und dem European Health & Fitness Foren. Auch wir als VDB Physiotherapieverband beteiligen uns nicht nur mit einem Messestand, sondern geben unsere Fach-Expertise bei einem Vortrag am Donnerstag den 13.04.23 um 11.30 Uhr in Halle 8. In diesem Vortrag zeigt Referent André Laufer die Möglichkeiten der Videobehandlung auf. Diese ist Bestandteil der Telemedizin und somit ein Teilbereich der Telematik im Gesundheitswesen. Die Telemedizin umfasst die Diagnostik und die Therapie unter der Überbrückung einer räumlichen oder auch zeitlichen Distanz zwischen TherapeutenInnen und PatientenInnen. Hierbei kann der Leistungserbringer die allgemeine Krankengymnastik bis zur Hälfte der verordneten Behandlungsmenge als telemedizinische Leistung erbringen. Spannend bei dem Physio-Training …

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Physiotherapie trifft Politik

Am 13. März trafen sich, auf Einladung des VDB-Physiotherapieverbandes, des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und des Verbandes Deutscher Privatschulverbände, 115 Teilnehmer*innen in Präsenz und 480 als digitale Teilnehmer*innen zu einer Konferenz zum Thema „Physiotherapie trifft Politik – Gesundheitsversorgung sichern, Zukunft der Ausbildung stärken“. Die Resonanz war also riesig und zeigt, wie sehr das Thema Fachkräftegewinnung, Ausbildung und Akademisierung die Therapieszene bewegt. Folgende Referenten bzw. Teilnehmer*innen, eines hochkarätig besetzten Podiums, durften wir begrüßen: Markus Algermissen, Unterabteilungsleiter Medizin- und Beruferecht im Bundesgesundheitsministerium Prof. Dr. Thomas Bals als Berufspädagoge von der Universität Osnabrück Wolfgang Oster, stellvertretender Bundesvorsitzender des VDB-Physiotherapieverbandes, Christiane Möller, Justitiarin des DBSV, Prof. Dr. Christoph Egner von der Diploma Hochschule Nordhessen Petra Witt, Leiterin Gesundheitsschulen im VDP Elke Maßing vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung Bettina Müller (MdB) / SPD-Bundestagsfraktion Peter Aumer (MdB) / CDU-Bundestagsfraktion. Es waren also alle vertreten. Das zuständige Bundesministerium, die Politik, die Physiotherapie, ein Hochschulvertreter, die Krankenkasse, der größte die Schulen vertretende Verband sowie der Verband, der sich für die Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen einsetzt. Für das BMG betonte Herr Algermissen die …

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Testungen nach Testverordnung

Nur noch bis 28. Februar 2023 Ab 1. März 2023 übernimmt der Bund für sämtliche präventive Coronatests nicht mehr die Kosten. Mit dem Auslaufen der Testverordnung am 28. Februar werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests von Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert. Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Die große Menge an PCR-Tests und Antigentests erfolgt nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese Tests werden komplett durch die Finanzmittel des Bundes im Rahmen der Pandemiebekämpfung beglichen. Der Anspruch gilt für alle Bürger – unabhängig von der Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst den Abstrich, das Gespräch mit der zu testenden Person, die Diagnostik und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Ergebnis einschließlich der Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats oder eines COVID-19-Testzertifikats Die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats erfolgt bei Vorliegen eines positiven Nukleinsäurenachweises als Nachweis einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2 Die Beauftragung des Labors erfolgt auf Formular OEGD (stellt …

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Klarstellung der Heilmittelrichtlinie

Der G-BA veröffentlicht zur Klarstellung der Heilmittelrichtlinie( am 23.01.2023 im Bundesanzeiger erschienen und am 21.01.2023 in Kraft getreten). Der §7 und §12 wurden geändert und dienen der Klarstellung Für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf oder besonderen Verordnungsbedarf können notwendige Heilmittel je Verordnung für die Behandlungsdauer von 12 Wochen verordnet werden. Die im HMK angegebene Höchstmenge je Verordnung und die orientierende Behandlungsmenge sind hierbei nicht bindend. Ist die Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben, ist die höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Sofern verordnete Behandlungseinheiten innerhalb der 12 Wochen Frist nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Beachtung des § 16 Absatz 4 ihre Gültigkeit. Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ (§ 106b Absatz 2 SGB V) enthält neben den relevanten ICD-10-Codes auch Hinweise für eine Verordnung beispielsweise zum Zeitraum nach einem Akutereignis, zu weiteren medizinischen Spezifikationen sowie Angaben zu Mindest- und Höchstalter der Patientin oder des Patienten. Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ (§ 106b Absatz 2 SGB V) enthält neben den …

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Online-Seminar Rezeptionskräfte

Liebes VDB-Mitglied, liebe InteressentInnen, neues Jahr, neues Personal an der Rezeption?!? Auch für 2023 bieten wir wieder Seminare für die Qualifizierung der Rezeptionskräfte an. Dabei wird es zwei Neuerung geben, das Seminar bieten wir ab sofort nur noch alle 4 Monate an. Der Verlauf im Jahr 2022 hat uns gezeigt, dass ein monatliches Angebot zu viel ist. Aber keine Angst, sollten Sie Personal haben, welches außerhalb der vorgegebenen Daten qualifiziert werden soll, so können Sie uns persönlich auf ein Exklusiv-Seminar für Ihre Praxis ansprechen. Melden Sie sich wieder zu unserem beliebten Online-Seminar an und sorgen somit für eine stetige Qualifizierung „neuer, aber auch „alter“ Mitarbeiter. Die Inhalte sind dabei zum größten Teil immer gleich, werden aber auf die aktuellen Bedürfnisse an der Rezeption angepasst. Termine: Mi. 15.02.2023 von 19:30 – 21:00 Uhr Mi. 21.06.2023 von 19:30 – 21:00 Uhr Veranstalter: VDB-Physiotherapieverband LV NRW e.V. Gebühr: 75,00 € für Mitglieder p. Praxis / p. Termin, 150,00 € für Nichtmitglieder p. Praxis /p. Termin Exklusiv-Schulung, Preis auf Anfrage! Die Kursgebühr beinhaltet: Seminarunterlagen Seminarinhalt: ✓ Checkliste zur Bearbeitung …

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Der Schiedsspruch – die Physiotherapieverbände informieren live.

Online Veranstaltung Was ändert sich bei der Vergütung? Wann kommen die neuen Preislisten? Gibt es weitere Neuerungen? Im Live-Gespräch informieren VPT, IFK und VDB über die mit dem Schiedsspruch vom 13.12.22 beschlossene Vergütungserhöhung. Eine Infoveranstaltung für die ganze Branche Über den erfreulichen Schiedsspruch haben wir bereits berichtet. Jetzt folgt mit dem Live-Talk ein Infoabend, an dem wir alle Physiotherapeut*innen mit Hintergrundinformationen versorgen und die wichtigsten Entscheidungen des Schiedsverfahrens noch einmal kompakt aufbereiten wollen. Termin: Mittwoch, den 19.12. / 19.00 Uhr Ort: Facebook Live-Video Teilnehmer: Dr. Björn Pfadenhauer (Geschäftsführer IFK) Marcus Troidl (Bundesvorsitzender VDB) Hans Ortmann (Bundesvorsitzender VPT) Moderation:     Thomas Ramm (Bundesgeschäftsführer VPT) Schalten Sie auf jeden Fall ein, wenn Sie sich rundum zum Thema informieren möchten. Die Veranstaltung richtet sich an alle Physiotherapeut*innen und ist selbstverständlich kostenfrei. Wir freuen uns auf Sie!

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Vergütungserhöhung

Schiedsstelle beschließt deutliche Vergütungserhöhung ab 1. Januar 2023 Gute Nachrichten für alle Physiotherapeuten: Für das Jahr 2023 wird die Vergütung für physiotherapeutische Leistungen im GKV-Bereich um 8,47 Prozent steigen – im Januar und Februar sogar temporär um 11,05 Prozent. Das hat die Schiedsstelle mit ihrem Schiedsspruch vom 13. Dezember 2022 verfügt. Die temporäre Erhöhung setzt sich aus der festgesetzten Erhöhung um 8,47 Prozent zuzüglich eines sogenannten Zahlbetrags in Höhe von 2,58 Prozent zusammen. Physiotherapeuten erhalten den Zahlbetrag, weil die Schiedsstelle die neuen Preise eigentlich bereits zum 1. November 2022 hätte festsetzen müssen. Um diese beiden „verlorenen“ Monate zu kompensieren, gibt es im Januar und Februar einen Zuschlag. Über alle weiteren Inhalte des Schiedsspruchs werden die maßgeblichen Verbände ihre Gremien und Mitglieder detailliert informieren, sobald die schriftliche Schiedsbegründung vorliegt. Die derzeit geltende Vergütungsvereinbarungen hatten die vier beteiligten Physiotherapieverbände IFK – Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten, PHYSIO-DEUTSCHLAND – Deutscher Verband für Physiotherapie, VPT – Verband für Physiotherapie und der VDB-Physiotherapieverband zum 31. Juli 2022 gekündigt, um mit dem GKV-Spitzenverband unter anderem über Preiserhöhungen verhandeln zu können. Auf dem Verhandlungsweg …

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Pflicht Arbeitszeiterfassung

Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, liegen nun die Entscheidungsgründe für den Beschluss vor. Die wesentlichsten Punkte sind: 1. Die tatsächliche Arbeitszeit ist zu erfassen Arbeitgeber müssen Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit erfassen – einschließlich Überstunden und Pausenzeiten. Folglich besteht die Zeiterfassungspflicht für die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Ein Schicht- oder Dienstplan wird zukünftig nicht mehr ausreichend sein. Arbeitgeber müssen auch stichprobenartig prüfen, ob die Arbeitnehmer das System der Arbeitszeiterfassung nutzen und ihre Arbeitszeiten erfassen. Zudem stellt das BAG fest, dass es möglich ist, die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. In der Unternehmenspraxis bietet sich hierfür eine entsprechende Richtlinie sowie – in den mitbestimmten Unternehmen – eine Betriebsvereinbarung an, in denen das Verfahren zur Zeiterfassung verbindlich geregelt ist und die Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Nutzung des Zeiterfassungssystems verpflichtet. 2. Form der Arbeitszeiterfassung bisher nicht vorgegeben Solange der Gesetzgeber keine konkretisierende Regelung getroffen hat, kann unter anderem die Form des Systems frei festgelegt werden. Die Zeiterfassung muss daher nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern …

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Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern wird aufgehoben

Die Bayerische Staatsregierung hat im Ministerrat am 06. Dezember 2022 beschlossen, die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern ab dem 10. Dezember 2022 aufzuheben. Dazu wird die 17. BayIfSMV geändert und im Übrigen bis zum 20. Januar 2023 verlängert. Sobald der rechtsverbindliche Text der Änderungsverordnung feststeht, stellen wir den neuen Inhalt im vorliegenden Artikel dar. Nach Aussage von Gesundheitsminister Klaus Holetschek wird sich außer der Abschaffung der Maskenpflicht im ÖPNV einstweilen nichts ändern. Die landesspezifischen Corona-Schutzmaßnahmen werden in der sogenannten 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geregelt. Sie konkretisiert die bundeseinheitlichen Maßnahmen und trifft eigenständige Maßnahmen aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Den offiziellen Wortlaut der 17. BayIfSMV finden Sie hier verlinkt. Man muss sie im Zusammenspiel mit dem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lesen . Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Regelungen der 17. BayIfSMV. Empfehlung zu Mindestabstand und Maskentragen in Innenräumen § 1: Die Verordnung empfiehlt, freiwillig allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere ein Personenmindestabstand von 1,5 m, ausreichende Belüftung und das Tragen von Masken in Innenräumen. Betriebe, Einrichtungen und …

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Forderungskatalog eingereicht.

Die Physiotherapieverbände haben einen Forderungskatalog zum Schiedsverfahren der Vergütungsverhandlungen eingereicht. Am 14. September 2022 haben die maßgeblichen Physiotherapieverbände die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband für gescheitert erklärt und darüber die Schiedsstelle informiert. Nach der formalen Einleitung des Schiedsverfahrens haben IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und VPT nun ihre Forderungen dezidiert schriftlich gegenüber der Schiedsstelle begründet. Dazu haben die Verbände die Punkte und Sachverhalte zusammengefasst, bei denen es während der Verhandlungen zu keiner Einigung gekommen ist. Der GKV-Spitzenverband hat nun vier Wochen Zeit, zu den Forderungen der Verbände Stellung zu nehmen und seine eigenen Forderungen inhaltlich zu begründen. Im Anschluss werden die Vertreter der maßgeblichen Verbände und des GKV-SV sowie der Schiedsstelle zu Verhandlungen zusammenkommen, in der die jeweiligen Forderungen erörtert und die Schiedspersonen ihre Entscheidungen treffen werden. Über den weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.