Eine Hand hält ein mobiles Telefon in der Hand.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Digitaler Nachweis über Zuzahlungsbefreiung

Ab Ende Februar 2022 gibt es bei der AOK einen digitalen Befreiungsausweis. AOK Versicherte  können dann ihren Befreiungsstatus von der Zuzahlung digital in der „Meine AOK-App“ Leistungserbringern vorzeigen, informiert der AOK-Bundesverband in einer Mitteilung. Der digitale Befreiungsausweis besitze die gleiche Gültigkeit, wie der Nachweis in Papierform und sei diesem gleichzusetzen. Das Smartphone ergänzt den Papierausweis und bietet damit die Möglichkeit zum Beispiel in der Physiotherapiepraxis die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung digital anzuzeigen. (red.)

Coronavirus

Autor: VDB Physiotherapieverband

Fortbildung zum Thema Long-Covid

Update Long- und Post- Covid Am 06. April 2022 findet um 16 Uhr im Hörsaal der Ärztekammer Rostock in Kooperation mit dem VDB-Physiotherapieverband LV Mecklenburg-Vorpommern eine Fortbildung zum Thema Post- und Long-Covid als Hybrid-Veranstaltung statt. Dr. Jördis Frommhold (Heiligendamm) wird über die nach überstandener Erkrankung verbleibenden Funktionsstörungen und die Einschränkungen der Belastbarkeit referieren; Dr. Thomas Maibaum (Rostock) wird besondere Aspekte aus hausärztlicher Sicht beleuchten. Anschließend können die Referate diskutiert und Fragen an die Referenten gestellt werden (Moderation Dr. Wilfried Schimanke). Für die Veranstaltung ist ein Zeitfenster von zwei Stunden vorgesehen. Vor Ort ist die Teilnehmerzahl auf 30 Personen begrenzt; nach gegenwärtiger Pandemie-Lage gilt die 2G+-Regel. Auch online ist die Teilnehmerzahl aus technischen Gründen auf maximal 100 Links für den Zugang beschränkt. Eine frühzeitige Anmeldung ist empfehlenswert; bitte geben Sie dabei an, ob Sie online oder in Präsenz teilnehmen wollen. Für die Teilnahme wird eine Gebühr von € 20,00 erhoben, über die Sie nach der Anmeldung eine Rechnung erhalten werden. Nach Eingang der Gebühr erhalten Sie die Zugangsdaten für den Online-Zugang. Anmeldungen erbeten an: Ärztekammer MV, …

Autor: VDB Physiotherapieverband

Neue Therapieoption bei Knorpelschäden

Knorpelschäden am Kniegelenk: G-BA beschließt neue ambulante Therapieoption Gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die unter schweren Knorpelschäden am Kniegelenk leiden, steht zukünftig eine neue Therapie in der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung, informiert die G-BA Pressestelle in einer Mitteilung. Hierbei handelt es sich um die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation (M-ACI) – ein Verfahren, mit dem geschädigter Gelenkknorpel wiederaufgebaut wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konnte heute die neue Leistung aufnehmen, weil die wissenschaftlichen Studien Vorteile im Vergleich zu anderen Therapien gezeigt haben.   M-ACI: Methode zum Wiederaufbau von Gelenkknorpel Die autologe Chondrozytenimplantation (ACI) ist ein Verfahren zur biologischen Wiederherstellung von Gelenkknorpel, das seit Ende der 90er Jahre im Krankenhaus angewandt wird: In einem ersten operativen Eingriff wird dem betroffenen Gelenk etwas Knorpelgewebe entnommen und anschließend im Labor gezüchtet und vermehrt. Diese kultivierten Knorpelzellen werden bei einem zweiten operativen Eingriff im Bereich des Knorpeldefekts im Kniegelenk fixiert. Bei der matrixassoziierten ACI handelt es sich um die neueste Weiterentwicklung und dritte Generation der ACI-Verfahren: Die kultivierten Knorpelzellen werden direkt auf eine Trägermatrix aufgetragen und gemeinsam mit ihr im Bereich des Knorpeldefekts …

Ein Coronavirus fällt auseinander

Autor: VDB Physiotherapieverband

Öffnungsfahrplan beschlossen

Bund und-Länder haben in einer Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten einen Öffnungsfahrplan aus der Pandemie beschlossen. Kurz und Knapp zusammengefasst: Bis zum 20. März sollen die Einschränkungen des öffentlichen Lebens in drei Stufen zurückgenommen werden. Die erste Stufe betrifft private Zusammenkünfte. Geimpfte und Genese dürfen sich wieder ohne personelle Obergrenze treffen. Vorausgesetzt es ist keine ungeimpfte Person dabei. Da diese einer besonderen Gefährdung unterliegen, bleiben die bestehenden Einschränkungen für Nicht-Geimpfte zunächst bis zum 19. März bestehen. Anders beim Einzelhandel, der soll für alle Personen ohne Kontrollen aber mindestens mit einer medizinischen Maske zugänglich sein. Empfohlen wird eine FFP2 Maske. In der zweiten Stufe dürfen ab dem 4. März auch ungeimpfte Personen Restaurants (3-G-Regel) besuchen und Übernachtungsmöglichkeiten nutzen. Allerdings besteht Testpflicht. Clubs werden mit der 2G + Regel geöffnet. Ab dem 20. März entfallen alle weitreichenden Schutzmaßnahmen, wenn die Situation in den Krankenhäusern es zulasse. Auch die verpflichtende Homeoffice- Regelung fällt weg. Arbeitgeber können aber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern die Homeoffice-Regelung im Sinne des Infektionsschutz weiterführen. Das Tragen von Masken als Basisinfektionsschutzmaßnahme …

Viele Kleine Impflinjektionsflaschen

Autor: VDB Physiotherapieverband

STIKO empfiehlt Nuvaxovid und 2. Auffrischung für Gesundheitspersonal

Die STIKO hat die Covid-19-Impfempfehlung aktualisiert. Empfohlen wird nun auch eine Grundimmunisierung mit dem Proteinimpfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax sowie eine zweite Auffrischung für Gesundheitspersonal mit einem mRNA Impfstoff. Eine neue Covid-19-Impfempfehlung der STIKO liegt vor. In der 18. Aktualisierung empfiehlt die STIKO den Proteinimpfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren.   Impfstoff Nuvaxovid Die Grundimmunisierung soll mit zwei Impfstoffdosen im Abstand von drei Wochen erfolgen. Der Impfstoff Nuvaxovid sei insbesondere für Personen mit einer Impfschwäche geeignet oder Personen, für die eine Kontraindikation der bisher verfügbaren Impfstoffe vorliegt. Der Anwendung von Nuvaxovid bei Schwangeren und Stillenden erteilt die STIKO noch eine Absage. 2. Auffrischung Die 18.  Aktualisierung der Covid-19-Impfempfehlung enthält darüber hinaus eine Empfehlung für eine zweite Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für besondere Personengruppen. Unter diesen Personengruppen fallen auch Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere bei direktem Kontakt zu Patienten. Bei gesundheitlich gefährdeten Menschen soll die zweite Auffrischimpfung frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischung erfolgen. Gesundheitspersonal erhält die zweite Auffrischung nach sechs Monaten – nach Möglichkeit mit dem …

Das Wort Impfpflicht auf Holzwürfeln geschrieben. Darauf liegt eine Spritze.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Eilantrag zur Außervollzugsetzung der Impfpflicht abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst dem Eilantrag auf Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Absage erteilt. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt. Ein Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs – und unternehmensbezogenen Nachweispflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz scheiterte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zum Zeitpunkt der Entscheidung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Die Nachteile, die aus einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Regelung entstehen, überwiegen, lautet die Begründung. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung stehe die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung vulnerabler Gruppen gegenüber. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, seien nicht geeignet, das Aussetzung des Gesetzes zu begründen. Mit diesem Beschluss wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 15. März wie vorgesehen umgesetzt.   Verfassungsbeschwerde nicht unbegründet Trotz dieser eindeutigen Entscheidung räumt der erste Senat dennoch ein, die Verfassungsbeschwerde sei nicht unbegründet. Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen sich auf die Regelungstechnik. Denn: Wer zu den vollständig Geimpften oder Genesenen zählt, regelt die Covid-19-Ausnahmenschutzverordnung und diese wiederum verweist dazu auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts. Dieses …

Zwei Personen schauen sich eine elektronische Patientenakte an.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Ausgabe elektonischer Heilberufeausweise für Physiotherapeuten startet

NRW startet Pilotbetrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Das Land Nordrhein-Westfalen startet den Pilotbetrieb zur Ausgabe elektronischer Heilberufeausweise (eHBA). Physiotherapeuten, die ihre Berufserlaubnis in NRW erhalten haben, können den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen. Das Gesundheitsberuferegister ist bei der Bezirksregierung in Münster im Land Nordrhein-Westfalen angesiedelt und stellt den Beschäftigten der zugangsberechtigten Heilberufe die Authentifizierungskarten aus. Physiotherapeuten aus weiteren Bundesländern sollen ab dem 1. Quartal des Jahres 2022 ebenfalls nach und nach Zugang zum eGBR erhalten, informiert die Pressestelle Land NRW in einer Meldung. Anschließend  sei die Ausstellung einer sogenannten Security Module Card Typ B (SMC-B) für Institutionen der Leistungserbringenden wie etwa Praxen vorgesehen. Der Heilberufeausweis dient als Voraussetzung für die Authentifizierung und Teilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI). In der TI sind elektronische Verordnungen, die elektronische Patientenakte oder Notfalldaten hinterlegt. (dad) Informationen zum eGBR und zum Antragsverfahren finden Sie unter  www.egbr.de.

Sanduhr vor einem Kalender

Autor: VDB Physiotherapieverband

Frist für Anerkennung Rahmenvertrag verlängert

Neuer Stichtag für die letzte Annahme der Anerkenntniserklärung Rahmenvertrag Physiotherapie ist der 30. April 2022. Irgendwie war es zu erwarten. Die Frist für die Abgabe der Anerkenntniserklärung des Bundesvertrags für Physiotherapie gemäß § 125 Abs. 1 SGB V wird bis zum 30. April 2022 verlängert, geht aus einem Schreiben des GKV-Spitzenverbands an den VDB-Physiotherapieverband hervor. Bis zum 24. Januar hatten erst 60 Prozent der zugelassenen Physiotherapiepraxen dem neuen Rahmenvertrag zugestimmt. Der bundesweite Rahmenvertrag für Physiotherapie ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Nach § 124 Abs. 6 SGB V müssen Leistungserbringer den Vertrag in einem Zeitraum von sechs Monaten anerkennen. Passiert dies nicht, verlieren die Praxen ihre Zulassung. Da die Frist am 31. Januar ausläuft, betrifft den Zulassungsentzug rund 40 Prozent der Physiotherapiepraxen. In Zeiten des Fachkräftemangels und im Hinblick der medizinischen Versorgung im Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen wäre infolgedessen eine durchaus problematische Situation entstanden. Nun hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Notbremse gezogen und empfiehlt dem GKV-Spitzenverband eine Fristverlängerung für die Abgabe der Anerkenntniserklärung. In einem Schreiben an den GKV Spitzenverband – …

Zwei Gruppen Holzfiguren stehen sich gegenüber.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen

Die Physiotherapieverbände haben die Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen – keine Einigung bei der Finanzierung. Die Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Physiotherapieverbänden IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und Verband Physikalische Therapie (VPT) sowie dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) über die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) endeten am 17. Dezember 2021 ohne Einigung bei der Vergütung der Videobehandlung. Die Physiotherapieverbände erklären daher die Verhandlungen  für gescheitert. Somit startet ein erneutes Schiedsverfahren. Aktuell sind bereits Videobehandlungen aufgrund pandemiebedingter Corona-Sonderregelungen erlaubt. Entsprechend der Änderung der Heilmittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes soll eine Videotherapie in der Physiotherapie regelhaft möglich sein. Dafür müssen die maßgeblichen Spitzenverbände der Heilmittelerbringer mit dem GKV-SV entsprechende Verträge schließen. Ziel dabei sind einheitliche Qualitätsstandards und eine angemessene Vergütung für die Heilmittelerbringer. In den Verhandlungen verständigten sich die Beteiligten über die Art der Heilmittelbehandlungen, die per Video durchgeführt werden können. Ebenso einigte man sich über die Anzahl der Behandlungseinheiten pro Verordnung, die als Videotherapie abgegeben werden können. Auch hinsichtlich der nötigen Hard- und Software kam man überein. Eine Physiotherapiepraxis, die Videotherapien anbieten möchte, muss …

Eine Gruppe Personen ist infiziert mit dem Coronavirus.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Gesundheitspersonal: Quarantäneregeln

Seit 15. Januar gelten neue Quarantäne-und Isolationsregeln für Coronainfizierte und Kontaktpersonen. Genesenenstatus endet nach drei Monaten. Die Änderung der Covid19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung trat am 15. Januar in Kraft und enthält neue Regeln zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt: Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder Kontaktperson ist, geht zehn Tage in Isolation oder Quarantäne. Nach sieben Tagen kann sich der Infizierte mit einem verpflichtenden PCR-Test freitesten. Allerding muss die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei sein. Eine Kontaktperson testet sich mit einem negativen Schnelltest oder PCR-Test frei. Ausnahmen von der Quarantäne Für eine Kontaktperson entfällt die Quarantäne, wenn die Person geboostert oder geimpft genesen, frisch zweimal geimpft oder frisch genesen ist. Frisch heißt, wenn die Erkrankung oder Impfung weniger als drei Monate zurück liegt. Geboostert bedeutet, es sind insgesamt drei Impfungen erfolgt. Dies gilt auch für Kombinationen mit Johnson & Johnson. Bestimmungen zum Impfnachweis und Genesenenstatus Der Gesetzgeber verkürzte damit den Genesenenstatus von sechs Monate auf 90 Tage und der Impfstoff Johnson & Johnson verliert seine Sonderrolle. Personen, die nur eine …