Autor: VDB Physiotherapieverband
Klarstellung der Heilmittelrichtlinie
Der G-BA veröffentlicht zur Klarstellung der Heilmittelrichtlinie( am 23.01.2023 im Bundesanzeiger erschienen und am 21.01.2023 in Kraft getreten). Der §7 und §12 wurden geändert und dienen der Klarstellung Für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf oder besonderen Verordnungsbedarf können notwendige Heilmittel je Verordnung für die Behandlungsdauer von 12 Wochen verordnet werden. Die im HMK angegebene Höchstmenge je Verordnung und die orientierende Behandlungsmenge sind hierbei nicht bindend. Ist die Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben, ist die höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Sofern verordnete Behandlungseinheiten innerhalb der 12 Wochen Frist nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Beachtung des § 16 Absatz 4 ihre Gültigkeit. Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ (§ 106b Absatz 2 SGB V) enthält neben den relevanten ICD-10-Codes auch Hinweise für eine Verordnung beispielsweise zum Zeitraum nach einem Akutereignis, zu weiteren medizinischen Spezifikationen sowie Angaben zu Mindest- und Höchstalter der Patientin oder des Patienten. Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ (§ 106b Absatz 2 SGB V) enthält neben den …