Eine Tafel mit der Aufschrift Stop Covid-19

Autor: Thomas Wein

Arbeitsschutzstandard für Therapiepraxen
aktualisiert

Schutzmaßnahmen für das sichere Arbeiten im Praxisalltag. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen aktualisiert und an die gesetzliche Lage angepasst. Die überarbeitete Version (Stand 15.12.2022) finden Sie hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard  Bitte beachten Sie weiterhin die rechtlichen Vorgaben in den Bundesländern oder Bund, die den vorliegenden Standard ergänzen oder darüber hinaus gehen. Die Vorgaben von Bund und Länder sind einzuhalten. (red.)    

gelbes Impfheft und Impfspritze

Autor: Thomas Wein

Masernimpfpflicht:
Frist für Nachweisvorlage verlängert

Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Masernimpfpflicht im Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, angepasst. „Die Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise für bereits am 1. März 2020 in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigte oder betreute Personen wird bis zum 31. Juli 2022 ausgeweitet“, teilt das Bundesministerium für Gesundheit in einer Veröffentlichung mit. Und: „Die Vorschriften hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Meldungen an das Gesundheitsamt werden den Vorschriften über die einrichtungsbezogene Impfpflicht bezüglich der COVID-19-Impfung angepasst.“

Selbsttest vor grünem Hintergrund

Autor: Thomas Wein

Test-und Dokumentationspflicht

Der Bundestag hat das Infektionsschutzgesetz überarbeitet und die Test-und Dokumentationspflicht für geimpftes Gesundheitspersonal auf mindestens zweimal wöchentlich angepasst. Klarheit stellte der Bundestag auch in Hinsicht der Testpflicht für Begleitpersonen her. Geimpftes oder genesenes Personal in Gesundheitseinrichtungen hat mindestens zweimal wöchentlich eine Testung nachzuweisen. Mit dieser Regelung hat der Bundestag die tägliche Testpflicht für geimpftes Personal zurückgenommen und das kürzlich geänderte Infektionsschutzgesetz nachgebessert. Dies geht aus einer Änderung aus dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hervor, dem der Bundestag zustimmte. Die Testung von geimpften und genesenen Mitarbeitern kann im Selbsttest stattfinden. Die tägliche Testpflicht für ungeimpfte MitarbeiterInnen gilt weiterhin. Auch die Dokumentationspflichten wurden entschärft. Die Einrichtungen sind nicht mehr verpflichtet vierzehntätig Dokumentationen vorzulegen, sondern lediglich auf Anforderung, der zuständigen Behörde Angaben zum Anteil der Personen zu machen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt und in anonymisierter Form zu übermitteln. Klarheit stellte der Bundestag auch in Hinsicht der Begleitpersonen her. …

Autor: Thomas Wein

Impfpflicht für
Physiotherapeuten

Der Bundestag hat die Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen. Auch Physiotherapeuten betrifft die neue Regelung. Die Impfpflicht für Gesundheitsberufe kommt. Das hat der Bundestag mit der Zustimmung zum gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossen. Nach dem Gesetzesentwurf wird dem Infektionsschutzgesetz der Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 hinzugefügt. Demnach müssen auch Physiotherapeuten bis zum 15. März den Nachweis einer Covid-Impfung erbringen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerablen Personengruppen vor einer Covid-19 Erkrankung sieht das Gesetz vor, dass in bestimmten Einrichtungen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Zu den genannten Einrichtungen zählen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Nach Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 wird für bestehende Arbeitsverhältnisse eine Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 festgelegt. Ab dem 16. März können neue Arbeitsverhältnisse nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises abgeschlossen werden. Die Nachweise müssen dem Leiter der Einrichtung …

Autor: Thomas Wein

Corona-Regelungen für Physios

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen beschlossen. Die Regelungen für den Heilmittelbereich sind entsprechend aktualisiert worden. (Stand 02.12.2021) Im Anhang finden Sie noch einmal alle aktuell geltenden Regelungen für Physiotherapeuten im Überblick: Regelungen für den Heilmittelbereich ab 01.01.2021_Stand_02.12.2021

Autor: Thomas Wein

Aktuelle Regel zum
Atemschutz

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine ergänzende Regelung zum Atemschutz für alle SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards herausgegegeben: Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz. Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen. Für Physiotherapeuten gilt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie, Hebammenkunde und verwandte Berufsgruppen (Stand: 15. Dezember 2021). Mehr zum Thema: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Therapiepraxen  

Eine Sanduhr steht vor einem Tischkalender.

Autor: Thomas Wein

Rahmenvertrag
Physiotherapie
anerkennen

Erinnerung: Die Frist für die Anerkennung des bundesweiten Rahmenvertrags Physiotherapie läuft am 31. Januar 2022 ab. Der neue Rahmenvertrag Physiotherapie ist am 01.08.2021 in Kraft getreten und muss von jeder bereits zugelassenen Praxis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages anerkannt werden. Praxisinhaber können die Anerkennung des bundesweiten Rahmenvertrags online über das Zulassungsportal www.zulassung-heilmittel.de durchführen. Auf dem Zulassungsportal finden sie ein  Video mit Erklärungen zu den einzelnen Schritten zur einmaligen Registrierung und Anerkennung. Die Anlage 6 – Erklärung zur Anerkennung finden Sie auch hier: Physiotherapie_Anlage_6_Anerkenntniserklaerung Achtung: Die Frist endet am 31.01.2022. Eine Verlängerung der Frist  ist nicht beabsichtigt.

Symbole für Recht und Gesetz. Holzhammer und Paragraph

Autor: Thomas Wein

Weniger Urlaub bei
Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei Kurzarbeit Null besteht für die ausgefallenen Arbeitstage kein Urlaubsanspruch. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil. Das Urteil bezieht sich auf längere Zeiten ohne Arbeitspflicht, der sogenannten Kurzarbeit Null. In diesem Fall wird die Arbeit zeitweise für Beschäftigte vollständig ausgesetzt. Für diese Zeitspanne besteht nach dem Grundsatzurteil auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. In einem konkreten Fall hatte eine Verkaufshilfe in Teilzeit ihre Arbeitgeberin auf den vollständigen Urlaubsanspruch bei vorangegangener Kurzarbeit verklagt. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte hatte die Urlaubstage aufgrund der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie gekürzt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 –

Ein rotes Paragraphen-Symbol

Autor: Thomas Wein

Patienten müssen in
Hessen keinen 3G-Nachweis vorlegen

Physiotherapeuten in Hessen dürfen eine medizinische Behandlung auch dann durchführen, wenn der Patient weder geimpft, genesen, noch getestet ist, dies geht aus einem Schreiben des hessischen Sozialministeriums an den VDB-Landesverband Hessen hervor. Das Ministerium bestätigt die Regelung des Bundes in Paragraph 28b Absatz 2 IfSG, von der Physiotherapie-Praxen als Einrichtung nach Paragraph 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG erfasst sind, für vorrangig. „Hiernach müssen zu behandelnde Personen keinen 3G-Nachweis vorlegen“, so das Ministerium. Der VDB-Landesvorsitzende Frank Börner ist erleichtert, dass nun rechtliche Klarheit für Hessen besteht: „Wir freuen uns, dass es gelungen ist, die Situation für unsere Mitglieder zu klären. Unser Einsatz für die medizinische Versorgung der Patienten hat sich gelohnt.“ (dad)

Autor: Thomas Wein

Gesundheitsminister
fordern Korrektur des
Infektionsschutzgesetzes

Am 25.11.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, die Dokumentations- und Meldepflichten für die erweiterte Testpflicht in besonderen Einrichtungen teilweise auszusetzen und die Testfrequenz in 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Beschäftigten auf mindestens zweimal wöchentlich zu reduzieren. Dies geht aus einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz hervor mit entsprechenden Forderungen an den Bundestag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Die Gesundheitsministerkonferenz fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Der Bundesgesetzgeber solle umgehend eine entsprechende Korrektur der gesetzlichen Regelung veranlassen. Einig seien sich alle Teilnehmer der Konferenz, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gelte auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten. Weiterhin fordern die Gesundheitsminister die Bundesregierung auf, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist. (dad)