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Impfpflicht für
Physiotherapeuten

Verkehrsschild mit der Aufschrift Impfpflicht

Der Bundestag hat die Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen. Auch Physiotherapeuten betrifft die neue Regelung.

Die Impfpflicht für Gesundheitsberufe kommt. Das hat der Bundestag mit der Zustimmung zum gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossen. Nach dem Gesetzesentwurf wird dem Infektionsschutzgesetz der Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 hinzugefügt. Demnach müssen auch Physiotherapeuten bis zum 15. März den Nachweis einer Covid-Impfung erbringen.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerablen Personengruppen vor einer Covid-19 Erkrankung sieht das Gesetz vor, dass in bestimmten Einrichtungen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Zu den genannten Einrichtungen zählen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Nach Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 wird für bestehende Arbeitsverhältnisse eine Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 festgelegt. Ab dem 16. März können neue Arbeitsverhältnisse nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises abgeschlossen werden. Die Nachweise müssen dem Leiter der Einrichtung vorgezeigt werden.

Zusammengefasst:

Bis zum Ablauf des 15. März 2022 müssen Mitarbeiter in Gesundheitsberufen einen der folgenden Nachweise dem Leiter der Einrichtung vorlegen:

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Auch den Umgang mit gefälschten Zertifikaten regelt das Gesetz. Bestehen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten.

Legt eine Person trotz Aufforderung keinen Nachweis vor, kann das Gesundheitsamt untersagen, die Gesundheitseinrichtung zu betreten. Der Leiter der Gesundheitseinrichtung wird verpflichtet bei fehlendem Nachweis das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln. Verliert ein Nachweis aufgrund eines Zeitablaufs seine Gültigkeit muss innerhalb von vier Wochen ein neuer Nachweis erbracht werden. (dad)