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Weniger Urlaub bei
Kurzarbeit

Symbole für Recht und Gesetz. Holzhammer und Paragraph

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei Kurzarbeit Null besteht für die ausgefallenen Arbeitstage kein Urlaubsanspruch.

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil.

Das Urteil bezieht sich auf längere Zeiten ohne Arbeitspflicht, der sogenannten Kurzarbeit Null. In diesem Fall wird die Arbeit zeitweise für Beschäftigte vollständig ausgesetzt. Für diese Zeitspanne besteht nach dem Grundsatzurteil auch kein anteiliger Urlaubsanspruch.

In einem konkreten Fall hatte eine Verkaufshilfe in Teilzeit ihre Arbeitgeberin auf den vollständigen Urlaubsanspruch bei vorangegangener Kurzarbeit verklagt. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte hatte die Urlaubstage aufgrund der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie gekürzt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 –