Coronavirus in mikroskopischer Darstellung

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Merkblatt für Beschäftigte in Gesundheitsberufen zur Corona-Schutzimpfung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat mit Unterstützung des Deutschen Pflegerates (DPR) ein neues Merkblatt mit Informationen zur Corona-Schutzimpfung speziell für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen erstellt. Beschäftigte dieser Berufsgruppen haben ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren. Zusätzlich kommen sie täglich Menschen nahe, die durch Krankheit oder Alter ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken. Auch im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder bei ambulanten Pflegediensten ist das Merkblatt „Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen“ eine Hilfestellung, um wichtige Fragen zur Corona-Schutzimpfung leicht verständlich zu beantworten. Das Merkblatt beinhaltet unter anderem Informationen zu Auffrischimpfungen und gibt in einer Grafik einen Überblick über empfohlene Impfabstände für verschiedene Impfstoffe. In Kürze wird es auch in Leichter Sprache sowie in Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch zur Verfügung stehen. (red.) Download des Merkblatts: Das BZgA-Merkblatt „Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen“ steht zum Download unter: www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialienmedien/corona-schutzimpfung/#c16558

Impfbuch und Impfspritze

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Versorgungsdefizit von 15 Prozent möglich

Die ASH Berlin befragte bundesweit rund 1.800 Gesundheitseinrichtungen und -dienste zu Impfquoten und Folgen des Betretungsverbotes.  Wissenschaftler der Alice Salomon Hochschule in Berlin befragten bundesweit rund 1.800 Einrichtungen und Dienste des Gesundheitswesens zu Impfquoten und Anzahl der zu versorgenden Menschen vor und nach Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Ergebnisse der Befragungen, die in einer bundesweiten Online-Studie durchgeführt wurden, liegen jetzt vor. Einrichtungsbezogene Impfpflicht Ab dem 15. März gilt für Gesundheitseinrichtungen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Für Mitarbeitende, die nicht ausreichend geimpft sind oder keinen Genesenennachweis vorlegen, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot anordnen. Doch wie hoch sind eigentlich die Impfquoten und welche Auswirkungen hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf die medizinische Versorgungskapazität in Deutschland? Diesen Fragen gingen die WissenschaftlerInnen der ASH Berlin nach. Dazu führten Prof. Dr. Johannes Gräske, Professor für Pflegewissenschaften und Leiter des Studiengangs Pflege, und Theresa A. Forbrig, M.Sc. vom 23. Januar 2022 bis zum 15. Februar 2022 eine bundesweite Online-Befragung durch, um bisher fehlende systematische Informationen zu erheben. Studienergebnisse In den gut 1.800 teilnehmenden Einrichtungen und Diensten arbeiten knapp 130.000 Pflegende. Die Studienergebnisse zeigen, dass …

Ein Coronavirus fällt auseinander

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Öffnungsfahrplan beschlossen

Bund und-Länder haben in einer Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten einen Öffnungsfahrplan aus der Pandemie beschlossen. Kurz und Knapp zusammengefasst: Bis zum 20. März sollen die Einschränkungen des öffentlichen Lebens in drei Stufen zurückgenommen werden. Die erste Stufe betrifft private Zusammenkünfte. Geimpfte und Genese dürfen sich wieder ohne personelle Obergrenze treffen. Vorausgesetzt es ist keine ungeimpfte Person dabei. Da diese einer besonderen Gefährdung unterliegen, bleiben die bestehenden Einschränkungen für Nicht-Geimpfte zunächst bis zum 19. März bestehen. Anders beim Einzelhandel, der soll für alle Personen ohne Kontrollen aber mindestens mit einer medizinischen Maske zugänglich sein. Empfohlen wird eine FFP2 Maske. In der zweiten Stufe dürfen ab dem 4. März auch ungeimpfte Personen Restaurants (3-G-Regel) besuchen und Übernachtungsmöglichkeiten nutzen. Allerdings besteht Testpflicht. Clubs werden mit der 2G + Regel geöffnet. Ab dem 20. März entfallen alle weitreichenden Schutzmaßnahmen, wenn die Situation in den Krankenhäusern es zulasse. Auch die verpflichtende Homeoffice- Regelung fällt weg. Arbeitgeber können aber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern die Homeoffice-Regelung im Sinne des Infektionsschutz weiterführen. Das Tragen von Masken als Basisinfektionsschutzmaßnahme …

Das Wort Impfpflicht auf Holzwürfeln geschrieben. Darauf liegt eine Spritze.

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Eilantrag zur Außervollzugsetzung der Impfpflicht abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst dem Eilantrag auf Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Absage erteilt. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt. Ein Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs – und unternehmensbezogenen Nachweispflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz scheiterte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zum Zeitpunkt der Entscheidung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Die Nachteile, die aus einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Regelung entstehen, überwiegen, lautet die Begründung. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung stehe die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung vulnerabler Gruppen gegenüber. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, seien nicht geeignet, das Aussetzung des Gesetzes zu begründen. Mit diesem Beschluss wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 15. März wie vorgesehen umgesetzt.   Verfassungsbeschwerde nicht unbegründet Trotz dieser eindeutigen Entscheidung räumt der erste Senat dennoch ein, die Verfassungsbeschwerde sei nicht unbegründet. Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen sich auf die Regelungstechnik. Denn: Wer zu den vollständig Geimpften oder Genesenen zählt, regelt die Covid-19-Ausnahmenschutzverordnung und diese wiederum verweist dazu auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts. Dieses …

Sanduhr vor einem Kalender

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Frist für Anerkennung Rahmenvertrag verlängert

Neuer Stichtag für die letzte Annahme der Anerkenntniserklärung Rahmenvertrag Physiotherapie ist der 30. April 2022. Irgendwie war es zu erwarten. Die Frist für die Abgabe der Anerkenntniserklärung des Bundesvertrags für Physiotherapie gemäß § 125 Abs. 1 SGB V wird bis zum 30. April 2022 verlängert, geht aus einem Schreiben des GKV-Spitzenverbands an den VDB-Physiotherapieverband hervor. Bis zum 24. Januar hatten erst 60 Prozent der zugelassenen Physiotherapiepraxen dem neuen Rahmenvertrag zugestimmt. Der bundesweite Rahmenvertrag für Physiotherapie ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Nach § 124 Abs. 6 SGB V müssen Leistungserbringer den Vertrag in einem Zeitraum von sechs Monaten anerkennen. Passiert dies nicht, verlieren die Praxen ihre Zulassung. Da die Frist am 31. Januar ausläuft, betrifft den Zulassungsentzug rund 40 Prozent der Physiotherapiepraxen. In Zeiten des Fachkräftemangels und im Hinblick der medizinischen Versorgung im Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen wäre infolgedessen eine durchaus problematische Situation entstanden. Nun hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Notbremse gezogen und empfiehlt dem GKV-Spitzenverband eine Fristverlängerung für die Abgabe der Anerkenntniserklärung. In einem Schreiben an den GKV Spitzenverband – …

Zwei Gruppen Holzfiguren stehen sich gegenüber.

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Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen

Die Physiotherapieverbände haben die Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen – keine Einigung bei der Finanzierung. Die Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Physiotherapieverbänden IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und Verband Physikalische Therapie (VPT) sowie dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) über die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) endeten am 17. Dezember 2021 ohne Einigung bei der Vergütung der Videobehandlung. Die Physiotherapieverbände erklären daher die Verhandlungen  für gescheitert. Somit startet ein erneutes Schiedsverfahren. Aktuell sind bereits Videobehandlungen aufgrund pandemiebedingter Corona-Sonderregelungen erlaubt. Entsprechend der Änderung der Heilmittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes soll eine Videotherapie in der Physiotherapie regelhaft möglich sein. Dafür müssen die maßgeblichen Spitzenverbände der Heilmittelerbringer mit dem GKV-SV entsprechende Verträge schließen. Ziel dabei sind einheitliche Qualitätsstandards und eine angemessene Vergütung für die Heilmittelerbringer. In den Verhandlungen verständigten sich die Beteiligten über die Art der Heilmittelbehandlungen, die per Video durchgeführt werden können. Ebenso einigte man sich über die Anzahl der Behandlungseinheiten pro Verordnung, die als Videotherapie abgegeben werden können. Auch hinsichtlich der nötigen Hard- und Software kam man überein. Eine Physiotherapiepraxis, die Videotherapien anbieten möchte, muss …

Eine Gruppe Personen ist infiziert mit dem Coronavirus.

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Gesundheitspersonal: Quarantäneregeln

Seit 15. Januar gelten neue Quarantäne-und Isolationsregeln für Coronainfizierte und Kontaktpersonen. Genesenenstatus endet nach drei Monaten. Die Änderung der Covid19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung trat am 15. Januar in Kraft und enthält neue Regeln zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt: Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder Kontaktperson ist, geht zehn Tage in Isolation oder Quarantäne. Nach sieben Tagen kann sich der Infizierte mit einem verpflichtenden PCR-Test freitesten. Allerding muss die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei sein. Eine Kontaktperson testet sich mit einem negativen Schnelltest oder PCR-Test frei. Ausnahmen von der Quarantäne Für eine Kontaktperson entfällt die Quarantäne, wenn die Person geboostert oder geimpft genesen, frisch zweimal geimpft oder frisch genesen ist. Frisch heißt, wenn die Erkrankung oder Impfung weniger als drei Monate zurück liegt. Geboostert bedeutet, es sind insgesamt drei Impfungen erfolgt. Dies gilt auch für Kombinationen mit Johnson & Johnson. Bestimmungen zum Impfnachweis und Genesenenstatus Der Gesetzgeber verkürzte damit den Genesenenstatus von sechs Monate auf 90 Tage und der Impfstoff Johnson & Johnson verliert seine Sonderrolle. Personen, die nur eine …

Selbsttest vor grünem Hintergrund

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Test-und Dokumentationspflicht

Der Bundestag hat das Infektionsschutzgesetz überarbeitet und die Test-und Dokumentationspflicht für geimpftes Gesundheitspersonal auf mindestens zweimal wöchentlich angepasst. Klarheit stellte der Bundestag auch in Hinsicht der Testpflicht für Begleitpersonen her. Geimpftes oder genesenes Personal in Gesundheitseinrichtungen hat mindestens zweimal wöchentlich eine Testung nachzuweisen. Mit dieser Regelung hat der Bundestag die tägliche Testpflicht für geimpftes Personal zurückgenommen und das kürzlich geänderte Infektionsschutzgesetz nachgebessert. Dies geht aus einer Änderung aus dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hervor, dem der Bundestag zustimmte. Die Testung von geimpften und genesenen Mitarbeitern kann im Selbsttest stattfinden. Die tägliche Testpflicht für ungeimpfte MitarbeiterInnen gilt weiterhin. Auch die Dokumentationspflichten wurden entschärft. Die Einrichtungen sind nicht mehr verpflichtet vierzehntätig Dokumentationen vorzulegen, sondern lediglich auf Anforderung, der zuständigen Behörde Angaben zum Anteil der Personen zu machen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt und in anonymisierter Form zu übermitteln. Klarheit stellte der Bundestag auch in Hinsicht der Begleitpersonen her. …

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Impfpflicht für
Physiotherapeuten

Der Bundestag hat die Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen. Auch Physiotherapeuten betrifft die neue Regelung. Die Impfpflicht für Gesundheitsberufe kommt. Das hat der Bundestag mit der Zustimmung zum gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossen. Nach dem Gesetzesentwurf wird dem Infektionsschutzgesetz der Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 hinzugefügt. Demnach müssen auch Physiotherapeuten bis zum 15. März den Nachweis einer Covid-Impfung erbringen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerablen Personengruppen vor einer Covid-19 Erkrankung sieht das Gesetz vor, dass in bestimmten Einrichtungen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Zu den genannten Einrichtungen zählen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Nach Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 wird für bestehende Arbeitsverhältnisse eine Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 festgelegt. Ab dem 16. März können neue Arbeitsverhältnisse nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises abgeschlossen werden. Die Nachweise müssen dem Leiter der Einrichtung …

Symbole für Recht und Gesetz. Holzhammer und Paragraph

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Weniger Urlaub bei
Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei Kurzarbeit Null besteht für die ausgefallenen Arbeitstage kein Urlaubsanspruch. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil. Das Urteil bezieht sich auf längere Zeiten ohne Arbeitspflicht, der sogenannten Kurzarbeit Null. In diesem Fall wird die Arbeit zeitweise für Beschäftigte vollständig ausgesetzt. Für diese Zeitspanne besteht nach dem Grundsatzurteil auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. In einem konkreten Fall hatte eine Verkaufshilfe in Teilzeit ihre Arbeitgeberin auf den vollständigen Urlaubsanspruch bei vorangegangener Kurzarbeit verklagt. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte hatte die Urlaubstage aufgrund der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie gekürzt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 –