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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist zum 25.5.2022 ausgelaufen. Gleichzeitig hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ihre Gültigkeit verloren. Die BGW hat sich daher entschieden, die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards aktuell zurück zu ziehen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben dennoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. In dieser müssen eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen festgelegt und fortgeschrieben werden. Aus Sicht der BGW besteht für die Beschäftigten weiterhin eine erhöhte Gefährdung an Covid-19 zu erkranken, wenn sich mehrere Personen gemeinsam in Innenräumen aufhalten oder bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Metern). Die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion erhöht sich bei räumlicher Enge und schlechter Belüftung. Die BGW empfiehlt daher grundsätzlich weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) im Betrieb. Je nach Gefährdungslage z.B. durch regional hohe Inzidenzen (hot-spots), Ausbruchsgeschehen im Betrieb oder durch das Auftreten von kritischen Varianten des SARS-CoV-2 und abhängig von dem Infektionsrisiko bei der jeweiligen Tätigkeit, können weitergehende Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden. Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege / Hamburg …

Würfel mit der Darstellung von Impfspritzen und der Zahl 2 und 3

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Vollständig geimpft?

Update! Der Gesetzgeber hat die Regelung, wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, geändert. Am 18. März wurde das Infektionsschutzgesetz geändert. Wie zu erwarten war, hat der Gesetzgeber die Regelung, wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, überarbeitet. Ab dem 20. März 2022 gelten Personen als vollständig geimpft, wenn sie drei Einzelimpfungen erhalten haben und die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.   Keine Regel ohne Ausnahme Wer nur zweimal geimpft ist, gilt nicht mehr als „vollständig geimpft“? Stimmt so nicht. Keine Regel ohne Ausnahme: Wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, bestimmt der neu im Infektionsschutzgesetz eingefügte Paragraph 22a mit einigen Sonderregeln. Die wichtigste Ausnahme zuerst: Für alle Zweifach-Geimpften gibt es eine Übergangsregel. Wer nur zwei Einzelimpfungen erhalten hat, behält bis zum 30. September 2022 den Vollständig-Geimpften-Status. Die gleiche Regel gilt für genesene Personen mit einer Einzelimpfung. Ab dem 1. Oktober zählt dann definitiv nur noch die Zahl drei! Ab dem Stichtag ist vollständig geimpft nur die Person, die drei Einzelimpfungen nachweisen kann. Oder im Ausnahmefall: Wer genesen ist und zwei Einzelimpfungen …

Coronavirus

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Corona-Sonderregelung

Telefonische Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert, informiert der G-BA in einer Pressemitteilung. Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen seinen kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden. Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben …

Coronavirus in mikroskopischer Darstellung

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Merkblatt für Beschäftigte in Gesundheitsberufen zur Corona-Schutzimpfung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat mit Unterstützung des Deutschen Pflegerates (DPR) ein neues Merkblatt mit Informationen zur Corona-Schutzimpfung speziell für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen erstellt. Beschäftigte dieser Berufsgruppen haben ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren. Zusätzlich kommen sie täglich Menschen nahe, die durch Krankheit oder Alter ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken. Auch im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder bei ambulanten Pflegediensten ist das Merkblatt „Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen“ eine Hilfestellung, um wichtige Fragen zur Corona-Schutzimpfung leicht verständlich zu beantworten. Das Merkblatt beinhaltet unter anderem Informationen zu Auffrischimpfungen und gibt in einer Grafik einen Überblick über empfohlene Impfabstände für verschiedene Impfstoffe. In Kürze wird es auch in Leichter Sprache sowie in Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch zur Verfügung stehen. (red.) Download des Merkblatts: Das BZgA-Merkblatt „Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen“ steht zum Download unter: www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialienmedien/corona-schutzimpfung/#c16558

Impfbuch und Impfspritze

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Versorgungsdefizit von 15 Prozent möglich

Die ASH Berlin befragte bundesweit rund 1.800 Gesundheitseinrichtungen und -dienste zu Impfquoten und Folgen des Betretungsverbotes.  Wissenschaftler der Alice Salomon Hochschule in Berlin befragten bundesweit rund 1.800 Einrichtungen und Dienste des Gesundheitswesens zu Impfquoten und Anzahl der zu versorgenden Menschen vor und nach Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die Ergebnisse der Befragungen, die in einer bundesweiten Online-Studie durchgeführt wurden, liegen jetzt vor. Einrichtungsbezogene Impfpflicht Ab dem 15. März gilt für Gesundheitseinrichtungen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Für Mitarbeitende, die nicht ausreichend geimpft sind oder keinen Genesenennachweis vorlegen, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot anordnen. Doch wie hoch sind eigentlich die Impfquoten und welche Auswirkungen hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf die medizinische Versorgungskapazität in Deutschland? Diesen Fragen gingen die WissenschaftlerInnen der ASH Berlin nach. Dazu führten Prof. Dr. Johannes Gräske, Professor für Pflegewissenschaften und Leiter des Studiengangs Pflege, und Theresa A. Forbrig, M.Sc. vom 23. Januar 2022 bis zum 15. Februar 2022 eine bundesweite Online-Befragung durch, um bisher fehlende systematische Informationen zu erheben. Studienergebnisse In den gut 1.800 teilnehmenden Einrichtungen und Diensten arbeiten knapp 130.000 Pflegende. Die Studienergebnisse zeigen, dass …

Ein Coronavirus fällt auseinander

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Öffnungsfahrplan beschlossen

Bund und-Länder haben in einer Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten einen Öffnungsfahrplan aus der Pandemie beschlossen. Kurz und Knapp zusammengefasst: Bis zum 20. März sollen die Einschränkungen des öffentlichen Lebens in drei Stufen zurückgenommen werden. Die erste Stufe betrifft private Zusammenkünfte. Geimpfte und Genese dürfen sich wieder ohne personelle Obergrenze treffen. Vorausgesetzt es ist keine ungeimpfte Person dabei. Da diese einer besonderen Gefährdung unterliegen, bleiben die bestehenden Einschränkungen für Nicht-Geimpfte zunächst bis zum 19. März bestehen. Anders beim Einzelhandel, der soll für alle Personen ohne Kontrollen aber mindestens mit einer medizinischen Maske zugänglich sein. Empfohlen wird eine FFP2 Maske. In der zweiten Stufe dürfen ab dem 4. März auch ungeimpfte Personen Restaurants (3-G-Regel) besuchen und Übernachtungsmöglichkeiten nutzen. Allerdings besteht Testpflicht. Clubs werden mit der 2G + Regel geöffnet. Ab dem 20. März entfallen alle weitreichenden Schutzmaßnahmen, wenn die Situation in den Krankenhäusern es zulasse. Auch die verpflichtende Homeoffice- Regelung fällt weg. Arbeitgeber können aber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern die Homeoffice-Regelung im Sinne des Infektionsschutz weiterführen. Das Tragen von Masken als Basisinfektionsschutzmaßnahme …

Das Wort Impfpflicht auf Holzwürfeln geschrieben. Darauf liegt eine Spritze.

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Eilantrag zur Außervollzugsetzung der Impfpflicht abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst dem Eilantrag auf Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Absage erteilt. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt. Ein Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs – und unternehmensbezogenen Nachweispflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz scheiterte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zum Zeitpunkt der Entscheidung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Die Nachteile, die aus einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Regelung entstehen, überwiegen, lautet die Begründung. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung stehe die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung vulnerabler Gruppen gegenüber. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, seien nicht geeignet, das Aussetzung des Gesetzes zu begründen. Mit diesem Beschluss wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 15. März wie vorgesehen umgesetzt.   Verfassungsbeschwerde nicht unbegründet Trotz dieser eindeutigen Entscheidung räumt der erste Senat dennoch ein, die Verfassungsbeschwerde sei nicht unbegründet. Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen sich auf die Regelungstechnik. Denn: Wer zu den vollständig Geimpften oder Genesenen zählt, regelt die Covid-19-Ausnahmenschutzverordnung und diese wiederum verweist dazu auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts. Dieses …

Sanduhr vor einem Kalender

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Frist für Anerkennung Rahmenvertrag verlängert

Neuer Stichtag für die letzte Annahme der Anerkenntniserklärung Rahmenvertrag Physiotherapie ist der 30. April 2022. Irgendwie war es zu erwarten. Die Frist für die Abgabe der Anerkenntniserklärung des Bundesvertrags für Physiotherapie gemäß § 125 Abs. 1 SGB V wird bis zum 30. April 2022 verlängert, geht aus einem Schreiben des GKV-Spitzenverbands an den VDB-Physiotherapieverband hervor. Bis zum 24. Januar hatten erst 60 Prozent der zugelassenen Physiotherapiepraxen dem neuen Rahmenvertrag zugestimmt. Der bundesweite Rahmenvertrag für Physiotherapie ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Nach § 124 Abs. 6 SGB V müssen Leistungserbringer den Vertrag in einem Zeitraum von sechs Monaten anerkennen. Passiert dies nicht, verlieren die Praxen ihre Zulassung. Da die Frist am 31. Januar ausläuft, betrifft den Zulassungsentzug rund 40 Prozent der Physiotherapiepraxen. In Zeiten des Fachkräftemangels und im Hinblick der medizinischen Versorgung im Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen wäre infolgedessen eine durchaus problematische Situation entstanden. Nun hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Notbremse gezogen und empfiehlt dem GKV-Spitzenverband eine Fristverlängerung für die Abgabe der Anerkenntniserklärung. In einem Schreiben an den GKV Spitzenverband – …

Zwei Gruppen Holzfiguren stehen sich gegenüber.

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Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen

Die Physiotherapieverbände haben die Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen – keine Einigung bei der Finanzierung. Die Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Physiotherapieverbänden IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und Verband Physikalische Therapie (VPT) sowie dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) über die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) endeten am 17. Dezember 2021 ohne Einigung bei der Vergütung der Videobehandlung. Die Physiotherapieverbände erklären daher die Verhandlungen  für gescheitert. Somit startet ein erneutes Schiedsverfahren. Aktuell sind bereits Videobehandlungen aufgrund pandemiebedingter Corona-Sonderregelungen erlaubt. Entsprechend der Änderung der Heilmittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes soll eine Videotherapie in der Physiotherapie regelhaft möglich sein. Dafür müssen die maßgeblichen Spitzenverbände der Heilmittelerbringer mit dem GKV-SV entsprechende Verträge schließen. Ziel dabei sind einheitliche Qualitätsstandards und eine angemessene Vergütung für die Heilmittelerbringer. In den Verhandlungen verständigten sich die Beteiligten über die Art der Heilmittelbehandlungen, die per Video durchgeführt werden können. Ebenso einigte man sich über die Anzahl der Behandlungseinheiten pro Verordnung, die als Videotherapie abgegeben werden können. Auch hinsichtlich der nötigen Hard- und Software kam man überein. Eine Physiotherapiepraxis, die Videotherapien anbieten möchte, muss …

Eine Gruppe Personen ist infiziert mit dem Coronavirus.

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Gesundheitspersonal: Quarantäneregeln

Seit 15. Januar gelten neue Quarantäne-und Isolationsregeln für Coronainfizierte und Kontaktpersonen. Genesenenstatus endet nach drei Monaten. Die Änderung der Covid19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung trat am 15. Januar in Kraft und enthält neue Regeln zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt: Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder Kontaktperson ist, geht zehn Tage in Isolation oder Quarantäne. Nach sieben Tagen kann sich der Infizierte mit einem verpflichtenden PCR-Test freitesten. Allerding muss die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei sein. Eine Kontaktperson testet sich mit einem negativen Schnelltest oder PCR-Test frei. Ausnahmen von der Quarantäne Für eine Kontaktperson entfällt die Quarantäne, wenn die Person geboostert oder geimpft genesen, frisch zweimal geimpft oder frisch genesen ist. Frisch heißt, wenn die Erkrankung oder Impfung weniger als drei Monate zurück liegt. Geboostert bedeutet, es sind insgesamt drei Impfungen erfolgt. Dies gilt auch für Kombinationen mit Johnson & Johnson. Bestimmungen zum Impfnachweis und Genesenenstatus Der Gesetzgeber verkürzte damit den Genesenenstatus von sechs Monate auf 90 Tage und der Impfstoff Johnson & Johnson verliert seine Sonderrolle. Personen, die nur eine …