Schnelltest

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Corona-Schnelltest in der Physiopraxis

Update: Das Kabinett hat am 13.04.2021 die SARS-CoV-2 Arbeitschutzverordnung  um eine Verpflichtung der Arbeitgeber zu Testangeboten ergänzt. Die Änderungen erfolgten per Verordnung und sind in Kraft getreten. ArbeitgeberInnen sind verpflichtet MitarbeiterInnen ein Testangebot anzubieten. MitarbeiterInnen werden nicht verpflichtet dieses Angebot auch anzunehmen. Am 8. März ist eine angepasste Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. Neu ist, dass nun auch Physiotherapiepraxen Testkits beschaffen dürfen und eine Erstattung der Kosten über Antragstellung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erhalten. Nach der Nationalen Teststrategie wird eine präventive Testung des Gesundheitspersonals in Heilmittelpraxen ab einer Inzidenz von 50 Infektionsfällen auf 100.00 Einwohner empfohlen. Einige Bundesländer gehen über diese Empfehlung hinaus und ordnen eine Testpflicht an. Auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege empfiehlt ihren Mitgliedsbetrieben, dem Personal, regelmäßig Testangebote zu unterbreiten. Gleichzeitig weist die BGW in einer Veröffentlichung darauf hin, wie wichtig es ist, weiterhin die bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen wie die AHA+L-Regel konsequent zu befolgen. Ein negatives Testergebnis dürfe nicht dazu führen, dass Regelungen und Schutzmaßnahmen umgangen werden. Zur Anwendung …

Schild mit der Aufschrift- Ohne Maske kein Eintritt

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Ein Recht auf Behandlung gibt es nicht als
Naturgesetz

Für Physiotherapeuten besteht eine ständige Infektionsgefahr in der Corona-Pandemie. Daher nehmen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zum Selbst- und Patientenschutz im Berufsalltag der Physiotherapeuten einen besonders hohen Stellenwert ein. Und: Um die Verbreitung des Coronavirus zu vermeiden, braucht es auch die Mithilfe der Patienten. Erfreulicherweise halten sich die meisten Patienten an die empfohlene und in vielen Ländern verpflichtende Maskenpflicht. Doch wie soll sich der Praxisinhaber einer ambulanten Physiotherapiepraxis verhalten, wenn Patienten ohne medizinische Maske – bei medizinischer Begründung – in die Praxis kommen? Darf der Therapeut die Behandlung ablehnen? Oder hat der Patient ein Recht auf Behandlung? „Ein Recht auf Behandlung gibt es nicht als Naturgesetz“, sagt Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbandes und stellt die Rechtslage klar: Ein Recht auf Behandlung durch einen Heilmittelerbringer könne immer nur bestehen, wenn ein Behandlungsvertrag abgeschlossen sei, der allerdings auch wieder kündbar sei. Insofern entscheide jeder Praxisinhaber selbst, mit wem er Verträge eingehe. Einen Kontrahierungszwang, also eine Pflicht, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag einzugehen, gibt es nicht. Jeder Patient könne auch ohne Begründung abgelehnt werden. Auch wenn der Behandlungsvertrag schon steht, …

Ein Arzt zieht den Corona-Impfstoff in einer Spritze auf

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Corona-Impfung:
Physiotherapeuten zählen je nach Tätigkeit zur
Gruppe mit höchster oder hoher Priorität

Update 09.02.2021: Nach der aktualisierten Impfverordnung vom 08.02.2021 gehören nun auch Physiotherapeuten, die Patienten regelmäßig im Rahmen eines ärztlich verordneten Hausbesuchs betreuen, zu den Anspruchsberechtigten einer Corona- Schutzimpfung in der höchsten Prioritätsstufe: (Impfverordnung § 2 Nr. 3).  “Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen… ” . (Quelle: Cornavirus-Impfverordnung 08.02.2021) In der Begründung zu § 2 konkretisiert das Bundesministerium für Gesundheit die anspruchsberechtigte Personengruppe: “Unter Absatz 1 Nummer 3 fallen beispielsweise Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste, Heilmittelerbringer sowie Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung. Zudem zählen im ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste zu den Personen, die mit höchster Priorität einen Anspruch auf Schutzimpfung haben.” (Quelle: CoronaImpfV_mit_Begruendung_080221(1)) Diese Änderung hatte der VDB-Physiotherapieverband  in einem offenen Brief an das Bundesgesundheitsministerium und den Gesundheitsministerien der Länder angeregt. Wir freuen uns sehr über die Aufhebung der zuvor bestehenden Regelungslücke. Offener Brief: VDB BV Corona-Impf 190121 S.1 VDB BV Corona-Impf 190121 S.2   Auch wenn uns die Pandemie schon ewig vorkommt: Dass nach zehn Monaten ein Impfstoff zur …

mehrere Coronavieren in rot

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Covid-19: So schützen Sie sich und Ihre Mitarbeiter!

Mitarbeiter in Physiotherapiepraxen unterliegen in der Pandemie einem hohem Infektionsrisiko. Daher gelten Hygienemaßnahmen nicht nur als Schutz für Patienten und zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen, sondern auch als Eigenschutz. Folgende Instrumente stehen zum Schutz der Mitarbeiter zur Verfügung: Der Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet einen rechtssicheren Leitfaden für Hygienemaßnahmen in der Pandemie. Kostenfreie präventive Testungen des Praxispersonals vermeiden die Verbreitung einer Covid-19 Infektion und schützen Kollegen und Patienten. Sollte es dennoch zu einer Erkrankung kommen, besteht die Möglichkeit den Infektionsfall der BGW zu melden, um eine Anerkennung einer Berufskrankheit abzuklären.   Arbeitsschutzstandard für Physiotherapiepraxen Als Richtschnur für Hygienemaßnahmen gilt der Arbeitsschutzstandard für Physiotherapiepraxen von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Alle Infos hier: Pandemie-Arbeitsschutzstandard fuer Physiotherapeuten Präventive Reihentestung für Physiotherapiepraxen Möchten sie ihre Mitarbeiter präventiv regelmäßig auf Covid-19 testen lassen? Die Testungen sind kostenfrei, wenn sie in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis durchgeführt werden. Alle Infos im Detail hier: Corona-Testung Physiotherapiepraxen Berufskrankheit Covid-19 Sollte ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der physiotherapeutischen Tätigkeit an Covid-19 erkrankt …

Das Bild zeigt zwei Coronatest-Kits

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Anspruch auf kostenfreie Corona-Testung ohne
Vorlage eines
Testkonzeptes

Die Coronavirus-Testverordnung-Test V definiert, wer, wann einen Anspruch auf eine Testung hat. Nun ist eine überarbeitete Fassung in Kraft getreten. Am 2. Dezember ist eine überarbeitete Fassung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einige Anpassungen vorgenommen. Für den Heilmittelbereich ändert sich folgendes: Wenn das Unternehmen eine präventive Testung der Mitarbeiter verlangt, besteht ein Anspruch. Neu ist, dass ein unternehmensbezogenes Testkonzept nicht mehr erstellt oder vorgelegt werden muss. Nach der Coronavirus-Testverordnung-Test V Paragraph 4 in Verbindung mit Paragraph 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ besteht ein Anspruch auf Tests bei asymptomatischem Personal in Heilmittelpraxen. Therapiepraxen können ohne Vorliegen von Symptomen kostenlos Tests an ihren Mitarbeitern durchführen lassen. Wo können die Mitarbeiter getestet werden? Die Physiotherapiepraxis bzw. die zu testenden Mitarbeiter wenden sich in diesem Zusammenhang an ein Testzentrum oder einen Arzt. Hier werden die Tests durchgeführt. Die Kosten rechnet das Testzentrum bzw. der zugelassene Arzt direkt mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Dem Arzt liegen entsprechende Abrechnungspositionen vor. Der Heilmittelpraxis sollten keine Kosten entstehen. Wie oft kann …

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Bürokratieabbau für
Therapeuten

Die Krankenkassenverbände und der GKV-Spitzenverband veröffentlichen Empfehlungen zur bürokratischen Entlastung im Heilmittelbereich. Anlass ist die Verschiebung der Heilmittel-Richtlinie, die zur Entlastung des Verwaltungsaufwandes im Heilmittelbereich beitragen sollte. Zum Ausgleich geben die Krankenkassen nun aktualisierte Empfehlungen bekannt, die den bürokratischen Aufwand der Therapeuten in der Übergangszeit erleichtern. Damit werden die bisherigen Empfehlungen mit Stand vom 02.07.2020 ersetzt.   Die wichtigsten Maßnahmen kurz und knapp: Die Hygienepauschale wird verlängert bis zum 31.12.2020. Die geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Tagen wird für alle Verordnungen, die bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden, nicht geprüft. Änderungen an nicht richtlinienkonform ausgestellten Verordnungen können die Therapeuten bis zum 31.12 2020 selbständig vornehmen. Der Genehmigungsverzicht wird bereits für alle ab 01.10.2020 ausgestellten Verordnungen empfohlen. Damit setzen die Krankenkassen einen Teil, der von den maßgeblichen Verbänden in einer Videokonferenz geforderten Maßnahmen zum Bürokratieabbau, nach Verschieben der Heilmittel-Richtlinie, um. Die Empfehlungen im Wortlaut hier: 20200929_Aktualisierung_Empfehlungen_Verschiebung HeilM-RL.  

Würfel zeigen die Jahreszahlen 2020 und 2021 an.

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Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie am
1. Januar 2021

Die Pressestelle des Gemeinsamen Bundesausschusses informiert in einer Mitteilung über die definitive Verschiebung des Inkrafttretens der überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, das Inkrafttreten der umfassend überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie um ein Quartal zu verschieben, teilt die Pressestelle des G-BA in einer Meldung mit. Neuer Stichtag ist der 1. Januar 2021. Der G-BA reagierte mit seinem Beschluss auf einen Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Bisher hätten nur wenige Anbieter das notwendige Zertifzierungsverfahren für die entsprechend angepasste Praxisverwaltungssoftware durchlaufen. Die KBV befürchtet, dass am 1. Oktober 2020 die notwendige Aktualisierung der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware nicht flächendeckend zur Verfügung steht. Durch eine veraltete Praxissoftware werden jedoch fehlerhafte Heilmittelverordnungen ausgestellt, was wiederum zu einem erhöhten Prüfaufwand bei den Heilmittelerbringern führt. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Vorgaben wäre somit nicht sichergestellt. Um die Neuerungen in der Heilmittelversorgung trotz der Verzögerung in der vertragsärztlichen Versorgung einheitlich zu etablieren, hat der G-BA im Hinblick auf die überarbeitete Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte einen Folgebeschluss gefasst: Auch diese wird erst am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Übergang von der „alten“ zur …

Win trauriges und ein lachendes Smiley.

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Wie zufrieden sind
Physiotherapeuten in Deutschland?

Eine empirische Untersuchung mit Blick auf die Attraktivität des Berufes und den Fachkräftemangel Autoren: Ingmar Frederik Janke (B.Sc.), Prof. Dr. Gordon Heringshausen Zusammenfassung Hintergrund. In der vorliegenden Forschungsarbeit wurden Daten zur Arbeitszufriedenheit von Physiotherapeuten in Deutschland erhoben. Auch wurde untersucht ob mangelnde Arbeitszufriedenheit sich auf den Fachkräftemangel im Bereich der Physiotherapie bemerkbar macht. Zudem sollte festgestellt werden wie die Attraktivität des Berufes Physiotherapeut sich auf den Fachkräftemangel bzw. auf den Nachwuchs auswirkt. Studiendesign Die Daten wurden mittels Fragenbogen online versendet um eine große Anzahl von Physiotherapeuten zu erreichen. Die Daten von 1.017 Physiotherapeuten wurden hier erhoben und werden in den Ergebnissen dargestellt. Ergebnisse In den Ergebnissen wird deutlich, dass die Physiotherapeuten in Deutschland mit den Arbeitsfacetten Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Arbeitsplatz und berufliche Tätigkeit im Grunde zufrieden sind. In Bereichen der Entwicklungsmöglichkeit und Bezahlung waren die Physiotherapeuten nicht zufrieden. Auch die Attraktivität des Berufes ist laut der Ergebnisse nicht positiv einzuschätzen. Vor allem, dass viele Therapeuten sich beruflich noch mal neu orientieren wollten und sich den Beruf bis ins Rentenalter nicht vorstellen können, lässt aufhorchen. Schlussfolgerung Um …

Praemiengutschein hift auch Physiotherapeuten

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Bildungsprämie fördert
auch Selbständige

Die Bildungsprämie unterstützt Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen mit bis zu 500 Euro bei ihrer Weiterbildung – auch Selbstständige. Soziale und therapeutische Berufe bringen hohe fachliche und persönliche Anforderungen mit sich. Physiotherapeuten sind gefordert, mit der medizinischen, technischen und therapeutischen Entwicklung in ihrem Berufsfeld schrittzuhalten und Patientinnen und Patienten aktuelle Therapieverfahren anbieten zu können. Mit den passenden Weiterbildungsangeboten können Erwerbstätige im Bereich der Physiotherapie inhaltlich auf dem neuesten Stand bleiben und sich persönlich für ihren Beruf weiterentwickeln – zum Beispiel, wenn Sie nach einer längeren Phase in Teilzeit wieder voll durchstarten oder sich generell weiterentwickeln möchten. Die Bildungsprämie unterstützt Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen mit bis zu 500 Euro bei ihrer Weiterbildung – auch Selbstständige. Der Prämiengutschein richtet sich an Personen, die mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind oder sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden und über ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von maximal 20.000 Euro (als gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro) verfügen. Das zu versteuernde Einkommen steht im Steuerbescheid. Der Betrag kann deutlich niedriger sein als das jährliche Bruttoeinkommen.Pro Kalenderjahr können Erwerbstätige einen Prämiengutschein erhalten. Eine Altersgrenze …

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Argumente gegen
eine Therapeutenkammer

Die Therapieberufe sind in eine Schieflage geraten. Als Hilfsberufe definiert, von den gesetzlichen Krankenkassen unterbezahlt, in Folge eines Zertifikatssystems und der Eigenfinanzierung der Ausbildung ausgebeutet, suchen Heilmittelerbringer nach Wegen aus der Krise. Die Forderungen sind eindeutig: höhere Vergütung, Autonomie, Abbau der Bürokratie, Schulgeld abschaffen, Ausbildungsreform umsetzen! Und: Die gesellschaftliche Anerkennung therapeutischer Leistungen soll deutlich größer werden. Um diese Ziele zu erreichen, fordern einzelne Interessengruppen die Errichtung einer Therapeutenkammer. Der VDB-Physiotherapieverband lehnt eine Kammer entschieden ab. Denn: Die Missstände in den Therapieberufen sind mit der Einführung einer Kammer nicht zu beseitigen. Zu den wichtigsten Gründen für den Ausstieg aus dem Beruf zählen eine unzureichende Vergütung, geringe gesellschaftliche Anerkennung und Aufstiegsmöglichkeiten. Auf die Vergütungen therapeutischer Leistungen haben Kammern keinen Einfluss. Nach SGB V sind die Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen die Verbände, deren Vereinbarungsbefugnisse nach Inhalt und Umfang durch Bundesgesetzgebung und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) begrenzt werden. Gesellschaftliche Anerkennung erfährt ein Therapeut, wenn seine Leistung angemessen finanziell entlohnt wird. Ein Direktzugang, ohne monetäre Aufwertung der therapeutischen Berufe, bedeutet in erster Linie ein mehr an Verantwortung für …