Update 09.02.2021:
Nach der aktualisierten Impfverordnung vom 08.02.2021 gehören nun auch Physiotherapeuten, die Patienten regelmäßig im Rahmen eines ärztlich verordneten Hausbesuchs betreuen, zu den Anspruchsberechtigten einer Corona- Schutzimpfung in der höchsten Prioritätsstufe: (Impfverordnung § 2 Nr. 3). “Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen… ” . (Quelle: Cornavirus-Impfverordnung 08.02.2021)
In der Begründung zu § 2 konkretisiert das Bundesministerium für Gesundheit die anspruchsberechtigte Personengruppe: “Unter Absatz 1 Nummer 3 fallen beispielsweise Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste, Heilmittelerbringer sowie Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung. Zudem zählen im ambulanten Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste zu den Personen, die mit höchster Priorität einen Anspruch auf Schutzimpfung haben.”
(Quelle: CoronaImpfV_mit_Begruendung_080221(1))
Diese Änderung hatte der VDB-Physiotherapieverband in einem offenen Brief an das Bundesgesundheitsministerium und den Gesundheitsministerien der Länder angeregt. Wir freuen uns sehr über die Aufhebung der zuvor bestehenden Regelungslücke.
Offener Brief:
VDB BV Corona-Impf 190121 S.1
VDB BV Corona-Impf 190121 S.2
Auch wenn uns die Pandemie schon ewig vorkommt: Dass nach zehn Monaten ein Impfstoff zur Verfügung steht, ist außergewöhnlich. Doch wer erhält den Impfstoff zuerst? Nach wochenlangen Diskussionen in der Öffentlichkeit hat das Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit (BMG) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und des Verbands der Privaten Krankenversicherung eine Coronavirus-Impfverordnung herausgegeben.
Die Verordnung erläutert den Anspruch und die Priorität der Impfberechtigten. Dazu teilt das BMG die Priorität in drei Stufen ein: Schutzimpfung mit höchster Priorität, mit hoher Priorität und mit erhöhter Priorität.
Nach § 2 Nr. 2 erhalten Schutzimpfungen mit höchster Priorität Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind. Physiotherapeuten, die in Pflegeheimen tätig sind, gehören ohne Zweifel zu dieser Gruppe. Sie behandeln pflegebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen.
Etwas schwieriger mit der Zuordnung wird es mit Physiotherapeuten die zwar pflegebedürftige Menschen behandeln, aber nicht im Pflegeheim, sondern im ärztlich verordneten Hausbesuch. Hier besteht offensichtlich eine Rechtslücke. § 2 Nr. 3 regelt zwar, dass Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, mit höchster Priorität geimpft werden, Angehörige von Heilberufen für ambulante medizinische Behandlungen werden jedoch nicht aufgeführt.
Physiotherapeuten, die in der ambulanten Praxis vulnerable Gruppen wie Schlaganfall-, MS-, Schädel-Hirn-Trauma oder Parkinsonpatienten behandeln, fallen nach unserer Rechtsauslegung eindeutig unter § 2 Nr. 5 „ Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus besteht…“ und haben mit höchster Priorität einen Anspruch auf Schutzimpfung.
Für alle anderen Therapeuten gilt § 3 Nr. 5 Schutzimpfung mit hoher Priorität für Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt.
Die Impfungen erfolgen in den Impfzentren der Länder oder durch mobile Impfteams. Bitte wenden sie sich für die Terminvergabe an die zuständigen Stellen in den Ländern. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung benötigen sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Einige Länder – wie zum Beispiel Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern (Hier: Nachweis Impfberechtigung Mecklenburg-Vorpommern) – stellen Formulare zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit und Vorlage im Impfzentrum zur Verfügung. (dad)
Auf Anfrage stellt die Bundesgeschäftsstelle des VDB-Physiotherapieverbandes Mitgliedern eine Vorlage für ein Formular zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeiter zur Verfügung.
Senden sie einfach eine E-Mail mit Angabe der Mitgliedsnummer an:
Infos zur Impfanmeldung in den Bundesländern auf dem 116117 Portal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: www.116117.de/de/corona-impfung
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus_impfverordnung – CoronaImpfV) zum Nachlesen: CoronaImpfV_-_De_Buette