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Neuigkeiten zur Manuellen Lymphdrainage (MLD)

Manuelle Lymphdrainage (MLD): Empfehlung der maßgeblichen Verbände der Physiotherapie zur Umsetzung der Richtlinienänderung zum 1. Oktober 2024 hinsichtlich der MLD ohne Zeitangabe Zum 1. Oktober 2024 tritt die neue Heilmittel-Richtlinie (HMR) mit geänderten Bedingungen für die Verordnung von MLD in Kraft. Dazu sind jedoch noch einige Umsetzungsfragen offen. Die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen haben dazu intensiv diskutiert, konnten sich jedoch auf das Umsetzungsprozedere noch nicht abschließend einigen, so dass bei der Annahme der MLD-Verordnungen ohne Zeitangabe Vorsicht geboten ist. Heikel sind beispielweise die sogenannten Ausnahmefälle mit MLD-45 (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 b cc HMR) im Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme beziehungsweise beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf) geboten, bei denen die Umsetzungsmodalitäten bisher nicht zwischen Vertragspartnern konsentiert werden konnten. In diesem Fällen empfehlen wir, die Verordnung zurück zum Arzt zu geben und eine MLD-Verordnung mit Zeitangabe einzufordern. Unklar ist ebenfalls noch, wie der Arzt bei einem besonderen Versorgungsbedarf (BVB) das benötigte Stadium in Form des ICD-10-Codes angeben …

Frau schut suchend durch ein Fernglas

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Heilmittelpraxen leicht finden

Versicherte können auf der GKV-Website über eine Suchfunktion zugelassene Physiotherapiepraxen mit Behandlungsschwerpunkten finden. Der GKV Spitzenverband hat eine Liste zugelassener Heilmittelpraxen veröffentlicht. Versicherte können auf der GKV-Website über eine Suchfunktion  zugelassene Therapiepraxen mit Behandlungsschwerpunkten rund um einen einzugebenden Ort finden. Der Gesetzgeber hatte den GKV Spitzenverband beauftragt auf seiner Seite eine Liste bereitzustellen, damit Versicherte gemäß ihrer Verordnung unkompliziert Zugang zu einer Heilmittelpraxis erhalten. In der Liste sind alle zugelassenen Leistungserbringer aufgeführt. Die Angaben über die Therapiepraxen stammen von den Zulassungsstellen der Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (ARGEN). Rechtlich basieren die Inhalte der Heilmittelerbringerliste auf § 11 der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V. Der GKV Spitzenverband weist in einem online eingestellten Fragen-Antworten-Katalog daraufhin, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben die im Bundesland zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) kontaktiert werden sollen. (dad) Heilmittelerbringer-Liste online: https://www.gkv-spitzenverband.de/service/heilmittelerbringer/heilmittelerbringer.jsp (dad)

Das Bild zeigt einen Tastatur, eine Tasse Kaffee, einen Kugelschreiber, eine brille und Holzwürfel mit Symbolbildern zum Thema Onlineseminar.

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Seminar für Rezeptionskräfte

Ab März bietet der VDB-LV-NRW in regelmäßigen Abständen Online-Seminare für Rezeptionskräfte an. Beabsichtigt ist ein Seminar einmal im Monat durchzuführen und damit eine stetige Qualifizierung der eventuellen „neuen“, aber auch „alten“ Mitarbeiter zu ermöglichen. Die Inhalte sind dabei zum größten Teil immer gleich, werden aber auch auf die aktuellen Bedürfnisse an der Rezeption angepasst. Termine Do. 17.03.2022 von 19:30 – 21:00 Uhr Mi. 06.04.2022 von 19:30 – 21:00 Uhr Do. 19.05.2022 von 19:30 – 21:00 Uhr Di. 14.06.2022 von 19:30 – 21:00 Uhr Das VDB – Online – Seminar wird über die Plattform „ZOOM“ stattfinden. Hierfür können verschiedene Endgeräte verwendet werden. Voraussetzung ist, dass das Gerät über eine Kamera, Mikrofon und einen Internetzugang verfügt. Für die Teilnahme an sich muss keine APP heruntergeladen werden; der Zugang erfolgt auch über Ihren normalen Internetbrowser. Gebühr 75,00 € / Praxis, 150,00 € für Nichtmigtlieder Die Kursgebühr beinhaltet: Seminarunterlagen Seminarinhalt ✓ Checkliste zur Bearbeitung Rezepte (inkl. Zahnärzte) ✓ Prüfpflicht Verordnungen ✓ Handhabung ICD-10-Codes ✓ Sonstige Probleme an der Rezeption ✓ Erfahrungsaustausch Anmeldeadresse: VDB-Physiotherapieverband, LV NRW e.V. Wambeler Hellweg 36 …

weisse puzzleteile und ein rotes Puzzleteil liegen auf einem Holztisch.

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Blankoverordnung – eine Zwischenmeldung

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht die Blankoverordnung als Regelleistung in der Heilmittelversorgung vor. Über die Ausgestaltung sollen laut Gesetzgeber der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Physiotherapieverbände IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und VPT-Verband Physikalische Therapie verhandeln. Diese Gespräche konnten erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens zum neuen Bundesrahmenvertrag im August 2021 begonnen werden. Der Prozess der Verhandlungen zur Blankoverordnung ist sehr komplex und wird daher einige Monate andauern. Wie auch bei den Verhandlungen zum Bundesrahmenvertrag erarbeiten die vier Physiotherapieverbände mit ihren Fachgremien und Experten die inhaltliche Ausgestaltung der Blankoverordnung, bereiten die Verhandlungen gemeinsam in einer Arbeitsgruppe vor und stimmen die Verhandlungsstrategie miteinander ab. Zu den Inhalten der aktuellen Gespräche zählen grundsätzliche Fragen wie beispielsweise die Festlegung von geeigneten Diagnosen und die Ausgestaltung der Blankoverordnung. Der GKV-Spitzenverband fokussiert sich auf Fragen der Finanzierung, der wirtschaftlichen Mitverantwortung der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie die Gefahr einer möglichen Mengenausweitung. Nächste Schritte Der Gesetzgeber verlängerte aufgrund der Corona-Pandemie die Frist für die Verhandlungen von Ende März 2021 auf Ende September 2021. Nach dem Start der Verhandlungen Anfang August stellte sich schnell ein erhöhter …

roter Paragraph in weißem Labyrinth

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Rechtsfrage zur
Physiotherapie im
Hausbesuch

Wie verhält sich der Therapeut korrekt, wenn der Hausbesuch nicht anzutreffen ist? Wenn Physiotherapeuten Patienten im ärztlich verordneten Hausbesuch mit physiotherapeutischen Leistungen versorgen, sind sie darauf angewiesen, dass Ihnen jemand die Tür öffnet. Das können Angehörige, Pflegekräfte oder andere unterstützende Personen sein oder auch der zu behandelnde Patient, wenn er ausreichend mobil ist. Doch was ist, wenn der allein lebende Patient bei einem Hausbesuch nicht anzutreffen und auch nicht telefonisch erreichbar ist? Wer ist zu informieren? In einem konkreten Fall, traf ein Therapeut eine ältere Patientin bei einem Hausbesuch nicht an. Auch auf Anrufe regierte sie nicht. Der Therapeut verständigte daraufhin den Pflegedienst, die wiederum den Therapeuten auf seine Pflicht hinwiesen, die Polizei zu verständigen und auf das Eintreffen zu warten, da ansonsten eine unterlassene Hilfeleistung bestehe. Der Therapeut hielt sich an diesen Ratschlag, wollte es aber anschließend genau wissen: Wie verhält sich der Therapeut korrekt, wenn der Hausbesuch nicht anzutreffen ist? Ist es „unterlassene Hilfeleistung“, wenn bei Nichtantreffen eines Patienten niemand oder nur die Pflegeeinrichtung informiert wird? Und wer ist dafür zuständig, die Polizei …

In mehreren Sprechblasen steht Question und Answer.

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FAK Physiotherapie
aktualisiert

Der GKV Spitzenverband und die vier maßgeblichen Physiotherapieverbände veröffentlichen einen überarbeiteten Fragen-Antworten Katalog zum Bundesrahmenvertrag. (Stand 24.11.2021) Der GKV Spitzenverband und die vier maßgeblichen Physiotherapieverbände haben den Fragen-Antworten Katalog (FAK) zum Bundesrahmenvertrag Physiotherapie wiederholt überarbeitet und jüngst veröffentlicht. Die Fragen und Antworten beziehen sich auf den am 1. August in Kraft getretenen Rahmenvertrag für die Abgabe physiotherapeutischer Leistungen. Der Katalog greift Fragen und Unklarheiten zur praktischen Umsetzung des Regelwerkes auf und bietet ausführliche Antworten. An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich auf eine Änderung in Punkt 35 hinweisen. Es besteht Bestandsschutz (D1 Position) bis 31.12.2021. Fragen-Antworten-Katalog Physiotherapie: FAK_Physiotherapie Stand 24.11.2021 Rahmenvertrag gültig ab 01.08.2021: Rahmenvertrag Physiotherapie

Ein Ordner in der Frabe orange mit der Aufschrift Covid-19 und Stifte im Hintergrund

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Aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung dient dem betrieblichen Arbeitsschutz und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Corona-Pandemie. Jüngst hat das Arbeitsministerium die Schutzverordnung bis zum 24. November verlängert und ergänzt. Ergänzung: Neu aufgenommen hat das Arbeitsministerium die Verpflichtung für ArbeitgeberInnen, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und eine mögliche Impfung zu informieren, die BetriebsärztInnen bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und Beschäftigte zur Impfung in der Arbeitszeit freizustellen. Weiterhin gelten die bestehenden Regeln: ArbeitgeberInnen haben betriebliche Hygienepläne zu erstellen, zu aktualisieren und in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Richtlinien für Hygienepläne sind die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregeln und branchenbezogene Praxishilfen der Unfallversicherungsträger. Das Ministerium verpflichtet ArbeitgeberInnen zweimal pro Woche den MitarbeiterInnen die Möglichkeit für Schnell- und Selbsttests anzubieten. Die ArbeitgeberIn kann den Impf- und Genesenenstatus der Mitarbeitenden bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Es besteht jedoch keine Auskunftspflicht der Beschäftigten. Kontakte im Betrieb und die gleichzeitige Nutzung der Räume muss um ein Minimum reduziert werden. Das Homeoffice kann hier eine wichtige Rolle spielen. ArbeitgeberInnen müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung …

Das Bild zeigt einen roten Coronavirus

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G-BA verlängert
Corona-Sonderregeln
bis Ende 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.09.2021 die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, teilt die Pressestelle in einer Meldung mit. Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren. Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden. Übersicht über die nun bis 31. Dezember 2021 geltenden Corona-Sonderregeln im Heilmittelbereich Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese …

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Was ist Physiotherapie?

Die Aufgabe der Physiotherapie ist es, die Bewegungsfähigkeit des menschlichen Körpers bei Funktionsbeeinträchtigungen nach Unfall, Krankheit oder Bewegungsmangel wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Rund 200.000 PhysiotherapeutInnen in Deutschland Rund 200.000 PhysiotherapeutInnen versorgen die Bevölkerung in Deutschland mit physiotherapeutischen Leistungen nach Sportverletzungen, Schlaganfällen, Herzinfarkten, Long-Covid, Multiple Sklerose, Hirntraumata, Infantilen Cerebralparesen, Skoliose, Parkinson, ALS, Tetraparesen, Frakturen, Muskelverletzungen, Muskeldystrophie, Krebserkrankungen, Rückenerkrankungen, Arthrose, Totalendoprothesen, Amputationen…. Menschen mit einer schweren und langanhaltenden funktionellen oder strukturellen Schädigung benötigen oft auch dauerhaft Physiotherapie. Dazu gehören zum Beispiel PatientInnen mit Guillain-Barre-Syndrom (Erkrankung des peripheren Nervensystems), Normaldruckhydrozephalus (Störung der Hirn-, Rückenmark- und Nervenfunktion), blutungsbedingte Gelenkschäden (Arthropathia haemophilica), Ehlers-Danlos-Syndrom (Erkrankungen des Bindegewebes), Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta), angeborene Fehlbildungssyndrome vorwiegend an den Extremitäten oder schweren Verbrennungen. 50.000 Physiotherapiepraxen Rund 50.000 Physiotherapiepraxen organisieren die ambulante Versorgung mit physiotherapeutischen Leistungen in Deutschland.

Schriftzug Work Safety

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Neufassung der
SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Neufassung der SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die aktualisierte Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Juli in Kraft und gilt für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort. Im Zentrum der aktualisierte SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung stehen Anpassungen des betrieblichen Infektionsschutzes. Insbesondere zwei Regeln hat das Bundesministerium für Arbeit der veränderten Infektionslage angepasst: Neu ist, dass die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt. Die Verpflichtung, den Beschäftigen zwei mal pro Woche Testangebote zur Verfügung zu stellen besteht weiterhin, doch ergänzt das BMAS die Regel mit zwei Ausnahmen: Für ArbeitgeberInnen besteht nicht mehr die Verpflichtung zu Testangeboten für vollständig geimpfte und von einer Covid-19-Erkrankung genesene MitarbeiterInnen, wenn die ArbeitgeberInnen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen können. „Die Gefährdungsbeurteilung sollte aber festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das Risiko der Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb weiter zu vermindern“, schreibt die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Wichtig auch: „Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie ArbeitgeberInnen Auskunft über ihren Impf- Genesungsstatus zu geben.“ …