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Ein Recht auf Behandlung gibt es nicht als
Naturgesetz

Schild mit der Aufschrift- Ohne Maske kein Eintritt

Für Physiotherapeuten besteht eine ständige Infektionsgefahr in der Corona-Pandemie. Daher nehmen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zum Selbst- und Patientenschutz im Berufsalltag der Physiotherapeuten einen besonders hohen Stellenwert ein. Und: Um die Verbreitung des Coronavirus zu vermeiden, braucht es auch die Mithilfe der Patienten.

Erfreulicherweise halten sich die meisten Patienten an die empfohlene und in vielen Ländern verpflichtende Maskenpflicht. Doch wie soll sich der Praxisinhaber einer ambulanten Physiotherapiepraxis verhalten, wenn Patienten ohne medizinische Maske – bei medizinischer Begründung – in die Praxis kommen? Darf der Therapeut die Behandlung ablehnen? Oder hat der Patient ein Recht auf Behandlung?

„Ein Recht auf Behandlung gibt es nicht als Naturgesetz“, sagt Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbandes und stellt die Rechtslage klar: Ein Recht auf Behandlung durch einen Heilmittelerbringer könne immer nur bestehen, wenn ein Behandlungsvertrag abgeschlossen sei, der allerdings auch wieder kündbar sei. Insofern entscheide jeder Praxisinhaber selbst, mit wem er Verträge eingehe. Einen Kontrahierungszwang, also eine Pflicht, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag einzugehen, gibt es nicht. Jeder Patient könne auch ohne Begründung abgelehnt werden.

Auch wenn der Behandlungsvertrag schon steht, gilt für den Praxisinhaber immer noch das Recht weitere Behandlungen über das Hausrecht abzulehnen. VDB-Bundesjustiziar Groteloh erklärt: „Besteht bereits ein Behandlungsvertrag und weigert sich der Inhaber, Personen ohne Mund-Nasenschutz in seiner Praxis zu behandeln, dann ist das durch sein Hausrecht gedeckt, sprich, er kann insoweit die Behandlungsleistung zurückhalten oder den Vertrag auflösen.“ (dad)