Symbole für Recht und Gesetz. Holzhammer und Paragraph

Autor: VDB Physiotherapieverband

Weniger Urlaub bei
Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei Kurzarbeit Null besteht für die ausgefallenen Arbeitstage kein Urlaubsanspruch. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil. Das Urteil bezieht sich auf längere Zeiten ohne Arbeitspflicht, der sogenannten Kurzarbeit Null. In diesem Fall wird die Arbeit zeitweise für Beschäftigte vollständig ausgesetzt. Für diese Zeitspanne besteht nach dem Grundsatzurteil auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. In einem konkreten Fall hatte eine Verkaufshilfe in Teilzeit ihre Arbeitgeberin auf den vollständigen Urlaubsanspruch bei vorangegangener Kurzarbeit verklagt. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte hatte die Urlaubstage aufgrund der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie gekürzt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 –

Ein rotes Paragraphen-Symbol

Autor: VDB Physiotherapieverband

Patienten müssen in
Hessen keinen 3G-Nachweis vorlegen

Physiotherapeuten in Hessen dürfen eine medizinische Behandlung auch dann durchführen, wenn der Patient weder geimpft, genesen, noch getestet ist, dies geht aus einem Schreiben des hessischen Sozialministeriums an den VDB-Landesverband Hessen hervor. Das Ministerium bestätigt die Regelung des Bundes in Paragraph 28b Absatz 2 IfSG, von der Physiotherapie-Praxen als Einrichtung nach Paragraph 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG erfasst sind, für vorrangig. „Hiernach müssen zu behandelnde Personen keinen 3G-Nachweis vorlegen“, so das Ministerium. Der VDB-Landesvorsitzende Frank Börner ist erleichtert, dass nun rechtliche Klarheit für Hessen besteht: „Wir freuen uns, dass es gelungen ist, die Situation für unsere Mitglieder zu klären. Unser Einsatz für die medizinische Versorgung der Patienten hat sich gelohnt.“ (dad)

Positives Testergebnis auf einem Covid-Schnelltest

Autor: VDB Physiotherapieverband

Gesundheitsminister
fordern Korrektur des
Infektionsschutzgesetzes

Am 25.11.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, die Dokumentations- und Meldepflichten für die erweiterte Testpflicht in besonderen Einrichtungen teilweise auszusetzen und die Testfrequenz in 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Beschäftigten auf mindestens zweimal wöchentlich zu reduzieren. Dies geht aus einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz hervor mit entsprechenden Forderungen an den Bundestag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Die Gesundheitsministerkonferenz fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Der Bundesgesetzgeber solle umgehend eine entsprechende Korrektur der gesetzlichen Regelung veranlassen. Einig seien sich alle Teilnehmer der Konferenz, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gelte auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten. Weiterhin fordern die Gesundheitsminister die Bundesregierung auf, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist. (dad)

Mikrophone vor einer Menschenansammlung.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Ampel veröffentlicht
Koalitionsvertrag

Koalition will ein Modellprojekt zum Direktzugang für therapeutische Berufe auf den Weg bringen.   Unter dem Titel „MEHR FORTSCHRITT WAGEN und BÜNDNIS FÜR FREIHEIT, GERECHTIGKEIT UND NACHHALTIGKEIT veröffentlichten Vertreter der Ampelkoalition den Koalitionsvertrag im Rahmen einer Pressekonferenz in Berlin. Die Message lautete: Die Ampel steht, es hat eine Einigung stattgefunden. Ministerposten gab keine Partei bekannt. Klar ist aber, das Gesundheitsministerium geht an die SPD. Auch wenn zur Personalie noch Schweigen herrscht. Was steht nun im Koalitionsvertrag? Interessant für die Heilmittelbranche und insbesondere für die Physiotherapie ist, dass die Koalition ein Modellprojekt zum Direktzugang für therapeutische Berufe auf den Weg bringen will.  Anders als erwartet, fehlt jedoch eine Aussage zu der anstehenden und dringend notwendigen Berufsreform. Stattdessen ist die Rede von einem allgemeinen Heilberufegesetz und der Weiterentwicklung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Es folgen Absichtserklärungen wie: „Wir ermöglichen regelhaft telemedizinische Leistungen inklusive Arznei-, Heil und Hilfsmittelverordnungen sowie Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und die telenotärztliche Versorgung. Wir beschleunigen die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezeptes sowie deren nutzenbringende Anwendung und binden beschleunigt sämtliche Akteure an die Telematikinfrastruktur an. …

Covid-Test wird abgebildet

Autor: VDB Physiotherapieverband

Testpflicht
für Beschäftigte in
Physiopraxen

Das neue Infektionsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in medizinischen Einrichtungen unabhängig vom Impfstatus zu tagesaktuellen Testnachweisen. Ab Mittwoch gelten für medizinische Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG neue Vorgaben im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher sind zur Vorlage tagesaktueller Testnachweise verpflichtet. Zur Auflistung medizinischer Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG zählen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und somit auch Physiotherapiepraxen. Wichtig: Die Änderung im Infektionsschutzgesetz gilt unabhängig davon, ob eine Impfung oder Genesung vorliegt. Patienten betrifft die Vorgabe nicht. Der Gesetzgeber fordert von allen im medizinischen Bereich Tätigen einen tagesaktuellen Test, unterscheidet lediglich in Hinblick auf die Art des Testes. Während für Geimpfte und Genesene ein täglicher Selbstest ausreicht oder alternativ höchstens zwei PCR-Tests pro Woche erforderlich sind, muss der Ungeimpfte einen Antigentest, der von geschultem Personal durchgeführt wird vorlegen oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Und noch eine Neuigkeit enthält das geänderte Infektionsschutzgesetz: Arbeitgeber sind verpflichtet die Testungen zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Testnachweise zu kontrollieren, zu dokumentieren und alle zwei Wochen an …

Weisse FFP2 Maske. Der Hintergrund ist gelb.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Hygienepauschale bis April verlängert

Der Deutsche Bundestag hat am 18.11. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. In dem Gesetz wurde die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert. Noch vor wenigen Tagen stand ein Ende der Hygienepauschale für Heilmittelpraxen im Raum. Der Gesetzgeber hatte den Zuschuss an die epidemische Lage gekoppelt. Ohne eine Änderung im Infektionsschutzgesetz wäre der Betrag bei Auslaufen der epidemischen Lage weggefallen. Jüngst hat der Bundestag nun beschlossen, dass die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert wird. Entsprechend informierte auch der GKV Spitzenverband in einer Mitteilung an den VDB-Physiotherapieverband, dass die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. (dad)    

Viele Warnschilder mit einem roten Ausrufezeichen.

Autor: VDB Physiotherapieverband

BfArM warnt vor
Ultraschallgelen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnt vor der Gefahr von Blutvergiftungen durch bakterielle Kontamination von Ultraschalgelen und -lotionen des Herstellers Eco-Med Pharmaceuticals. Das betroffene Kontaktgel wird für Ultraschalluntersuchen angewendet und stammt vom Hersteller Eco-Med Pharmaceuticals aus Kanada, als auch von weiteren Herstellern, die ihr Ausgangsmaterial von Eco-Med Pharmaceuticals beziehen. Nach US-Informationen seien bereits 66 Infektionen in Zusammenhang mit der Anwendung des genannten Ultraschallgels aufgetreten und eine Kontamination mit Burkholderia cepacia complex festgestellt. Dieser Komplex bestehe aus mehreren Bakterienspezies der Gattung Burkholderia, der insbesondere bei immungeschwächten Menschen schwere Infektionen auslösen kann, die bis zur Sepsis und dem Tod führen können, erläutert das BfArM in einer Meldung. Derzeit liegen in Deutschland noch keine vergleichbaren Meldungen über schwerwiegende Gesundheitsschädigungen vor. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt gelistete Ultraschallgele und Lotionen ab sofort nicht mehr anzuwenden und schwerwiegende Ereignisse in Zusammenhang mit den Ultraschallgelen und Lotionen an das BfArM zu melden. Liste betroffener Produkte Meldeformular    

Drei Paragrahen vor einer grauen Wand.

Autor: VDB Physiotherapieverband

3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen

Darf ein Physiotherapeut einem ungeimpften oder ungetesteten Patienten die Behandlung verweigern? Ein Praxisinhaber möchte seine Mitarbeiter schützen und wendet in seiner Physiotherapiepraxis die 3-G-Regel an. Wer keinen Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativen Test vorlegt, erhält keine Behandlung. Über das Hausrecht hat der Physiotherapeut schon Maskenverweigern den Zutritt zur Praxis verwehrt. Damit ist er gut gefahren und erspart sich und seinem Praxisteam unnötige Diskussionen über effektiven Infektionsschutz.  „Das kann man so machen“ bestätigt Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbandes: „Maskenverweigerern kann man grundsätzlich den Zutritt verweigern, in dieser Frage greift das Hausrecht.“ Der Physiotherapeut handelt in dieser Hinsicht also rechtlich korrekt. Anders verhält sich die Rechtslage bei der Anwendung der 3-G-Regel. Hier kommt das Hausrecht nicht zur Anwendung und der Therapeut kann die Behandlung nicht ablehnen. Denn: „Die 3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen im System der GKV“, erklärt Bundesjustiziar Groteloh und betont: „Die Behandlungspflicht nach Rahmenvertrag und SGB V geht vor.“ Eine medizinisch notwendige Behandlung steht somit auch ungeimpften oder ungetesteten Patienten zu. Kurzum: Eine Behandlung kann also nicht auf Verweis der 3-G-Regel und dem Hausrecht …

Autor: VDB Physiotherapieverband

Auslaufen der
epidemischen Lage

Was könnte das Ende der epidemischen Lage konkret bedeuten? Die epidemische Lage soll aufgehoben werden. Dafür machte sich der geschäftsführende Gesundheitsminister Jens Spahn in den letzten Tagen stark und die Diskussion nahm an Fahrt auf. Über den Fortbestand der epidemischen Lage entscheidet aber nicht das Gesundheitsministerium, sondern der Bundestag. Die Entscheidung über eine Verlängerung hat drei Monate Bestand. Am 25. November laufen die drei Monate nach der letzten Verlängerung aus. Nun haben die Fraktionen der möglichen Regierungspartner SPD, Bündnis 90 /Die Grünen und FDP einen Entwurf für ein sogenanntes Eckpunktepapier oder salopp ausgedrückt, einen Ausstiegsplan aus der epidemischen Lage vorgelegt. Danach sollen Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 20. März verlängert werden. Die Ampel-Koalition plant die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld ebenfalls bis 2022 zu verlängern, so wie die Sonderregelungen zum Entschädigungsanspruch für Eltern mit Kindern in Betreuungseinrichtungen. Der in § 28a Abs. 1 IfSG vorgesehene Maßnahmenkatalog wird keine Anwendung mehr finden. Das heißt aber nicht, dass alle Infektionsschutzmaßnahmen im öffentlichen Raum aufgehoben werden. Stattdessen sehen die Fraktionen eine Rechtsgrundlage für die Bundesländer vor, um für eine Übergangszeit …

Ein Arzt setzt ein Pflaster auf eine Injektionsstelle am Oberarm eines Patienten.

Autor: VDB Physiotherapieverband

Auffrischimpfung für
medizinisches Personal

Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine dritte Covid-19-Impfung für medizinisches Personal. Die Ständige Impfkommission (STIKO) gibt regelmäßig Empfehlungen zur COVID-19-Impfung heraus. In der 12. Aktualisierung empfiehlt die STIKO eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen über 70 Jahren und für bestimmte Indikationsgruppen. Dazu zählt das Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt sowie Pflegepersonal und andere Tätige, die direkten Kontakt mit mehreren zu pflegenden Personen haben. Die Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der aus zwei Impfstoffdosen bestehenden Grundimmunisierung verabreicht werden. Zudem empfiehlt die STIKO für die dritte Impfung die Verwendung des mRNA Impfstoffs, der schon bei der Grundimmunisierung zur Anwendung gekommen ist. (dad)