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Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern wird aufgehoben

Die Bayerische Staatsregierung hat im Ministerrat am 06. Dezember 2022 beschlossen, die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern ab dem 10. Dezember 2022 aufzuheben. Dazu wird die 17. BayIfSMV geändert und im Übrigen bis zum 20. Januar 2023 verlängert. Sobald der rechtsverbindliche Text der Änderungsverordnung feststeht, stellen wir den neuen Inhalt im vorliegenden Artikel dar. Nach Aussage von Gesundheitsminister Klaus Holetschek wird sich außer der Abschaffung der Maskenpflicht im ÖPNV einstweilen nichts ändern.

Die landesspezifischen Corona-Schutzmaßnahmen werden in der sogenannten 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geregelt. Sie konkretisiert die bundeseinheitlichen Maßnahmen und trifft eigenständige Maßnahmen aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Den offiziellen Wortlaut der 17. BayIfSMV finden Sie hier verlinkt. Man muss sie im Zusammenspiel mit dem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lesen . Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Regelungen der 17. BayIfSMV.

Empfehlung zu Mindestabstand und Maskentragen in Innenräumen

§ 1: Die Verordnung empfiehlt, freiwillig allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere ein Personenmindestabstand von 1,5 m, ausreichende Belüftung und das Tragen von Masken in Innenräumen. Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sollen freiwillig Hygienekonzepte auflegen (inhaltlich vor allem Vermeidung unnötiger Kontakte und Desinfektion).

Maskenpflicht in bestimmten schutzwürdigen Settings

§ 2: In bestimmten schutzwürdigen Settings gilt Maskenpflicht:

  • In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen (im öffentlichen Personenfernverkehr gilt strenge FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste und die Pflicht zur medizinischen Maske für Beschäftigte aufgrund § 28b IfSG). Update: Die Maskenpflicht im ÖPNV wird zum 10. Dezember 2022 aufgehoben.
  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste (Die 17. BayIfSMV ordnet hier nur Maskenpflicht für Betreiber und Beschäftigte an, für Besucher und Patienten gilt hier nach § 28b IfSG strenge FFP2-Maskenpflicht).
  • In Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und für Pflegedienste gilt bereits nach § 28b IfSG strenge FFP2-Maskenpflicht.

Kinder bis sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.

Ausnahmen von der Testpflicht in Krankenhäusern und der Pflege

In § 28b IfSG ist ein Testerfordernis zum Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und für Pflegedienste aufgestellt. § 3 der 17. BayIfSMV regelt bestimmte Ausnahmen von diesem Testerfordernis. So müssen solche Beschäftigte keinen Test vorlegen, die nicht auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patienten eingesetzt sind (§ 3 Abs. 1). In heilpädagogischen Tagesstätten sind keine Tests nötig (Abs. 2). Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen lediglich zwei Tests pro Woche vorlegen, die auch unbeaufsichtigte Selbsttests sein können (Abs. 3). Und Kinder bis sechs Jahren sind vom Test befreit (Abs. 4). Sterbebegleitung ist jederzeit zulässig (Abs. 5).

Geltungsdauer

Die 17. BayIfSMV gilt seit 01. Oktober 2022 und ist derzeit bis 09. Dezember 2022 befristet. Sie kann sukzessive verlängert werden bis zum 07. April 2023.

 

Quelle: BDS Bayern