Aktuelles

Klarstellung der Heilmittelrichtlinie

Der G-BA veröffentlicht zur Klarstellung der Heilmittelrichtlinie( am 23.01.2023 im Bundesanzeiger erschienen und am 21.01.2023 in Kraft getreten).

Der §7 und §12 wurden geändert und dienen der Klarstellung

Für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf oder besonderen Verordnungsbedarf können notwendige Heilmittel je Verordnung für die Behandlungsdauer von 12 Wochen verordnet

werden. Die im HMK angegebene Höchstmenge je Verordnung und die orientierende Behandlungsmenge sind hierbei nicht bindend.

Ist die Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben, ist die höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich.

Sofern verordnete Behandlungseinheiten innerhalb der 12 Wochen Frist nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Beachtung des § 16 Absatz 4 ihre Gültigkeit.

Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ (§ 106b Absatz 2 SGB V) enthält neben den relevanten ICD-10-Codes auch Hinweise für eine Verordnung beispielsweise zum Zeitraum nach einem Akutereignis, zu weiteren medizinischen Spezifikationen sowie Angaben zu Mindest- und Höchstalter der Patientin oder des Patienten.

Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ (§ 106b Absatz 2 SGB V) enthält neben den relevanten ICD-10-Codes auch Hinweise für eine Verordnung beispielsweise zum Zeitraum nach einem Akutereignis, zu weiteren medizinischen Spezifikationen sowie Angaben zu Mindest- und Höchstalter der Patientin oder des Patienten.

Der G-BA schreibt zur Klarstellung folgendes:

  • Eine Verordnung von notwendigen Heilmitteln für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kann für alle ICD-10-Codes, die in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen, ausgestellt werden. Hinweise zu Akutereignissen oder weitere medizinische Spezifikationen sind für die Ausstellung einer Heilmittelverordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen nicht bindend.
  • Einzige Ausnahme stellen hier ICD-10-Codes dar, bei denen ein Mindest- oder Höchstalter vereinbart ist. In diesen Fällen ist eine Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen nur möglich, wenn sich die Patientin oder der Patient in der angegebenen Altersspanne befindet. Folglich ist alleinig das Alterskriterium zu beachten.

Der vollständigen Beschlusstext

Heilmittel-Richtlinie: Klarstellungen in § 7, § 12 Absatz 6 sowie im Heilmittelkatalog und weitere Änderungen – Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)