Corona-Isolationspflicht soll in mehreren Bundesländern zum 16. November 2022 entfallen.
Die Isolationspflicht bei Corona-Infektion soll für Bayern ab dem 16. November 2022 aufgehoben werden. Auf die Aufhebung haben sich die Gesundheitsminister mehrerer Bundesländer geeinigt: Außer in Bayern soll die Isolationspflicht auch in Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein aufgehoben werden.
Maskenpflicht für Infizierte
Im Detail soll die Neuregelung vorsehen, dass sich positiv Getestete zwar nicht mehr häuslich isolieren, aber außerhalb der eigenen Wohnung für einige Zeit lang eine Maske tragen müssen. Wir berichten über weitere Details der Regelung, sobald diese rechtsverbindlich feststehen.
Rechtsgrundlage
Quarantäne- und Isolationspflichten (Absonderungspflichten) werden in Bayern in der sogenannten Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) geregelt. Die AV Isolation finden Sie hier auf der Website des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) veröffentlicht (Hinweis: Mit Stand 11. November 2022 enthält die dort veröffentlichte Version die geplante Neuregelung noch nicht). Die AV Isolation kann vom StMGP selbst geändert werden. Bundesgesetzlich bestehen keine Vorgaben, die eine Aufhebung der allgemeinen Absonderungspflicht verhindern würden. Über die bis dato geltenden Regelungen berichten wir im hier verlinkten Artikel.
Implikationen für Arbeitgeber
Arbeitgeber können, sobald die Änderung der Absonderungspflichten in Kraft tritt, auch COVID-19-infizierte Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung im Betrieb heranziehen. Eine Infektion ist auch nicht gleichzusetzen mit einer Erkrankung, die den Arbeitnehmer arbeitsunfähig machen würde. Zum Nachweis einer arbeitshindernden Erkrankung kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen.
Arbeitgeber können andererseits aus Gründen des Arbeitsschutzes darauf verzichten, infizierte Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Ist der Arbeitnehmer aber arbeitswillig, führt das gegebenenfalls zu einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ohne Arbeitsleistung. Alternativ ist die Weisung an Arbeitnehmer zulässig, bei eigener Kenntnis von einer eigenen Infektion im Betrieb eine Maske zu tragen und sich möglichst weitgehend von Arbeitskollegen fernzuhalten. Das kann als arbeitsschutzrechtliche Maßnahme verbindlich angeordnet werden. Infektionsdaten von Arbeitnehmern selbst zu erheben ist aber grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis möglich.
Quelle: BDS Bayern e.V.