Die DGUV hat die Übergangsfrist für die neuen Verordnungsvordrucke bis zum Jahresende verlängert.
Im Zuge des am 1. April 2023 in Kraft getretenden Rahmenvertrag mit der DGUV wurden mit den neuen Regelungen auch der entsprechende Verordnungsvordruckes von der DGUV überarbeitet.
Seit dem 1. April 2023 sollte dieser von allen Durchgangsärzten genutzt werden.
Um nun die Umsetzung dieser Änderungen für alle Beteiligten auch organisatorisch umsetzen zu können, wurde den D-Ärzten seinerzeit eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2023 eingeräumt – die alten Verordnungsvordrucke durften also noch weiter benutzt werden.
Nun hat die DGUV mitgeteilt, dass die Übergangsfrist noch einmal bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde – die alten Verordnungsvordrucke dürfen also bis gegen Ende des Jahres weiterhin verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2024 können die EAP sowie physio- und ergotherapeutische Leistungen nur noch auf den neuen Vordrucken verordnet werden.
Etwaige aufkommende „Informationen“, dass hinsichtlich der alten Verordnungen eine Regelung besteht, dass diese nur bis zum Ablauf des 31.12.2023 Gültigkeit besitzen, sind falsch. Lediglich die Ärzte sind angehalten, die neuen Verordnungen ab dem 01.01.2024 zu verwenden. Sollten Ihre Mitglieder insoweit Ärzte haben, die weiter nur alte Vordrucke verwenden, würden wir uns über entsprechende Hinweise freuen, sodass sich unsere Landesverbände mit den Ärzten in Verbindung setzen können.