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Testpflicht

drei Schnelltests

Pflicht für betriebliche Testangebote auch in Physiotherapiepraxen.

Das Bundesarbeitsministerium hat den betrieblichen Infektionsschutz in der Pandemie erweitert. UnternehmerInnen müssen MitarbeiterInnen ein Testangebot unterbreiten. Auch für Unternehmen in der Physiotherapie gilt diese Regel.

MitarbeiterInnen, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, sollen mindestens zweimal pro Woche ein Schnell- oder Selbsttestangebot erhalten. Die MitarbeiterInnen sind jedoch nicht verpflichtet das Angebot anzunehmen.

Die Kosten tragen die Arbeitgeber. Heilmittelerbringer erhalten die Möglichkeit eine Erstattung bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen. Weitere Infos hier: Schnelltest in der Praxis

Die rechtliche Grundlage der Maßnahme beruht auf einer Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) per Verordnung.