Zwei Gruppen Holzfiguren stehen sich gegenüber.

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Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen

Die Physiotherapieverbände haben die Verhandlungen zur Videotherapie abgebrochen – keine Einigung bei der Finanzierung. Die Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Physiotherapieverbänden IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und Verband Physikalische Therapie (VPT) sowie dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) über die Erbringung von Heilmitteln als telemedizinische Leistungen (Videotherapie) endeten am 17. Dezember 2021 ohne Einigung bei der Vergütung der Videobehandlung. Die Physiotherapieverbände erklären daher die Verhandlungen  für gescheitert. Somit startet ein erneutes Schiedsverfahren. Aktuell sind bereits Videobehandlungen aufgrund pandemiebedingter Corona-Sonderregelungen erlaubt. Entsprechend der Änderung der Heilmittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes soll eine Videotherapie in der Physiotherapie regelhaft möglich sein. Dafür müssen die maßgeblichen Spitzenverbände der Heilmittelerbringer mit dem GKV-SV entsprechende Verträge schließen. Ziel dabei sind einheitliche Qualitätsstandards und eine angemessene Vergütung für die Heilmittelerbringer. In den Verhandlungen verständigten sich die Beteiligten über die Art der Heilmittelbehandlungen, die per Video durchgeführt werden können. Ebenso einigte man sich über die Anzahl der Behandlungseinheiten pro Verordnung, die als Videotherapie abgegeben werden können. Auch hinsichtlich der nötigen Hard- und Software kam man überein. Eine Physiotherapiepraxis, die Videotherapien anbieten möchte, muss …

Eine Gruppe Personen ist infiziert mit dem Coronavirus.

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Gesundheitspersonal: Quarantäneregeln

Seit 15. Januar gelten neue Quarantäne-und Isolationsregeln für Coronainfizierte und Kontaktpersonen. Genesenenstatus endet nach drei Monaten. Die Änderung der Covid19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung trat am 15. Januar in Kraft und enthält neue Regeln zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt: Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat oder Kontaktperson ist, geht zehn Tage in Isolation oder Quarantäne. Nach sieben Tagen kann sich der Infizierte mit einem verpflichtenden PCR-Test freitesten. Allerding muss die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei sein. Eine Kontaktperson testet sich mit einem negativen Schnelltest oder PCR-Test frei. Ausnahmen von der Quarantäne Für eine Kontaktperson entfällt die Quarantäne, wenn die Person geboostert oder geimpft genesen, frisch zweimal geimpft oder frisch genesen ist. Frisch heißt, wenn die Erkrankung oder Impfung weniger als drei Monate zurück liegt. Geboostert bedeutet, es sind insgesamt drei Impfungen erfolgt. Dies gilt auch für Kombinationen mit Johnson & Johnson. Bestimmungen zum Impfnachweis und Genesenenstatus Der Gesetzgeber verkürzte damit den Genesenenstatus von sechs Monate auf 90 Tage und der Impfstoff Johnson & Johnson verliert seine Sonderrolle. Personen, die nur eine …

Selbsttest vor grünem Hintergrund

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Test-und Dokumentationspflicht

Der Bundestag hat das Infektionsschutzgesetz überarbeitet und die Test-und Dokumentationspflicht für geimpftes Gesundheitspersonal auf mindestens zweimal wöchentlich angepasst. Klarheit stellte der Bundestag auch in Hinsicht der Testpflicht für Begleitpersonen her. Geimpftes oder genesenes Personal in Gesundheitseinrichtungen hat mindestens zweimal wöchentlich eine Testung nachzuweisen. Mit dieser Regelung hat der Bundestag die tägliche Testpflicht für geimpftes Personal zurückgenommen und das kürzlich geänderte Infektionsschutzgesetz nachgebessert. Dies geht aus einer Änderung aus dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hervor, dem der Bundestag zustimmte. Die Testung von geimpften und genesenen Mitarbeitern kann im Selbsttest stattfinden. Die tägliche Testpflicht für ungeimpfte MitarbeiterInnen gilt weiterhin. Auch die Dokumentationspflichten wurden entschärft. Die Einrichtungen sind nicht mehr verpflichtet vierzehntätig Dokumentationen vorzulegen, sondern lediglich auf Anforderung, der zuständigen Behörde Angaben zum Anteil der Personen zu machen, die gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt und in anonymisierter Form zu übermitteln. Klarheit stellte der Bundestag auch in Hinsicht der Begleitpersonen her. …

Verkehrsschild mit der Aufschrift Impfpflicht

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Impfpflicht für
Physiotherapeuten

Der Bundestag hat die Impfpflicht für Gesundheitsberufe beschlossen. Auch Physiotherapeuten betrifft die neue Regelung. Die Impfpflicht für Gesundheitsberufe kommt. Das hat der Bundestag mit der Zustimmung zum gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beschlossen. Nach dem Gesetzesentwurf wird dem Infektionsschutzgesetz der Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 hinzugefügt. Demnach müssen auch Physiotherapeuten bis zum 15. März den Nachweis einer Covid-Impfung erbringen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerablen Personengruppen vor einer Covid-19 Erkrankung sieht das Gesetz vor, dass in bestimmten Einrichtungen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen müssen. Zu den genannten Einrichtungen zählen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe. Nach Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 wird für bestehende Arbeitsverhältnisse eine Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 festgelegt. Ab dem 16. März können neue Arbeitsverhältnisse nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises abgeschlossen werden. Die Nachweise müssen dem Leiter der Einrichtung …

Symbole für Recht und Gesetz. Holzhammer und Paragraph

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Weniger Urlaub bei
Kurzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei Kurzarbeit Null besteht für die ausgefallenen Arbeitstage kein Urlaubsanspruch. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil. Das Urteil bezieht sich auf längere Zeiten ohne Arbeitspflicht, der sogenannten Kurzarbeit Null. In diesem Fall wird die Arbeit zeitweise für Beschäftigte vollständig ausgesetzt. Für diese Zeitspanne besteht nach dem Grundsatzurteil auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. In einem konkreten Fall hatte eine Verkaufshilfe in Teilzeit ihre Arbeitgeberin auf den vollständigen Urlaubsanspruch bei vorangegangener Kurzarbeit verklagt. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte hatte die Urlaubstage aufgrund der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie gekürzt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 –

Ein rotes Paragraphen-Symbol

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Patienten müssen in
Hessen keinen 3G-Nachweis vorlegen

Physiotherapeuten in Hessen dürfen eine medizinische Behandlung auch dann durchführen, wenn der Patient weder geimpft, genesen, noch getestet ist, dies geht aus einem Schreiben des hessischen Sozialministeriums an den VDB-Landesverband Hessen hervor. Das Ministerium bestätigt die Regelung des Bundes in Paragraph 28b Absatz 2 IfSG, von der Physiotherapie-Praxen als Einrichtung nach Paragraph 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG erfasst sind, für vorrangig. „Hiernach müssen zu behandelnde Personen keinen 3G-Nachweis vorlegen“, so das Ministerium. Der VDB-Landesvorsitzende Frank Börner ist erleichtert, dass nun rechtliche Klarheit für Hessen besteht: „Wir freuen uns, dass es gelungen ist, die Situation für unsere Mitglieder zu klären. Unser Einsatz für die medizinische Versorgung der Patienten hat sich gelohnt.“ (dad)

Positives Testergebnis auf einem Covid-Schnelltest

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Gesundheitsminister
fordern Korrektur des
Infektionsschutzgesetzes

Am 25.11.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, die Dokumentations- und Meldepflichten für die erweiterte Testpflicht in besonderen Einrichtungen teilweise auszusetzen und die Testfrequenz in 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Beschäftigten auf mindestens zweimal wöchentlich zu reduzieren. Dies geht aus einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz hervor mit entsprechenden Forderungen an den Bundestag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Die Gesundheitsministerkonferenz fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Der Bundesgesetzgeber solle umgehend eine entsprechende Korrektur der gesetzlichen Regelung veranlassen. Einig seien sich alle Teilnehmer der Konferenz, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gelte auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten. Weiterhin fordern die Gesundheitsminister die Bundesregierung auf, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist. (dad)

Covid-Test wird abgebildet

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Testpflicht
für Beschäftigte in
Physiopraxen

Das neue Infektionsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in medizinischen Einrichtungen unabhängig vom Impfstatus zu tagesaktuellen Testnachweisen. Ab Mittwoch gelten für medizinische Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG neue Vorgaben im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher sind zur Vorlage tagesaktueller Testnachweise verpflichtet. Zur Auflistung medizinischer Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG zählen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und somit auch Physiotherapiepraxen. Wichtig: Die Änderung im Infektionsschutzgesetz gilt unabhängig davon, ob eine Impfung oder Genesung vorliegt. Patienten betrifft die Vorgabe nicht. Der Gesetzgeber fordert von allen im medizinischen Bereich Tätigen einen tagesaktuellen Test, unterscheidet lediglich in Hinblick auf die Art des Testes. Während für Geimpfte und Genesene ein täglicher Selbstest ausreicht oder alternativ höchstens zwei PCR-Tests pro Woche erforderlich sind, muss der Ungeimpfte einen Antigentest, der von geschultem Personal durchgeführt wird vorlegen oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Und noch eine Neuigkeit enthält das geänderte Infektionsschutzgesetz: Arbeitgeber sind verpflichtet die Testungen zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Testnachweise zu kontrollieren, zu dokumentieren und alle zwei Wochen an …

Weisse FFP2 Maske. Der Hintergrund ist gelb.

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Hygienepauschale bis April verlängert

Der Deutsche Bundestag hat am 18.11. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. In dem Gesetz wurde die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert. Noch vor wenigen Tagen stand ein Ende der Hygienepauschale für Heilmittelpraxen im Raum. Der Gesetzgeber hatte den Zuschuss an die epidemische Lage gekoppelt. Ohne eine Änderung im Infektionsschutzgesetz wäre der Betrag bei Auslaufen der epidemischen Lage weggefallen. Jüngst hat der Bundestag nun beschlossen, dass die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert wird. Entsprechend informierte auch der GKV Spitzenverband in einer Mitteilung an den VDB-Physiotherapieverband, dass die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. (dad)    

Drei Paragrahen vor einer grauen Wand.

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3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen

Darf ein Physiotherapeut einem ungeimpften oder ungetesteten Patienten die Behandlung verweigern? Ein Praxisinhaber möchte seine Mitarbeiter schützen und wendet in seiner Physiotherapiepraxis die 3-G-Regel an. Wer keinen Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativen Test vorlegt, erhält keine Behandlung. Über das Hausrecht hat der Physiotherapeut schon Maskenverweigern den Zutritt zur Praxis verwehrt. Damit ist er gut gefahren und erspart sich und seinem Praxisteam unnötige Diskussionen über effektiven Infektionsschutz.  „Das kann man so machen“ bestätigt Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbandes: „Maskenverweigerern kann man grundsätzlich den Zutritt verweigern, in dieser Frage greift das Hausrecht.“ Der Physiotherapeut handelt in dieser Hinsicht also rechtlich korrekt. Anders verhält sich die Rechtslage bei der Anwendung der 3-G-Regel. Hier kommt das Hausrecht nicht zur Anwendung und der Therapeut kann die Behandlung nicht ablehnen. Denn: „Die 3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen im System der GKV“, erklärt Bundesjustiziar Groteloh und betont: „Die Behandlungspflicht nach Rahmenvertrag und SGB V geht vor.“ Eine medizinisch notwendige Behandlung steht somit auch ungeimpften oder ungetesteten Patienten zu. Kurzum: Eine Behandlung kann also nicht auf Verweis der 3-G-Regel und dem Hausrecht …