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Pflicht Arbeitszeiterfassung

Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, liegen nun die Entscheidungsgründe für den Beschluss vor. Die wesentlichsten Punkte sind: 1. Die tatsächliche Arbeitszeit ist zu erfassen Arbeitgeber müssen Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit erfassen – einschließlich Überstunden und Pausenzeiten. Folglich besteht die Zeiterfassungspflicht für die tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Ein Schicht- oder Dienstplan wird zukünftig nicht mehr ausreichend sein. Arbeitgeber müssen auch stichprobenartig prüfen, ob die Arbeitnehmer das System der Arbeitszeiterfassung nutzen und ihre Arbeitszeiten erfassen. Zudem stellt das BAG fest, dass es möglich ist, die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. In der Unternehmenspraxis bietet sich hierfür eine entsprechende Richtlinie sowie – in den mitbestimmten Unternehmen – eine Betriebsvereinbarung an, in denen das Verfahren zur Zeiterfassung verbindlich geregelt ist und die Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Nutzung des Zeiterfassungssystems verpflichtet. 2. Form der Arbeitszeiterfassung bisher nicht vorgegeben Solange der Gesetzgeber keine konkretisierende Regelung getroffen hat, kann unter anderem die Form des Systems frei festgelegt werden. Die Zeiterfassung muss daher nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern …

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Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern wird aufgehoben

Die Bayerische Staatsregierung hat im Ministerrat am 06. Dezember 2022 beschlossen, die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern ab dem 10. Dezember 2022 aufzuheben. Dazu wird die 17. BayIfSMV geändert und im Übrigen bis zum 20. Januar 2023 verlängert. Sobald der rechtsverbindliche Text der Änderungsverordnung feststeht, stellen wir den neuen Inhalt im vorliegenden Artikel dar. Nach Aussage von Gesundheitsminister Klaus Holetschek wird sich außer der Abschaffung der Maskenpflicht im ÖPNV einstweilen nichts ändern. Die landesspezifischen Corona-Schutzmaßnahmen werden in der sogenannten 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) geregelt. Sie konkretisiert die bundeseinheitlichen Maßnahmen und trifft eigenständige Maßnahmen aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Den offiziellen Wortlaut der 17. BayIfSMV finden Sie hier verlinkt. Man muss sie im Zusammenspiel mit dem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lesen . Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Regelungen der 17. BayIfSMV. Empfehlung zu Mindestabstand und Maskentragen in Innenräumen § 1: Die Verordnung empfiehlt, freiwillig allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere ein Personenmindestabstand von 1,5 m, ausreichende Belüftung und das Tragen von Masken in Innenräumen. Betriebe, Einrichtungen und …

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Forderungskatalog eingereicht.

Die Physiotherapieverbände haben einen Forderungskatalog zum Schiedsverfahren der Vergütungsverhandlungen eingereicht. Am 14. September 2022 haben die maßgeblichen Physiotherapieverbände die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband für gescheitert erklärt und darüber die Schiedsstelle informiert. Nach der formalen Einleitung des Schiedsverfahrens haben IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapieverband und VPT nun ihre Forderungen dezidiert schriftlich gegenüber der Schiedsstelle begründet. Dazu haben die Verbände die Punkte und Sachverhalte zusammengefasst, bei denen es während der Verhandlungen zu keiner Einigung gekommen ist. Der GKV-Spitzenverband hat nun vier Wochen Zeit, zu den Forderungen der Verbände Stellung zu nehmen und seine eigenen Forderungen inhaltlich zu begründen. Im Anschluss werden die Vertreter der maßgeblichen Verbände und des GKV-SV sowie der Schiedsstelle zu Verhandlungen zusammenkommen, in der die jeweiligen Forderungen erörtert und die Schiedspersonen ihre Entscheidungen treffen werden. Über den weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens halten wir Sie regelmäßig auf dem Laufenden.

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Energiekostendämpfungsprogramm

Liebe KollegInnen, wir dürfen Sie darüber informieren, dass der Antragsweg zum Energiekostendämpfungsprogramm des Bundes eröffnet wurde. Unternehmen, die besonders von den gestiegenen Erdgas- und Strompreisen betroffen sind, werden von der Bundesregierung unterstützt. Das Hilfspaket des Bundes enthält auch ein Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP), das für die Monate Februar bis September 2022 entsprechend betroffenen Unternehmen einen Kostenzuschuss gewährt. Dieser Zuschuss kann seit dem 15. Juli 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Auf den Seiten des BAFA stehen auch für den Antrag erforderliche Rechtsquellen, Checklisten und Formulare zur Verfügung. Der Antrag selbst ist online zu stellen. Gestaffelter Zuschuss Die Bundesregierung bezuschusst mit diesem Programm in den Monaten Februar bis September 2022 einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Der Anteil berechnet sich folgendermaßen: 30 Prozent bzw. ab Juli 20 Prozent der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu zwei Millionen Euro erhalten Unternehmen, die einer in den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU (KUEBLL) aufgeführten energie- und handelsintensiven Branche angehören und mindestens drei Prozent …

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EU Richtlinie zu neuen Arbeitsverträgen

Die EU Richtlinie zu neuen Arbeitsverträgen bringt erst einmal einen erheblichen Mehraufwand für die Überprüfung und Ergänzung der bestehenden Arbeitsverträge. Zukünftig führt sie bei den Neuverträgen fortlaufend zu noch mehr Aufwand. Für den Arbeitnehmer ist aber kein Nutzen erkennbar. Der Arbeitgeber muss für Altverträge, Verträge vor dem 01.08.2022, einiges beachten. Wenn der Arbeitnehmer es verlangt muss der Arbeitgeber innerhalb von 7 Tagen für besonders wichtige Angaben einen neuen Vertrag oder eine Ergänzung über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses aushändigen. Wichtige Angaben: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Der Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer und das Enddatum, der Arbeitsort, die Beschreibung der Tätigkeit, die Dauer der Probezeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, die Arbeitszeit, gegebenenfalls Regelungen für Arbeit auf Abruf sowie die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden. Wieder einmal ein EU-Papier bei dem der Nutzen nicht klar zu erkennen ist. Weniger Bürokratie?  

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Neue Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband gestalten sich zäh.

Die zum 01. August 2021 in Kraft getretene „Vergütungsvereinbarung“ zum Bundesrahmenvertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Juli 2022. Rein formal könnte damit ab dem 01. August 2022 eine neue Vergütungsvereinbarung für die Physiotherapie im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft treten. Mit dieser Meldung informieren die Physiotherapieverbände gemeinsam über den aktuellen Stand. Fristgerecht gekündigt, zu konstruktiven Verhandlungen bereit, steiniger Weg Die Physiotherapieverbände IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB und VPT haben die Schwerpunkte in den Verhandlungen klar definiert. Für die Physiotherapieverbände geht es im Wesentlichen um zwei Punkte bei den Verhandlungen: Zum einen soll besprochen werden, ob die Krankenkassen bereit sind, auf dem Verhandlungsweg Korrekturen an den von der Schiedsstelle festgesetzten Kriterien für die Ermittlung der Vergütungserhöhungen vorzunehmen. Zum anderen geht es um den Ausgleich der gestiegenen Personal-, Sach- und Raumkosten für den Zeitraum vom 01. August 2021 bis 31. Juli 2022. Denn: Es ist gesetzlich geregelt, dass die Vergütung nicht wie beispielsweise bei Verhandlungen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände für die Zukunft, sondern rückwirkend für die Vergangenheit verhandelt wird. Am 21. Juni 2022 fand der erste offizielle …

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Neuer Bundesvorstand 2022 gewählt.

Die Jahres-Bundesmitgliederversammlung hat am 21.05.2022 den neuen Bundesvorstand gewählt. Wir gratulieren Marcus Troidl erneut zum Vorstandsvorsitzenden, Bernd Liebenow zum stellv. Vorsitzenden, Wolfgang Oster zum Stellvertreter, Stefan Kraus und René Portwich zu den Rechnungsprüfern. Glückwunsch auch den Neuen im Team mit André Laufer als Schatzmeister und Jessey-Lee Chessa als Schriftführerin. Vielen herzlichen Dank an den vorherigen Bundesvorstand für die gute Arbeit.

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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS ist zum 25.5.2022 ausgelaufen. Gleichzeitig hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ihre Gültigkeit verloren. Die BGW hat sich daher entschieden, die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards aktuell zurück zu ziehen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben dennoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. In dieser müssen eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen festgelegt und fortgeschrieben werden. Aus Sicht der BGW besteht für die Beschäftigten weiterhin eine erhöhte Gefährdung an Covid-19 zu erkranken, wenn sich mehrere Personen gemeinsam in Innenräumen aufhalten oder bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand unter 1,5 Metern). Die Wahrscheinlichkeit einer SARS-CoV-2-Infektion erhöht sich bei räumlicher Enge und schlechter Belüftung. Die BGW empfiehlt daher grundsätzlich weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) im Betrieb. Je nach Gefährdungslage z.B. durch regional hohe Inzidenzen (hot-spots), Ausbruchsgeschehen im Betrieb oder durch das Auftreten von kritischen Varianten des SARS-CoV-2 und abhängig von dem Infektionsrisiko bei der jeweiligen Tätigkeit, können weitergehende Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden. Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege / Hamburg …

Würfel mit der Darstellung von Impfspritzen und der Zahl 2 und 3

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Vollständig geimpft?

Update! Der Gesetzgeber hat die Regelung, wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, geändert. Am 18. März wurde das Infektionsschutzgesetz geändert. Wie zu erwarten war, hat der Gesetzgeber die Regelung, wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, überarbeitet. Ab dem 20. März 2022 gelten Personen als vollständig geimpft, wenn sie drei Einzelimpfungen erhalten haben und die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.   Keine Regel ohne Ausnahme Wer nur zweimal geimpft ist, gilt nicht mehr als „vollständig geimpft“? Stimmt so nicht. Keine Regel ohne Ausnahme: Wer rechtlich als „vollständig geimpft“ gilt, bestimmt der neu im Infektionsschutzgesetz eingefügte Paragraph 22a mit einigen Sonderregeln. Die wichtigste Ausnahme zuerst: Für alle Zweifach-Geimpften gibt es eine Übergangsregel. Wer nur zwei Einzelimpfungen erhalten hat, behält bis zum 30. September 2022 den Vollständig-Geimpften-Status. Die gleiche Regel gilt für genesene Personen mit einer Einzelimpfung. Ab dem 1. Oktober zählt dann definitiv nur noch die Zahl drei! Ab dem Stichtag ist vollständig geimpft nur die Person, die drei Einzelimpfungen nachweisen kann. Oder im Ausnahmefall: Wer genesen ist und zwei Einzelimpfungen …

Coronavirus

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Corona-Sonderregelung

Telefonische Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert, informiert der G-BA in einer Pressemitteilung. Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen seinen kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden. Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben …