Corona

Arbeitsschutzstandard für
Therapiepraxen
überarbeitet

Patienten zieht ein Therapieband im Sitzen auseinander

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat den SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen ein weiteres Mal überarbeitet und der Neufassung der Arbeitsschutzverordnung angepasst.

Um Mitarbeiter in der Pandemie vor einer Infektion zu schützen, bedarf es besonderer Schutzmaßnahmen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt aus diesem Grund eine Handlungsanweisung – den sogenannten Arbeitsschutzstandard – für ihre Mitglieder heraus. Der Arbeitsschutzstandard dient als branchenspezifische Hilfestellung für UnternehmerInnen zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten. Am 22.07. 2021 veröffentlichte die BGW nun eine neue Version. Der Standard für Therapiepraxen wurde den neuen Richtlinien der Arbeitsschutzverordnung angepasst und mit den Standards für Podologie sowie für Hebammen zusammengelegt.

Was steht drin?

  • Es besteht weiterhin eine Verpflichtung zur Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und des betrieblichen Hygienekonzepts.
  • Alle Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, und alle Arbeitsschutzmaßnahmen bleiben bestehen. Auch die Testangebotspflicht und AHA-L-Regeln bleiben aktuell.
  • Die Vorgabe zur Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person ist aufgehoben.
  • Die Abstandsregel ist auch in Sanitär- und Pausenräumen zu gewährleisten.
  • Kann der Abstand von 1,50 Metern nicht gewährleistet werden, besteht ein Verpflichtung zum Tragen mindestens einer MNS Maske. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch den Mund-Nasen-Schutz nicht ausreichend ist, sind FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken zu tragen. Können zum Beispiel PatientInnen bei gesichtsnahen Tätigkeiten im Ausatembereich Mund und Nase nicht bedecken, müssen Beschäftigte eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung können außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig sein
  • In Hinblick auf die Testangebotspflicht für vollständig geimpfte und von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte können Ausnahmen gemacht werden.
  • Patienten tragen in der Praxis mindestens eine MNS Maske.
  • Die Regeln der Länderverfügungen sind zu beachten und anzuwenden.
  • Sie finden Regeln und Infos zur Lüftung, zum Hausbesuch, Umgang mit Arbeitsmitteln, psychischer Belastung etc.

Die aktuelle Version des Branchenstandstandards für Therapiepraxen vom 22.07.2021 finden Sie hier:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-therapeutische-Praxen_Download