Zwei Personen schauen sich eine elektronische Patientenakte an.

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Ausgabe elektonischer Heilberufeausweise für Physiotherapeuten startet

NRW startet Pilotbetrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Das Land Nordrhein-Westfalen startet den Pilotbetrieb zur Ausgabe elektronischer Heilberufeausweise (eHBA). Physiotherapeuten, die ihre Berufserlaubnis in NRW erhalten haben, können den elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen. Das Gesundheitsberuferegister ist bei der Bezirksregierung in Münster im Land Nordrhein-Westfalen angesiedelt und stellt den Beschäftigten der zugangsberechtigten Heilberufe die Authentifizierungskarten aus. Physiotherapeuten aus weiteren Bundesländern sollen ab dem 1. Quartal des Jahres 2022 ebenfalls nach und nach Zugang zum eGBR erhalten, informiert die Pressestelle Land NRW in einer Meldung. Anschließend  sei die Ausstellung einer sogenannten Security Module Card Typ B (SMC-B) für Institutionen der Leistungserbringenden wie etwa Praxen vorgesehen. Der Heilberufeausweis dient als Voraussetzung für die Authentifizierung und Teilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI). In der TI sind elektronische Verordnungen, die elektronische Patientenakte oder Notfalldaten hinterlegt. (dad) Informationen zum eGBR und zum Antragsverfahren finden Sie unter  www.egbr.de.

Viele Fragezeichen

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Fragen und Antworten §20a IfSG

Ab dem 16. März gilt eine Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen. Das Bundesgesundheitsministerium hat jüngst einen Fragen-Antworten-Katalog zum Infektionsschutzgesetz §20a veröffentlicht. Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie hier: 2021-12-28_FAQ_zu_20a_IfSG

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Coronavirus: Infos und Links

Infos zum Coronavirus, Hygienetipps, Arbeitsschutzstandard, Unterstützung für Unternehmen, Hilfs- und Unterstützungsangebote für Familien, Kurzarbeitergeld und  Schutzmaßnahmen für Beschäftigte im Gesundheitswesen (Stand 13.01.2022): SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Corona-ArbSchV Arbeitsschutzstandard für Therapiepraxen BGW Arbeitsschutzstandard Überbrückungshilfe III Ueberbrueckungshilfe _ Bundesfinanzministerium Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert Alle Infos hier Alle Infos zur  Corona-Warn-App Reisehinweise Robert-Koch-Institut Steckbrief zu Covid-19 (Stand 16.11.2021) Robert Koch Institut Hinweise zum beispielhaften An-und Ablegen von PSA für Fachpersonal Robert Koch Institut Aktuelle Informationen zu Hilfs-und Unterstützungsangebote für Familien Bundesministerium fuer Familie Infos und aktuelle Zahlen auf der Website des Robert-Koch-Instituts: www.rki.de/ncov Hygienetipps und Anworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus  auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: BZgA Infektionsschutz   

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Pauschale für Antigentest angehoben

Der Gesetzgeber hat die Coronavirus-Testverordnung angepasst. Für Physiotherapiepraxen interessant: eine Anhebung der Vergütungspauschale für Antigentests. Die Bundesregierung hat eine weitere Anpassung der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen. Interessant für Physiotherapiepraxen: Das umfangreiche und mehrfach geänderten Regelwerk enthält eine Erhöhung der Vergütungspauschale für Antigentest. Nach Paragraph 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung berechtigte Leistungserbringer und nach Paragraph 6 Absatz 4 berechtigte Einrichtungen und Unternehmen erhalten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 und bis zum 31. Januar 2022 eine Pauschale von 4,50 Euro je Test. Einrichtungen nach Paragraph 4 Absatz 2 Nummer 7 – darunter fallen Heilmittelpraxen – sind berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung je in der Einrichtung tätige Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen. Die Einrichtungen rechnen die Sachkosten für die Antigen-Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Physiopraxis ansässig ist. Die Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist am 18. Dezember in Kraft getreten. Eine Liste der zugelassenen Tests finden Sie hier: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert unter www.bfarm.de/Antigentests über zugelassenen Antigen-Schnelltests, die den Voraussetzungen für die Abrechnung mit …

Eine Tafel mit der Aufschrift Stop Covid-19

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Arbeitsschutzstandard für Therapiepraxen
aktualisiert

Schutzmaßnahmen für das sichere Arbeiten im Praxisalltag. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen aktualisiert und an die gesetzliche Lage angepasst. Die überarbeitete Version (Stand 15.12.2022) finden Sie hier: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard  Bitte beachten Sie weiterhin die rechtlichen Vorgaben in den Bundesländern oder Bund, die den vorliegenden Standard ergänzen oder darüber hinaus gehen. Die Vorgaben von Bund und Länder sind einzuhalten. (red.)    

gelbes Impfheft und Impfspritze

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Masernimpfpflicht:
Frist für Nachweisvorlage verlängert

Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Masernimpfpflicht im Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, angepasst. „Die Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise für bereits am 1. März 2020 in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigte oder betreute Personen wird bis zum 31. Juli 2022 ausgeweitet“, teilt das Bundesministerium für Gesundheit in einer Veröffentlichung mit. Und: „Die Vorschriften hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Meldungen an das Gesundheitsamt werden den Vorschriften über die einrichtungsbezogene Impfpflicht bezüglich der COVID-19-Impfung angepasst.“

Eine Sanduhr steht vor einem Tischkalender.

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Rahmenvertrag
Physiotherapie
anerkennen

Erinnerung: Die Frist für die Anerkennung des bundesweiten Rahmenvertrags Physiotherapie läuft am 31. Januar 2022 ab. Der neue Rahmenvertrag Physiotherapie ist am 01.08.2021 in Kraft getreten und muss von jeder bereits zugelassenen Praxis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages anerkannt werden. Praxisinhaber können die Anerkennung des bundesweiten Rahmenvertrags online über das Zulassungsportal www.zulassung-heilmittel.de durchführen. Auf dem Zulassungsportal finden sie ein  Video mit Erklärungen zu den einzelnen Schritten zur einmaligen Registrierung und Anerkennung. Die Anlage 6 – Erklärung zur Anerkennung finden Sie auch hier: Physiotherapie_Anlage_6_Anerkenntniserklaerung Achtung: Die Frist endet am 31.01.2022. Eine Verlängerung der Frist  ist nicht beabsichtigt.

Mikrophone vor einer Menschenansammlung.

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Ampel veröffentlicht
Koalitionsvertrag

Koalition will ein Modellprojekt zum Direktzugang für therapeutische Berufe auf den Weg bringen.   Unter dem Titel „MEHR FORTSCHRITT WAGEN und BÜNDNIS FÜR FREIHEIT, GERECHTIGKEIT UND NACHHALTIGKEIT veröffentlichten Vertreter der Ampelkoalition den Koalitionsvertrag im Rahmen einer Pressekonferenz in Berlin. Die Message lautete: Die Ampel steht, es hat eine Einigung stattgefunden. Ministerposten gab keine Partei bekannt. Klar ist aber, das Gesundheitsministerium geht an die SPD. Auch wenn zur Personalie noch Schweigen herrscht. Was steht nun im Koalitionsvertrag? Interessant für die Heilmittelbranche und insbesondere für die Physiotherapie ist, dass die Koalition ein Modellprojekt zum Direktzugang für therapeutische Berufe auf den Weg bringen will.  Anders als erwartet, fehlt jedoch eine Aussage zu der anstehenden und dringend notwendigen Berufsreform. Stattdessen ist die Rede von einem allgemeinen Heilberufegesetz und der Weiterentwicklung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Es folgen Absichtserklärungen wie: „Wir ermöglichen regelhaft telemedizinische Leistungen inklusive Arznei-, Heil und Hilfsmittelverordnungen sowie Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und die telenotärztliche Versorgung. Wir beschleunigen die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezeptes sowie deren nutzenbringende Anwendung und binden beschleunigt sämtliche Akteure an die Telematikinfrastruktur an. …

Viele Warnschilder mit einem roten Ausrufezeichen.

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BfArM warnt vor
Ultraschallgelen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnt vor der Gefahr von Blutvergiftungen durch bakterielle Kontamination von Ultraschalgelen und -lotionen des Herstellers Eco-Med Pharmaceuticals. Das betroffene Kontaktgel wird für Ultraschalluntersuchen angewendet und stammt vom Hersteller Eco-Med Pharmaceuticals aus Kanada, als auch von weiteren Herstellern, die ihr Ausgangsmaterial von Eco-Med Pharmaceuticals beziehen. Nach US-Informationen seien bereits 66 Infektionen in Zusammenhang mit der Anwendung des genannten Ultraschallgels aufgetreten und eine Kontamination mit Burkholderia cepacia complex festgestellt. Dieser Komplex bestehe aus mehreren Bakterienspezies der Gattung Burkholderia, der insbesondere bei immungeschwächten Menschen schwere Infektionen auslösen kann, die bis zur Sepsis und dem Tod führen können, erläutert das BfArM in einer Meldung. Derzeit liegen in Deutschland noch keine vergleichbaren Meldungen über schwerwiegende Gesundheitsschädigungen vor. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt gelistete Ultraschallgele und Lotionen ab sofort nicht mehr anzuwenden und schwerwiegende Ereignisse in Zusammenhang mit den Ultraschallgelen und Lotionen an das BfArM zu melden. Liste betroffener Produkte Meldeformular    

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Auslaufen der
epidemischen Lage

Was könnte das Ende der epidemischen Lage konkret bedeuten? Die epidemische Lage soll aufgehoben werden. Dafür machte sich der geschäftsführende Gesundheitsminister Jens Spahn in den letzten Tagen stark und die Diskussion nahm an Fahrt auf. Über den Fortbestand der epidemischen Lage entscheidet aber nicht das Gesundheitsministerium, sondern der Bundestag. Die Entscheidung über eine Verlängerung hat drei Monate Bestand. Am 25. November laufen die drei Monate nach der letzten Verlängerung aus. Nun haben die Fraktionen der möglichen Regierungspartner SPD, Bündnis 90 /Die Grünen und FDP einen Entwurf für ein sogenanntes Eckpunktepapier oder salopp ausgedrückt, einen Ausstiegsplan aus der epidemischen Lage vorgelegt. Danach sollen Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 20. März verlängert werden. Die Ampel-Koalition plant die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld ebenfalls bis 2022 zu verlängern, so wie die Sonderregelungen zum Entschädigungsanspruch für Eltern mit Kindern in Betreuungseinrichtungen. Der in § 28a Abs. 1 IfSG vorgesehene Maßnahmenkatalog wird keine Anwendung mehr finden. Das heißt aber nicht, dass alle Infektionsschutzmaßnahmen im öffentlichen Raum aufgehoben werden. Stattdessen sehen die Fraktionen eine Rechtsgrundlage für die Bundesländer vor, um für eine Übergangszeit …