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Rechtsfrage zur
Physiotherapie im
Hausbesuch

roter Paragraph in weißem Labyrinth

Wie verhält sich der Therapeut korrekt, wenn der Hausbesuch nicht anzutreffen ist?

Wenn Physiotherapeuten Patienten im ärztlich verordneten Hausbesuch mit physiotherapeutischen Leistungen versorgen, sind sie darauf angewiesen, dass Ihnen jemand die Tür öffnet. Das können Angehörige, Pflegekräfte oder andere unterstützende Personen sein oder auch der zu behandelnde Patient, wenn er ausreichend mobil ist. Doch was ist, wenn der allein lebende Patient bei einem Hausbesuch nicht anzutreffen und auch nicht telefonisch erreichbar ist? Wer ist zu informieren?

In einem konkreten Fall, traf ein Therapeut eine ältere Patientin bei einem Hausbesuch nicht an. Auch auf Anrufe regierte sie nicht. Der Therapeut verständigte daraufhin den Pflegedienst, die wiederum den Therapeuten auf seine Pflicht hinwiesen, die Polizei zu verständigen und auf das Eintreffen zu warten, da ansonsten eine unterlassene Hilfeleistung bestehe.

Der Therapeut hielt sich an diesen Ratschlag, wollte es aber anschließend genau wissen: Wie verhält sich der Therapeut korrekt, wenn der Hausbesuch nicht anzutreffen ist? Ist es “unterlassene Hilfeleistung”, wenn bei Nichtantreffen eines Patienten niemand oder nur die Pflegeeinrichtung informiert wird? Und wer ist dafür zuständig, die Polizei zu informieren: die Pflegeeinrichtung oder der Therapeut?

Tatsächlich ist es so, dass der Pflegedienst Recht hatte. Der Therapeut ist in diesem Fall verpflichtet Hilfe zu holen. Dr. Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbands stellt Klarheit her: „Wenn es sich um einen Patienten handelt, der mehr oder weniger immobil ist und grundsätzlich seinen Aufenthaltsort nicht verlassen kann, steht in dem Fall, dass bei einem Hausbesuch die Tür nicht geöffnet wird und der Patient nicht erreichbar ist, ein „Notfall“  im Sinne des § 323c StGB („unterlassene Hilfeleistung“) im Raum. In solchen Situationen ist jedermann zur Hilfe verpflichtet. Der Therapeut muss dann also, wenn sonst niemand vor Ort ist, Hilfe leisten und beispielsweise Rettungskräfte beziehungsweise die Polizei rufen – und dann auch auf diese warten. Ansonsten kann eine Strafbarkeit tatsächlich im Raum stehen.“ (dad)