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Physiotherapeuten und
die ePA

Das Bild zeigt einen Arzt mit einer elektronischen Patientenakte

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ oder kurz: „Patientendaten-Schutzgesetz“ veröffentlicht. Der Entwurf regelt die zukünftige Dokumentation und Nutzung von Gesundheitsdaten in Deutschland.

Ab 2021 sind die Krankenkassen verpflichtet ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Basis für die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen ist eine eigens eingerichtete Datenautobahn – die Telematikinfrastruktur. Sie vernetzt Patienten, Leistungserbringer und Kostenträger. Gesammelt werden die Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA).

Möglicher Zeitplan regelt die Anbindung von Physiotherapeuten

Im Referentenentwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz wird die Gesellschaft für Telematik beauftragt, Voraussetzungen für eine Anbindung von Hebammen, Physiotherapeuten, Pflegeeinrichtungen, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen sowie dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu schaffen. Stichtag ist der 30. Juni 2021.
Ab 1. Juli 2021 erhalten Physiotherapeuten zum Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten eine Erstattung. So sieht es der Referententwurf vor. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll dazu mit den maßgeblichen Verbänden bis zum 31. März 2021 das Abrechnungsverfahren vereinbaren.

Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz können sich Physiotherapeuten freiwillig an die Telematikinfrastruktur anbinden.

(dad) / Redaktion Therapie und Praxis