Corona

Rettungsschirm
Therapeuten:
COVID-19-Schutzverordnung
veröffentlicht

Schutzverordnung für Therapeuten tritt am 5. Mai in Kraft. Anträge müssen zwischen dem 20. Mai bis 30. Juni gestellt werden.

Nun ist es amtlich. Therapeuten erhalten Ausgleichszahlungen für pandemiebedingte Einnahmeausfälle. Die Veröffentlichung der entsprechenden Regelungen, die COVID 19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, erfolgte im Bundesanzeiger. Die Verordnung tritt am 05. Mai in Kraft.
Zugelassene Leistungserbringer erhalten für Einnahmeausfälle im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Prozent der mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütungen aus dem vierten Quartal 2019, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung. Leistungen aus dem PKV Bereich finden keine Berücksichtigung.

Wichtig: Der Einmalzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Bei der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigte das Bundesgesundheitsministerium, dass Heilmittelerbringer weitere Hilfsmaßnahmen wie das Kurzarbeitergeld und die Corona-Soforthilfen zur Minimierung der Personal- und Sachkosten in Anspruch nehmen. Zugelassene Leistungserbringer stellen den Antrag auf Ausgleichszahlung bei der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Zur erfolgreichen Antragsgewährung muss der Antrag im Zeitraum zwischen dem 20. Mai bis 30. Juni 2020 gestellt werden. Alle Infos zum Antragsverfahren regelt der Spitzenverbund Bund der Krankenkassen bis zum 15. Mai.

Sonderregeln für neu zugelassene Therapeuten: Ein Leistungserbringer, der erst im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember zugelassen wurde, erhält 40 Prozent der erbrachten GKV-Leistungen im vierten Quartal, mindestens jedoch 4500 Euro. 4500 Euro erhält auch ein Praxisinhaber, der seine Praxis zwischen dem 1. Januar und 30. April eröffnete. Eine Praxis, die zwischen dem 1. und 31. Mai 2020 zugelassen wurde, erhält 3000 Euro und eine im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30 Juni 2020 zugelassenen Praxis erhält eine Einmalzahlung von 1500 Euro. Die letztgenannten Regelungen erscheinen zwar deutlicher formuliert als im Referentenentwurf vom 16. April, beinhalten aber klar schlechtere Leistungen.

Hygienekosten: Zusätzlich zur Einmalpauschale erhalten Therapeuten in der Corona-Pandemie als Ausgleich für gestiegene Hygienekosten einen zusätzlichen Betrag von 1,50 Euro pro Verordnung. Die Verordnungen müssen vom 5. Mai bis einschließlich 30. September abgerechnet werden. Der GKV Spitzenverband richtet für alle Heilmittelbereiche die bundesweit einheitliche Positionsnummer „Hygienemaßnahmen Corona X9944“ ein.

Auch wenn die Erstattung der Hygienekosten die tatsächlichen Kosten längst nicht ersetzen und Praxen mit hohem PKV-Anteil klar im Nachteil sind, erfolgt mit dem Inkrafttreten der Schutzverordnung ein einmaliges Unterstützungsprogramm für Therapeuten. Vorausgesetzt – wie in der Schutzverordnung vorgesehen – das Kurzarbeitergeld und die Corona-Soforthilfen werden nicht von der Bundesagentur für Arbeit und einzelnen Bundesländern zurückgefordert, hat die Bundesregierung mit drei Hilfspaketen – Kurzarbeitergeld, Corona-Soforthilfe und Schutzverordnung – wirkungsvolle Instrumente auf den Weg gebracht, um die Sicherstellung der Versorgung mit Heilmittelleistungen nachhaltig zu gewährleisten. (dad)