Corona

Berufskrankheit COVID-19

Eine Krankenschwester haelt einen Covid-Test in der Hand

Zu den beruflichen Risiken im Gesundheitswesen gehört die Infektion mit Krankheitserregern. Die Erkrankung an COVID-19 kann unter anderem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen, informieren die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)in einer gemeinsamen Pressemitteilung.
Beschäftigte in stationären und ambulanten medizinischen Einrichtungen erfüllen die Voraussetzungen einer Berufskrankheit, wenn
• Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
• relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber, Husten und
• ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test vorliegt.

Weisen sie frühzeitig den behandelnden Arzt daraufhin, wenn ein Verdacht für einen beruflichen Zusammenhang mit der Erkrankung besteht. Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet einen begründeten Verdacht der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen.
Zuständige Versicherungsträger für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist die regional zuständige Unfallkasse oder der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbstätigkeit kann die Versicherung eine Rente zahlen. Im Todesfall können die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente erhalten. (red.)