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Corona-Schnelltest in der Physiopraxis

Schnelltest

Update: Das Kabinett hat am 13.04.2021 die SARS-CoV-2 Arbeitschutzverordnung  um eine Verpflichtung der Arbeitgeber zu Testangeboten ergänzt. Die Änderungen erfolgten per Verordnung und sind in Kraft getreten.

ArbeitgeberInnen sind verpflichtet MitarbeiterInnen ein Testangebot anzubieten. MitarbeiterInnen werden nicht verpflichtet dieses Angebot auch anzunehmen.

Am 8. März ist eine angepasste Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. Neu ist, dass nun auch Physiotherapiepraxen Testkits beschaffen dürfen und eine Erstattung der Kosten über Antragstellung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erhalten.
Nach der Nationalen Teststrategie wird eine präventive Testung des Gesundheitspersonals in Heilmittelpraxen ab einer Inzidenz von 50 Infektionsfällen auf 100.00 Einwohner empfohlen. Einige Bundesländer gehen über diese Empfehlung hinaus und ordnen eine Testpflicht an.
Auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege empfiehlt ihren Mitgliedsbetrieben, dem Personal, regelmäßig Testangebote zu unterbreiten. Gleichzeitig weist die BGW in einer Veröffentlichung darauf hin, wie wichtig es ist, weiterhin die bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen wie die AHA+L-Regel konsequent zu befolgen. Ein negatives Testergebnis dürfe nicht dazu führen, dass Regelungen und Schutzmaßnahmen umgangen werden.
Zur Anwendung können zwei Testverfahren kommen:

  • Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (Schnelltest)
    Die Schnelltests müssen von geschultem Personal durchgeführt werden. Das Ergebnis erfolgt in 15 bis 30 Minuten. Spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen sind umzusetzen.
  • Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest)
    Einen Selbsttest kann jede/r MitarbeiterIn selbst durchführen. Das Ergebnis erfolgt in 15-30 Minuten.

Eine Liste der Schnelltests und Selbsttests finden sie auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Laut BGW muss bei einem positiven Test immer eine Bestätigung mittels PCR-Testung mit anschließender Laborauswertung stattfinden. Ob in ihrem Bundesland eine Testpflicht besteht, erfahren sie in der jeweils aktuellen Allgemeinverfügung. Die Antragstellung für eine Kostenerstattung erfolgt auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung: www.kvn.de/Nicht_Mitglieder

Vorab muss ein Testkonzept erstellt werden.
Weitere Infos zur Testpflicht, Kostenerstattung und Testkonzept erhalten sie in ihrer Landesgeschäftsstelle.