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Regelungen im
Heilmittelbereich
aktualisiert

FFP2 Maske, Einmalhandschule und Desinfektionsmittel

Eine rechtsverbindliche Regelung für eine Verlängerung der Hygienepauschale im Heilmittelbereich liegt vor. Die Rechtsverordnung wurde jüngst im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit einigen Tagen Verspätung besteht endlich Rechtssicherheit für die Abrechnung der Hygienepauschale im Heilmittelbereich. Die Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wurde jüngst im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar in Kraft.

Der GKV Spitzenverband und die Krankenkassenverbände auf Bundesebene haben die gesetzliche Änderung in den Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 08.01.2021 bezugnehmend auf die Hygienepauschale aktualisiert:

„Aufgrund § 2 Abs. 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer in dem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeitraum (derzeit vom 05.05.2020 bis zum 31.03.2021) einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden.“

Quellen:
Regelungen für den Heilmittelbereich ab 01.01.2021_Stand_08.01.2021
Veroeffentlichung Bundesanzeiger 07.01.2021