weisses Schild mit der Aufschrift geoeffnet

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Physiotherapiepraxen
geöffnet

Update 16.04.2020 Auch nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 15. April 2020 bleiben alle Einrichtungen des Gesundheitswesens unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet und medizinisch notwendige Behandlungen weiterhin möglich. Fittnessstudios bleiben zunächst geschlossen. Infos im Detail zum gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder finden sie hier: Bund-Laender-Beschluss 15.04.2020   Update 23.03.2020 Nach der Ansprache von Bundeskanzlerin Angela Merkel am 22.03.2020 erfolgen weitere Beschränkungen im öffentlichen Leben. Wichtig für alle Mitglieder des VDB-Physiotherapieverbandes: Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiterhin möglich. Hygienevorschriften sind einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.  

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Praxisverzeichnis „Physiotherapeuten-Notdienst“ geht online

Ab sofort können sich Physiotherapie-Praxen aus ganz Deutschland unter der Webadresse https://www.physiotherapeuten-notdienst.de in ein neues Praxisverzeichnis eintragen, das speziell für die physiotherapeutische Behandlung von Patienten in der Corona-Krise entwickelt wurde. „In den letzten Wochen haben uns unzählige Patienten Rehakliniken und Krankenhäuser kontaktiert, die auf der dringenden Suche nach weiterhin geöffneten Praxen waren. Da war schnell für uns klar, dass wir verbandsübergreifend helfen müssen“, sagt Andrea Rädlein, Vorsitzende von PHYSIO-DEUTSCHLAND. Angesichts der aktuellen Situation stehen derzeit viele Praxen nur sehr eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung. Doch diese Situation darf nicht zu Lasten dringend behandlungsbedürftiger Patienten gehen, darüber waren sich die vier maßgeblichen Physiotherapie-Verbände sofort einig. In kürzester Zeit wurde eine Agentur beauftragt das gemeinsame Projekt zu realisieren. Der Eintrag bei Physiotherapeuten-Notdienst ist für alle Praxen kostenlos, egal ob Verbandsmitglied oder nicht. Patienten oder Kliniken können durch eine Suchfunktion schnell und einfach weiterhin geöffnete Praxen in der Nähe des Wohnortes des Patienten finden. Neben den Kontaktdaten der Praxis wird auch die fachliche Ausrichtung und aktuelle Auslastung der Praxis angezeigt, so dass suchende Patienten schnell eine für …

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Corona-Datenspende-App jetzt verfügbar

Die freiwillige Anwendung der Datenspende-App soll helfen, frühzeitig Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus zu erkennen. Das Robert-Koch-Institut hat eine App herausgegeben, die helfen soll, frühzeitig Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus zu erkennen und die geografische Ausbreitung zu erfassen. Damit setzt das Robert-Koch-Institut (RKI) eine freiwillige Datenspende als ergänzte Maßnahme zur Eindämmung des Corona-Virus ein. Wer seine Daten spenden möchte, benötigt ein Smartphone und ein Fitnessarmband oder eine Smartwatch. Über die im App Store oder Google Play herunterzuladende App „Corona-Datenspende“, werden Daten wie Aktivitäts- und Ruheverhalten und Herzfrequenz an das Robert-Koch-Institut gesendet. Das RKI sieht in der Datenspende eine Möglichkeit, die Ausbreitung der Infektionen und die Dunkelziffer besser einzuschätzen. Die Nutzung der App basiert auf einer individuellen Nutzer ID, die persönlich zugeordnet wird. Die Daten werden pseudonymisiert. Alle Infos im Detail hier: www.corona-datenspende.de

Gruppe im Rehasport

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Rehasport jetzt auch
online möglich

Rehasport kann ab sofort online angeboten und mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass sowohl die Teilnehmer als auch die Leistungserbringer die technischen Voraussetzungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen können. Das Angebot ist übergangsweise für die Zeit der Pandemie gedacht. Das Online-Angebot gilt allerdings nicht für Herz/Kinderherzgruppen.   Alle Infos finden Sie hier: Anlage 1 – Tele-RS-FT_Anforderungen_2020-04-03_final-2

Das Bild zeigt eine Heilmittelverordnung

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Aktualisierte Empfehlung für den Heilmittelbereich (31.03.2020/ 12.00 Uhr)

Klarstellung der Definition „medizinisch notwendig“ und Verlängerung der Pandemie bedingten Fristenregelungen bis Ende Mai.   Die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband veröffentlichen eine aktualisierte Empfehlung für den Heilmittelbereich. (31.03.2020/ 12.00 Uhr). Die gesetzlichen Krankenkassen verlängern die zeitliche befristete Abweichung von den bisherigen Fristenregelungen in der Heilmittelversorgung bis zum 31.05.2020. Interessant auch: In der offiziellen und unten eingestellten Veröffentlichung nehmen die Kassenverbände und der GKV-Spitzenverband eindeutig Stellung zur Definition „medizinisch notwendig“: „Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch nach diesen Empfehlungen grundsätzlich abrechnungsfähig.“ ( Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 31. März 2020 / 12.00 Uhr) Und auch in einem weiteren Punkt wird der Kompentenzbereich klar abgesteckt. Der Therapeut und nicht der Arzt entscheidet über den möglichen Einsatz telemedizinischer Maßnahmen: „Die Entscheidung, ob die Behandlung aktuell persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung (siehe Punkt 8) erfolgen kann, trifft die Therapeutin oder der Therapeut.“ ( Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 31. März 2020 / 12.00 Uhr) 20200330_Aktualisierung_Empfehlungen_Sars_Stand_31.03.2020_final (003)

rotes ausrufezeichen vor weisser wand

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VDB-Physiotherapieverband schreibt offenen Brief an Gesundheitsministerin in Niedersachsen

Dürfen Physiotherapeuten in Niedersachsen medizinisch notwendige Behandlungen mit ärztlicher Verordnung durchführen oder nicht? Brauchen Patienten ein ärztliches Attest, das die Dringlichkeit belegt? Oder ist nicht jede ärztliche Anordnung dringlich? In den Landkreisen scheint die Regelung bezüglich physiotherapeutischer Behandlungen unterschiedlich gehandhabt zu werden. Von einigen Landkreisen werden Bußgelder angedroht, falls kein Dringlichkeitsnachweis vorliegt. Selbst die Polizei stellt auf eine dringend notwendige „Dringlichkeitsbescheinigung“ ab. Unser Verbandsjustiziar fordert in einem offenen Brief die Ministerin auf, die Formulierung der Allgemeinverfügung zu präzisieren und dahingehend abzuändern, dass medizinisch notwendige Behandlungen der Therapeuten selbstverständlich weiterhin zulässig sind. (dad) Offener Brief an die Gesundheitsministerin in Niedersachsen: Anschreiben vom 25.03.2020

Kinder malen mit Fingerfarbe

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Corona-Krise:
Entschädigung für
fehlende Kinderbetreuung

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat gestern zwei Gesetzesentwürfe zur Unterstützung des Gesundheitswesens in der Pandemie auf den Weg gebracht. Kurz vorab: Heilmittelerbringer erfahren hier keine Unterstützung. Es sei denn, sie haben Kinder. Dann erhalten sie zukünftig eine Entschädigung, sollten sie keinen Kinderbetreuungsplatz erhalten haben. Das wird im „Gesetzesentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ festgelegt. Bisher mussten Eltern unbezahlt Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Nun gleicht der Staat die Kosten aus. Der Staat schafft damit eine Entschädigungsregel für Eltern, deren Kindern, der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls bis maximal 2016 Euro. Das Gesetz soll noch diese Woche abschließend von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. (dad) Alle Infos hier: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Coronavirus

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Corona-Krise: Gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Fristenregelungen

Update 06.05.2020: Die Maßnahmen werden entsprechend dem Vorschlag der Kassenverbände bis zum 31.05.2020 verlängert. Empfehlungen der Kassenverbände für den Heilmittelbereich werden von der UV übernommen Die Empfehlungen der Kassenverbände für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona), Stand 18.03.2020 / 18:00 Uhr werden soweit auf den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung übertragbar, übernommen. Dies betrifft folgende Punkte: • Aussetzung der vertraglich vereinbarten Fristenregelungen zum Behandlungsbeginn für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellten Verordnungen und zur Unterbrechung, wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.20 liegt • Aufhebung der Verpflichtung zur Einhaltung der ärztlich verordneten Behandlungsfrequenzen • Die 4-Wochen-Frist gem. Teil A Punkt 2 der Handlungsanleitung ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung durch den D-Arzt maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit der Verordnung über 4 Wochen hinaus. • Möglichkeit der Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen Die Empfehlung gilt zunächst für alle Behandlungen die bis einschließlich den 30.04.2020 durchgeführt werden. (red.)

Schild mit der Aufschrift Wir haben offen

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Physiotherapiepraxen in Frankfurt/Oder geöffnet

Die Stadt Frankfurt präzisiert seine Meldung zur Öffnung der Physiotherapiepraxen. Am 19.03.2020 kündigte die Stadt Frankfurt/Oder in einer Pressemeldung die Schließung der Physiotherapiepraxen ab dem 23.03.2020 an. Diese Meldung sorgte zunächst für Verwirrung, da die Physiotherapie zu den systemrelevanten Berufsgruppen gehört. Am 20. März wurde der Text dann durch folgende Meldung ergänzt: Weitere Allgemeinverfuegung 20.03.2020 Frankfurt/Oder Fakt ist: Ab Montag, den 23. März 2020 wird der Zugang zu den Praxen von Heilmittelerbringenden beschränkt. Was heißt das konkret: „Das betrifft insbesondere Physiotherapie-und Massagepraxen, Osteopathie-, Logopädie-, Ergotherapie- und Podologiepraxen. Diese dürfen nur zum Zwecke medizinisch gebotener Behandlungen betreten werden. Eine ärztliche Verordnung muss dafür vorliegen“. (Aus: Weitere Allgemeinverfügung erlassen“ 20.03.2020) Damit bleiben auch in Frankfurt/Oder die Physiotherapiepraxen für Behandlungen nach ärztlicher Verordnung geöffnet. (dad)

Covid-19

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Ausgangssperre in Bayern – Physiotherapiepraxen für medizinisch dringend erforderliche Fälle geöffnet

Die bayerische Staatsregierung hat weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus beschlossen. Ab dem 21.03.2020 gilt eine landesweite Ausgangssperre. Sie wird zunächst bis zum 03. April verhängt. Für die Physiotherapie heißt das: Physiotherapeutische Praxen sind weiterhin für medizinisch dringend erfoderliche Fälle geöffnet. Der Wortlaut in der Allgemeinverfügung lautet: „Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere: a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)“. Was die Verfügung im Detail für den Einzelnen bedeutet, können sie in der unten verlinkten Allgemeinverfügung lesen. Die Allgemeinverfügung zur Ausgangssperre in Bayern zum Nachlesen: Allgemeinverfügung Bayern vom 20.03.2020 Eine Mitgliederinfo findet ihr hier: Ausgangssperre_Bayern