Eine Krankenschwester haelt einen Covid-Test in der Hand

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Berufskrankheit COVID-19

Zu den beruflichen Risiken im Gesundheitswesen gehört die Infektion mit Krankheitserregern. Die Erkrankung an COVID-19 kann unter anderem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen, informieren die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Beschäftigte in stationären und ambulanten medizinischen Einrichtungen erfüllen die Voraussetzungen einer Berufskrankheit, wenn • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und • relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber, Husten und • ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test vorliegt. Weisen sie frühzeitig den behandelnden Arzt daraufhin, wenn ein Verdacht für einen beruflichen Zusammenhang mit der Erkrankung besteht. Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet einen begründeten Verdacht der gesetzlichen Unfallversicherung anzuzeigen. Zuständige Versicherungsträger für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist die regional zuständige Unfallkasse oder der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen …

Rettungsschirm

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Rettungsschirm für
Physiotherapeuten:
Anträge online

Die Anträge für die Einmalzahlung zum Ausgleich von Einnahmeverlusten in der Corona-Krise können bis zum 30. Juni 2020 bei den zuständigen ARGEn gestellt werden. Bitte beachten sie bei der Antragstellung: Keine eigenen Anträge konstruieren. Diese werden abgelehnt, da bei den ARGEn vollautomatische Prozesse hinterlegt sind. Bitte stellen sie die Anträge direkt bei der zuständigen ARGE per Email. Sie finden alle wichtigen Infos auf der Homepage der ARGE. Den Link finden sie hier: Hier können Sie den Antrag stellen

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Antworten zum
Rettungsschirm

Der GKV Spitzenverband hat die Durchführungsbestimmungen und den Antrag für die Einmalzahlung zum Ausgleich von Einnahmeverlusten in der Corona-Krise für Heilmittelerbringer nach § 2 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 7 COVID-19-VSt-Schutz erstellt. Um Fragen zum Antragsverfahren vorab zu klären, einigten sich die Kassenarten auf einen Fragen-Antworten-Katalog. Die Durchführungsbestimmungen des GKV Spitzenverbandes und den Fragen-Antworten-Katalog findet ihr auf den Internetseiten der Arbeitsgemeinschaften sowie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes. Die Anträge können ab dem 20. Mai 2020 bei den zuständigen ARGEn gestellt werden. Alle Infos hier: https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html

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Rettungsschirm
Therapeuten:
COVID-19-Schutzverordnung
veröffentlicht

Schutzverordnung für Therapeuten tritt am 5. Mai in Kraft. Anträge müssen zwischen dem 20. Mai bis 30. Juni gestellt werden. Nun ist es amtlich. Therapeuten erhalten Ausgleichszahlungen für pandemiebedingte Einnahmeausfälle. Die Veröffentlichung der entsprechenden Regelungen, die COVID 19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, erfolgte im Bundesanzeiger. Die Verordnung tritt am 05. Mai in Kraft. Zugelassene Leistungserbringer erhalten für Einnahmeausfälle im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Prozent der mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütungen aus dem vierten Quartal 2019, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung. Leistungen aus dem PKV Bereich finden keine Berücksichtigung. Wichtig: Der Einmalzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Bei der Höhe der Ausgleichszahlung berücksichtigte das Bundesgesundheitsministerium, dass Heilmittelerbringer weitere Hilfsmaßnahmen wie das Kurzarbeitergeld und die Corona-Soforthilfen zur Minimierung der Personal- und Sachkosten in Anspruch nehmen. Zugelassene Leistungserbringer stellen den Antrag auf Ausgleichszahlung bei der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft. Zur erfolgreichen Antragsgewährung muss der Antrag im Zeitraum zwischen dem 20. Mai bis 30. Juni 2020 gestellt werden. Alle Infos zum Antragsverfahren regelt der Spitzenverbund Bund der Krankenkassen bis zum …