Berufspolitik

Drittes Gesetz zur
Digitalisierung im
Gesundheitswesen auf dem Weg

Abbildung einer elektronischen Patientenakte

Leistungserbringer werden sukzessive und verpflichtend an die Telematikinfrastruktur angeschlossen, das E-Rezept kommt auch für Heilmittelleistungen und Videotherapie gilt langfristig nicht mehr nur im Ausnahmefall.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (GDMVP) veröffentlicht. Gesundheitsminister Jens Spahn bringt damit das dritte Gesetz zur Digitalisierung im Gesundheitswesen auf den Weg.

Kurz zusammengefasst: Das Gesetz hat es in sich. Alle Leistungserbringer werden sukzessive und verpflichtend an die Telematikinfrastruktur angeschlossen, das E-Rezept kommt auch für Heilmittelleistungen und Videotherapie gilt langfristig nicht mehr nur im Ausnahmefall.
Das Gesetz beinhaltet also wichtige Änderungen und plant die konkrete Umsetzung digitaler Versorgungsanwendungen. Positiv ist: Zukünftig werden Leistungen von Therapeuten, die im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen erbracht werden, vergütet, so steht es im Entwurf. Videosprechstunden sollen Heilmittelerbringern ermöglicht und bis zum 30. September 2021 die für den jeweiligen Heilmittelbereich geeigneten ergänzenden Leistungen, die als Videobehandlung erbracht werden können, festgelegt und dazu erforderlichen technischen Verfahren vereinbart werden.
Darüber hinaus plant das BMG eine verpflichtende Verordnung von Heilmitteln in elektronischer Form ab Juli 2026. Damit dieses Vorhaben auch umgesetzt werden kann, sollen alle Heilmittelerbringer bis zum 1. Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Der Fahrplan zur Digitalisierung im Gesundheitswesen nimmt Fahrt auf.

Während das Digitale-Versorgungsgesetz noch den freiwilligen Anschluss von Physiotherapeuten ab Juli 2021 an die Telematikinfrastruktur (TI) vorsieht, geht das „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ also zwei Schritte weiter. Es regelt nicht nur die Anbindung von Logopäden, Ergotherapeuten, Diätassistenten und Podologen an die TI, sondern, und auch das ist neu, „verpflichtet“ es die Leistungserbringer zur Anbindung. Damit werden sich Heilmittelpraxen in absehbarer Zeit mit dem Thema Digitalisierung beschäftigen und die entsprechenden Voraussetzungen treffen müssen.

Gut, dass die Ausstattungs- und Betriebskosten erstattet werden. Zumindest regelt das Patientendaten-Schutzgesetz die Kostenerstattung für Physiotherapeuten und das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (GDMVP) ab 2024 für alle weiteren Heilmittelerbringer. Der VDB-Physiotherapieverband wird sich dafür einsetzen, dass tatsächlich eine kostendeckende Lösung gefunden wird. (dad)