Ein rotes Paragraphen-Symbol

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Patienten müssen in
Hessen keinen 3G-Nachweis vorlegen

Physiotherapeuten in Hessen dürfen eine medizinische Behandlung auch dann durchführen, wenn der Patient weder geimpft, genesen, noch getestet ist, dies geht aus einem Schreiben des hessischen Sozialministeriums an den VDB-Landesverband Hessen hervor. Das Ministerium bestätigt die Regelung des Bundes in Paragraph 28b Absatz 2 IfSG, von der Physiotherapie-Praxen als Einrichtung nach Paragraph 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG erfasst sind, für vorrangig. „Hiernach müssen zu behandelnde Personen keinen 3G-Nachweis vorlegen“, so das Ministerium. Der VDB-Landesvorsitzende Frank Börner ist erleichtert, dass nun rechtliche Klarheit für Hessen besteht: „Wir freuen uns, dass es gelungen ist, die Situation für unsere Mitglieder zu klären. Unser Einsatz für die medizinische Versorgung der Patienten hat sich gelohnt.“ (dad)

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Gesundheitsminister
fordern Korrektur des
Infektionsschutzgesetzes

Am 25.11.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, die Dokumentations- und Meldepflichten für die erweiterte Testpflicht in besonderen Einrichtungen teilweise auszusetzen und die Testfrequenz in 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Beschäftigten auf mindestens zweimal wöchentlich zu reduzieren. Dies geht aus einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz hervor mit entsprechenden Forderungen an den Bundestag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Die Gesundheitsministerkonferenz fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Der Bundesgesetzgeber solle umgehend eine entsprechende Korrektur der gesetzlichen Regelung veranlassen. Einig seien sich alle Teilnehmer der Konferenz, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gelte auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten. Weiterhin fordern die Gesundheitsminister die Bundesregierung auf, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist. (dad)

Covid-Test wird abgebildet

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Testpflicht
für Beschäftigte in
Physiopraxen

Das neue Infektionsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in medizinischen Einrichtungen unabhängig vom Impfstatus zu tagesaktuellen Testnachweisen. Ab Mittwoch gelten für medizinische Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG neue Vorgaben im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher sind zur Vorlage tagesaktueller Testnachweise verpflichtet. Zur Auflistung medizinischer Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG zählen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und somit auch Physiotherapiepraxen. Wichtig: Die Änderung im Infektionsschutzgesetz gilt unabhängig davon, ob eine Impfung oder Genesung vorliegt. Patienten betrifft die Vorgabe nicht. Der Gesetzgeber fordert von allen im medizinischen Bereich Tätigen einen tagesaktuellen Test, unterscheidet lediglich in Hinblick auf die Art des Testes. Während für Geimpfte und Genesene ein täglicher Selbstest ausreicht oder alternativ höchstens zwei PCR-Tests pro Woche erforderlich sind, muss der Ungeimpfte einen Antigentest, der von geschultem Personal durchgeführt wird vorlegen oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Und noch eine Neuigkeit enthält das geänderte Infektionsschutzgesetz: Arbeitgeber sind verpflichtet die Testungen zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Testnachweise zu kontrollieren, zu dokumentieren und alle zwei Wochen an …

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Hygienepauschale bis April verlängert

Der Deutsche Bundestag hat am 18.11. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. In dem Gesetz wurde die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert. Noch vor wenigen Tagen stand ein Ende der Hygienepauschale für Heilmittelpraxen im Raum. Der Gesetzgeber hatte den Zuschuss an die epidemische Lage gekoppelt. Ohne eine Änderung im Infektionsschutzgesetz wäre der Betrag bei Auslaufen der epidemischen Lage weggefallen. Jüngst hat der Bundestag nun beschlossen, dass die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert wird. Entsprechend informierte auch der GKV Spitzenverband in einer Mitteilung an den VDB-Physiotherapieverband, dass die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. (dad)    

Drei Paragrahen vor einer grauen Wand.

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3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen

Darf ein Physiotherapeut einem ungeimpften oder ungetesteten Patienten die Behandlung verweigern? Ein Praxisinhaber möchte seine Mitarbeiter schützen und wendet in seiner Physiotherapiepraxis die 3-G-Regel an. Wer keinen Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativen Test vorlegt, erhält keine Behandlung. Über das Hausrecht hat der Physiotherapeut schon Maskenverweigern den Zutritt zur Praxis verwehrt. Damit ist er gut gefahren und erspart sich und seinem Praxisteam unnötige Diskussionen über effektiven Infektionsschutz.  „Das kann man so machen“ bestätigt Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbandes: „Maskenverweigerern kann man grundsätzlich den Zutritt verweigern, in dieser Frage greift das Hausrecht.“ Der Physiotherapeut handelt in dieser Hinsicht also rechtlich korrekt. Anders verhält sich die Rechtslage bei der Anwendung der 3-G-Regel. Hier kommt das Hausrecht nicht zur Anwendung und der Therapeut kann die Behandlung nicht ablehnen. Denn: „Die 3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen im System der GKV“, erklärt Bundesjustiziar Groteloh und betont: „Die Behandlungspflicht nach Rahmenvertrag und SGB V geht vor.“ Eine medizinisch notwendige Behandlung steht somit auch ungeimpften oder ungetesteten Patienten zu. Kurzum: Eine Behandlung kann also nicht auf Verweis der 3-G-Regel und dem Hausrecht …

Ein Arzt setzt ein Pflaster auf eine Injektionsstelle am Oberarm eines Patienten.

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Auffrischimpfung für
medizinisches Personal

Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine dritte Covid-19-Impfung für medizinisches Personal. Die Ständige Impfkommission (STIKO) gibt regelmäßig Empfehlungen zur COVID-19-Impfung heraus. In der 12. Aktualisierung empfiehlt die STIKO eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen über 70 Jahren und für bestimmte Indikationsgruppen. Dazu zählt das Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt sowie Pflegepersonal und andere Tätige, die direkten Kontakt mit mehreren zu pflegenden Personen haben. Die Auffrischimpfung soll frühestens sechs Monate nach der aus zwei Impfstoffdosen bestehenden Grundimmunisierung verabreicht werden. Zudem empfiehlt die STIKO für die dritte Impfung die Verwendung des mRNA Impfstoffs, der schon bei der Grundimmunisierung zur Anwendung gekommen ist. (dad)  

Boxerfaust gegen das Coronavirus.

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Ergebnisse der
Bund-Länderkonferenz – was müssen Therapeuten nun beachten?

Am 10.08. 2021 fand eine weitere Bund-Länderkonferenz statt. Im Fokus stand der Aufruf an die Bevölkerung zur zügigen Impfung und Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Was ändert sich für Therapiepraxen? Das RKI hat seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft. Wichtig für alle Physiotherapiepraxen mit angeschlossenen Fitness-Studios: Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines …

Ein Raum nach dem Hochwasser

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Hochwasserkatastrophe: Hilfsangebote
für Physiotherapiepraxen

Von dem Hochwasser, das in einigen Regionen Deutschlands enorme Schäden angerichtet hat, sind auch zahlreiche Physiotherapiepraxen betroffen. Mit vielen von ihnen standen die Vertreter der vier maßgeblichen Physiotherapieverbände IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB-Physiotherapie und VPT bereits in Kontakt und haben eruiert, welche Hilfen von wem benötigt werden. In vielen Fällen konnten die Verbandsmitarbeiter kurzfristig mit konkreten Informationen weiterhelfen. Dabei ging es nicht nur um allgemeine bundesweite wie regionale Angebote, zum Beispiel von Landesregierungen, Finanzministerien und Banken. Auch bei branchenspezifischen Problemen konnte weitergeholfen werden, etwa mit dem Verweis auf Unterstützungsangebote von Softwareherstellern und Anbietern von Praxisausstattung. Anfragen, die nicht mit bloßen Informationen gelöst werden konnten, wurden von den Verbandsvertretern aufgenommen. Diese werden mit den zahlreichen Angeboten von Physiotherapeuten und Privatpersonen abgeglichen, die die Betroffenen des Hochwassers unterstützen möchten. Auf diese Weise können beide Seiten effizient zusammengebracht werden. Parallel dazu stehen die Verbandsvertreter in engem Austausch mit dem GKV-Spitzenverband. Gerade Physiotherapiepraxen, die durch das Hochwasser auch Geschäftsunterlagen wie Verträge, Verordnungen oder digitale Dokumente verloren haben, sind auf kulante und unbürokratische Lösungen bei der Abrechnung angewiesen. Der GKV-Spitzenverband steht dazu …

Personenfotos sind mit einem Faden vernetzt. Der Hintergrund ist blau.

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Physiotherapie:
Anbindung an die
Telematikinfrastruktur noch nicht möglich

Eigentlich war alles klar. Schon im Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) von 2019  legte der Gesetzgeber fest:  PhysiotherapeutInnen können sich freiwillig ab dem 1. Juli 2021 an das digitale Gesundheitsnetzwerk in Deutschland, die Telematikinfrastruktur (TI), anschließen und erhalten damit Zugriff auf medizinische Anwendungsmöglichkeiten wie die elektronische Patientenakte (ePA). Doch in der Realität ist wieder alles ganz anders. Der Anschluss ist noch  nicht möglich und der Start der Anbindung muss verschoben werden. Warum? Für einen Zugriff auf die ePA benötigen PhysiotherapeutInnen eine Legitimation – den elektronischen Heilberufeausweis.  Der soll zwar kommen, doch verzögert sich der erstmögliche Ausgabetermin. Der zweite Grund für die Verschiebung liegt in den noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen zur Erstattungshöhe der TI Einrichtungs- und Betriebskosten in Physiotherapiepraxen. (dad)

ein rotes Paragraphensymbol steht zwischen weißen Paragraphensymbolen

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Klage gegen Teile des Schiedsspruchs:
Begründung eingereicht

Verbände reichen Begründung zur Klageschrift gegen Teile des Schiedsspruchs ein. Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) und der VDB-Physiotherapieverband haben gemeinsam ihre Begründung zur Klageschrift gegen Teile des Schiedsspruchs eingereicht. In dieser Begründung erläutern die beiden Verbände ausführlich, welche formalen und inhaltlichen Fehler sie in Teilen des Schiedsspruchs vom 8. März 2021 sehen. In dem Schiedsspruch hatte die Schiedsstelle unter anderem eine Erhöhung der physiotherapeutischen Vergütungssätze um 1,51 Prozent festgesetzt. Dabei ging es noch nicht um eine Anhebung der Preise auf ein Niveau, das eine wirtschaftliche Praxisführung ermöglicht. Die 1,51 Prozent sollten eine Kompensation der Kostensteigerungen darstellen, die in den Physiotherapiepraxen zwischen Juli 2019 und März 2021 entstanden sind. Die Höhe dieser Kompensation erachten die beiden Verbände IFK und VDB jedoch als unverhältnismäßig niedrig und haben sich deshalb zu einer gemeinsamen Klage entschlossen. In der nun eingereichten Klagebegründung kritisieren sie zum einen, dass die Kostensteigerungen im ersten Quartal 2021 bei der Kalkulation der 1,51 Prozent vollständig außer Acht gelassen wurden. Außerdem beklagen sie die Ermittlung der Steigerung der Sach-, Personal- und Betriebskosten. Das Ergebnis der Berechnung …