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Aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung

Ein Ordner in der Frabe orange mit der Aufschrift Covid-19 und Stifte im Hintergrund

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung dient dem betrieblichen Arbeitsschutz und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Corona-Pandemie. Jüngst hat das Arbeitsministerium die Schutzverordnung bis zum 24. November verlängert und ergänzt.

Ergänzung:

  • Neu aufgenommen hat das Arbeitsministerium die Verpflichtung für ArbeitgeberInnen, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und eine mögliche Impfung zu informieren, die BetriebsärztInnen bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und Beschäftigte zur Impfung in der Arbeitszeit freizustellen.

Weiterhin gelten die bestehenden Regeln:

  • ArbeitgeberInnen haben betriebliche Hygienepläne zu erstellen, zu aktualisieren und in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Richtlinien für Hygienepläne sind die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregeln und branchenbezogene Praxishilfen der Unfallversicherungsträger.
  • Das Ministerium verpflichtet ArbeitgeberInnen zweimal pro Woche den MitarbeiterInnen die Möglichkeit für Schnell- und Selbsttests anzubieten.
  • Die ArbeitgeberIn kann den Impf- und Genesenenstatus der Mitarbeitenden bei der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Es besteht jedoch keine Auskunftspflicht der Beschäftigten.
  • Kontakte im Betrieb und die gleichzeitige Nutzung der Räume muss um ein Minimum reduziert werden. Das Homeoffice kann hier eine wichtige Rolle spielen.
  • ArbeitgeberInnen müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
  • Auch während der Pausen muss der Infektionsschutz gewährleistet sein.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit