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Heilmittel:
G-BA verlängert
Corona-Sonderregeln

Baukloetze mit der Aufschrift RULES

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen über den 31. März 2021 hinaus verlängert. Im Bereich Heilmittel bezieht sich die Verlängerung auf Regelungen im Entlassmanagement, die Gültigkeit der Heilmittel-Verordnung bei Leistungsunterbrechung, Folgeverordnung und Videobehandlung.

  • Krankenhausärztinnen und Ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements für die Dauer von bis zu 14 Tagen Heilmittel verordnen. Die Maßnahme gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Gilt bis 30. September 2021.
  • Folgeverordnungen für Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Gilt bis 30. September 2021.
  • Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Die Beschlüsse hierzu treten zum 1. April 2021 in Kraft.