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G-BA: Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Tage
verlängert

G-BA beschließt regional begrenzte Covid-19-Ausnahmeregeln und bundesweite Sonderregeln.

Die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten. Hintergrund der Verlängerung ist die Verschiebung des Inkrafttretens der umfassend geänderten Heilmittel-Richtlinien, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Pressemitteilung mit. Damit schafft der G-BA Rechtssicherheit für Heilmittelerbringer und schließt mit dieser bundesweiten Sonderregel die Lücke für den Zeitraum 30. September bis 1. Januar 2021.

Welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ebenso in einem Grundlagenbeschluss festgelegt. Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den befristeten COVID-19-Sonderregelungen, die der G-BA im März 2020 mit bundesweiter Geltung beschlossen hatte. Konkret geht es um die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte, Verordnungen nach telefonischer Anamnese auszustellen, um die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen sowie die Art der Leistungserbringung z. B. per Videobehandlung. Ziel ist es, den medizinischen Leistungserbringern einen formal rechtssicheren Spielraum zum Schutz ihrer Patientinnen und Patienten vor Infektionsrisiken zu gewährleisten.

„Die Erfahrungen mit der Coronakrise in den letzten Monaten haben gezeigt: Wir müssen schnell reagieren können, wenn es stark ansteigende Infektionszahlen in einer bestimmten Region gibt, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Deshalb hat der G-BA die regional begrenzten Ausnahmereglungen vorbereitet, um die Versorgung vor Ort sofort unterstützen zu können“, erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.

Die Ausnahmeregelungen, die in den jeweiligen Richtlinien verankert sind, können räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden. Dazu zählen Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese, telefonische Krankschreibung oder unter anderem Krankentransporte.

Interessant für Therapeuten ist, dass Behandlungen auch in diesem Falle wieder als Videobehandlungen stattfinden dürfen. So kann mit einer regional begrenzten Ausnahmeregel eine Behandlung auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. (red.)

 

 

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