Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Eine entsprechende Formulierungshilfe hat das Bundeskabinett beschlossen, berichtet das Gesundheitsministerium in einer Meldung.
Der Anspruch bestehe auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern könnten das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöhe sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Diese neue Regelung soll rückwirkend ab dem 5. Januar gelten.
Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD wurde im Bundeskabinett beschlossen. Der Deutsche Bundestag soll in Kürze innerhalb eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens darüber beraten und entscheiden, informiert das Bundesgesundheitsministerium.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die “Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit jedoch für beide Elternteile der Anspruch für eine Entschädigung nach Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen abgerechnet. Zur Kompensation dieser Ausgaben leistet der Bund einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. (red.)