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Teilerfolg erzielt …

Klageverfahren: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg legt Urteilsbegründung vor

Ende April hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ein Urteil in den Klageverfahren der maßgeblichen Physiotherapieverbände gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel gefällt. Ende letzter Woche wurde die schriftliche Urteilsbegründung an die Parteien versand.

Nach den Schiedssprüchen der Schiedsstelle Heilmittel im März bzw. Juli 2021 zum Sachstand Rahmenvertragsvereinbarung hatten sich die maßgeblichen Physiotherapieverbände entschieden, gegen Teile dieser Schiedssprüche Klage zu erheben. Gegen Teile des ersten Schiedsspruchs hatten der VDB-Physiotherapieverband und der IFK gemeinsam am 8. April 2021 Klage eingereicht, der zweite Schiedsspruch beklagten alle vier Physiotherapieverbänden am 19. August 2021. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelte die Klagen in einem gemeinsamen Verfahren am 12. Januar 2024.

Ende April hat der 1. Senat des LSG schließlich ein Urteil gefällt, dessen Begründung nun vorliegt. Die maßgeblichen Verbände haben das knapp 70-seitige Urteil zügigst gesichtet, um alle Interessierten so schnell wie möglich zu informieren. Der wesentliche Inhalt des Urteils soll hier kurz vorgestellt werden.
Zur Erinnerung: Nicht nur die maßgeblichen Physiotherapieverbände, sondern auch der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hatte die beiden Schiedssprüche aus dem Jahr 2021 beklagt. Aus seiner Sicht sollte es durch die Korrektur eines preisbildenden Faktors zu einer Absenkung der Preise für physiotherapeutische Leistungen kommen. Die Klage des GKV-SV war allerdings nicht erfolgreich und wurde vom Landessozialgericht mit dem Urteil Ende April zurückgewiesen. Daher ist die Gefahr einer Absenkung der Vergütung für die Branche gebannt.

Die Klagen der maßgeblichen Physiotherapieverbände waren teilweise erfolgreich:

Zu der ersten Klage hat das LSG entschieden, dass die Schiedsstelle bereits im ersten Schiedsverfahren 2021 eine Vergütungsvereinbarung hätte festsetzen müssen. Das aber war nicht der Fall, da die Schiedsstelle im ersten Schritt lediglich eine Anpassung in Höhe von 1,51 Prozent zum 01.April 2021 festgesetzt und die Verbände und den GKV-SV zurück in die Verhandlungen geschickt hat. Der erste Schiedsspruch war insofern rechtswidrig. Die Entscheidung des LSG zur ersten Klage entfaltet allerdings keine direkten Folgen für die physiotherapeutischen Praxen, da im zweiten Schiedsverfahren die Vergütungsvereinbarung geschiedst wurde und diese erledigt ist. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Partei welche Gerichtskosten zu tragen hat. Die Entscheidung ist für die Verbände als positiv zu bewerten.
In der zweiten Klage der Physiotherapieverbände wurden verschiedene Aspekte beklagt. Die Verbände haben insbesondere versucht, bestimmte Faktoren – zur Preisfindung für eine angemessene Vergütung physiotherapeutischer Leistung – durch eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der Branche zu verändern. Hier ging es insbesondere um die preisbindenden Parameter wie z.B. die Anzahl in einer Durchschnittspraxis tätigen Therapeuten, die Jahresleistungszeit der Therapeuten und der aus Sicht der Verbände besonders wichtigen Frage, ob die Entwicklung der Personalkosten in der Physiotherapie an die Entwicklung der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst (TVöD) oder der realen Entwicklung der Gehälter in den Praxen, gekoppelt wird. Alle entsprechenden Klageanträge wurden jedoch vom LSG zurückgewiesen. Dabei haben die Richter keine inhaltliche Bewertung dazu vorgenommen, ob die von den Berufsverbänden beklagten  Faktoren zur Preisfindung die tatsächliche Situation in der Physiotherapie widerspiegeln, im Gegenteil. Die Begründung des LSG dazu lautet lediglich, dass sich die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung in einem zulässigen Rahmen bewegt habe und ihr ein weiter Beurteilungsspielraum zustünde. Rechtliche Vorgaben seien von der Schiedsstelle dabei nicht verletzt worden. Die Urteilsbegründung werden die Verbände nun intensiv mit ihrer anwaltlichen Vertretung diskutieren, um entscheiden zu können, ob das Urteil des Gerichts so akzeptiert oder vor dem Bundessozialgericht angefochten werden sollte.

Erfolgreich war die Klage der Physiotherapieverbände…

bei der Forderung nach einer Festsetzung von Zahlbeträgen zum Ausgleich eingetretener Vergütungsausfälle für den Zeitraum vom 10. Januar 2021 bis zum 31. März 2021. Die Schiedsstelle hatte diese Zahlbeträge mit Hinweis auf eine andere Interpretation des Gesetzes bislang zu Unrecht verweigert. Die Schiedsstelle wurde nun vom LSG verpflichtet, im Nachhinein einen Ausgleich der Vergütungsausfälle für die Zeit ab dem 10. Januar 2021 zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung dieses Ausgleichs, liegt allerdings im Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle. Daher können die Verbände hierzu noch keine konkreten Angaben machen. Sicher ist nur, dass eine (Nach-)Zahlung für diesen Zeitraum folgen wird, sobald die Entscheidung des LSG rechtskräftig wird.
Sobald weitere Informationen vorliegen, werden die Verbände ihre Mitglieder informieren.