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Eilantrag zur Außervollzugsetzung der Impfpflicht abgelehnt

Das Wort Impfpflicht auf Holzwürfeln geschrieben. Darauf liegt eine Spritze.

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst dem Eilantrag auf Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Absage erteilt.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt. Ein Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs – und unternehmensbezogenen Nachweispflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz scheiterte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zum Zeitpunkt der Entscheidung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Die Nachteile, die aus einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Regelung entstehen, überwiegen, lautet die Begründung. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung stehe die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung vulnerabler Gruppen gegenüber. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug des Gesetzes entstehen, seien nicht geeignet, das Aussetzung des Gesetzes zu begründen. Mit diesem Beschluss wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 15. März wie vorgesehen umgesetzt.

 

Verfassungsbeschwerde nicht unbegründet

Trotz dieser eindeutigen Entscheidung räumt der erste Senat dennoch ein, die Verfassungsbeschwerde sei nicht unbegründet. Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen sich auf die Regelungstechnik. Denn: Wer zu den vollständig Geimpften oder Genesenen zählt, regelt die Covid-19-Ausnahmenschutzverordnung und diese wiederum verweist dazu auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts. Dieses Vorgehen stellt das Bundesverfassungsgericht deutlich in Frage.

Der Eilbeschluss erfolgte mit vorläufiger Wirkung. Eine abschließende Entscheidung findet im Hauptverfahren statt. (dad)

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