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G-BA ändert
Heilmittel-Richtlinie für
Videotherapie

Physiotherapeutin zeigt älterer dame über Video eine Bewegungsübung

Das Digitale-Versorgung-und Pflege-Moderniserungs-Gesetz sieht eine regelhafte Anwendung von Heilmittelbehandlungen auch als Videotherapie vor.

Damit Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch erbracht werden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie geändert, teilt die Pressestelle des G-BA in einer Meldung mit. Damit schafft der G-BA die Voraussetzungen für eine im „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVMPG) “ festgelegten Regelung zur Umsetzung der dauerhalten Anwendung der Teletherapie.

Bisher können Heilmittelbehandlungen für Videotherapien im Rahmen der „Corona-Sonderregeln“ bis zum 31.12.2021 abgegeben werden. Das DVMPG geht darüber hinaus und sieht eine regelhafte Anwendung von Heilmittelbehandlungen auch als Videotherapie vor. Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel für die Videotherapie geeignet sind, sollen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 vertraglich festlegen.

Kritik an Kompetenzverlagerung

„Gerade im ländlichen Raum kann die Videobehandlung dazu beitragen, lange Fahrtwege einzusparen“, erläutert Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen und lobt die Änderung. Doch neben der positiven Einschätzung äußert Monika Lelgemann auch Kritik: „Nach wie vor kritisch sehe ich die vom Gesetzgeber vorgenommene Kompetenzverlagerung: Statt eines transparenten Beratungsverfahrens beim G-BA sollen nun Verträge definieren, welche Heilmittel und welche Therapiesituation für eine Videobehandlung geeignet sind. Wird die Videotherapie nicht sachgerecht angewendet, kann es zu schwerwiegenden negativen Effekten in der Patientenversorgung kommen. Genau das hätte der G-BA mit seinen Verfahren unter wissenschaftlicher Begleitung verhindert – Vertragsverhandlungen können das nicht leisten.“

Wann kommt die regelhafte Möglichkeit zur Videotherapie?

Die regelhafte Möglichkeit für eine telemedizinische Heilmittelbehandlung bestehe, sobald die Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Kraft getreten sind und der GKV-Spitzenverband mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer entsprechende bundeseinheitliche Verträge geschlossen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen die heutigen Beschlüsse hat.

Hintergrund

Der G-BA hat die Aufgabe, die Verordnung von Heilmitteln wie Krankengymnastik, Lymphdrainage oder Ergo-, Stimm- und Sprachtherapie für gesetzlich Krankenversicherte zu regeln. Die Richtlinien bestimmen entsprechend die Voraussetzungen, unter denen Heilmittel von niedergelassenen (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden können. Zudem wird die Zusammenarbeit mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern geregelt. Im Heilmittelkatalog der Richtlinien ist festgelegt, welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen in welcher Menge und Frequenz verordnet werden können.

Anmerkung der Redaktion: Heilmittelvertreter haben keinen Sitz im Gemeinsamen Bundesausschuss. Es besteht lediglich das Recht der Stellungnahme. Interessengruppen der Heilmittelerbringer fordern seit Jahren  mehr Mitbestimmung.