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Bundesbeihilfe greift Blankoverordnung in der Physiotherapie testweise auf

Nachdem die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zum 1. August die Erstattungsmöglichkeit von Blankoverordnungen im Bereich Ergotherapie aufgenommen hat, folgt nun auch die Physiotherapie. Ab dem 1. November 2024 werden Heilmittel im Bereich Physiotherapie ebenfalls im Rahmen einer Blankoverordnung erstattungsfähig. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Physiotherapieverbände informiert. Die wesentlichen Eckpunkte: Ab November bekommen alle beihilfefähigen Bundesbeamt*innen die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. In diesem Fall gibt der Arzt zusätzlich zu den Patientenstammdaten lediglich die entsprechende Diagnose auf der Verordnung an, die die physiotherapeutische Behandlung indiziert. Ein Vermerk „Blankoverordnung“ ist für die Erstattungsfähigkeit nicht nötig. Alles weitere, wie die notwendigen Heilmittel und die Dauer der Behandlung, vereinbart der Leistungserbringer – auf Grundlage der physiotherapeutischen Diagnostik – mit den Patienten. Gegebenenfalls enthält die Verordnung noch ein Gültigkeitszeitraum. Die neuen Leistungspositionen der physiotherapeutischen Diagnostik sowie die Bedarfsdiagnostik wurden ebenfalls in das Leistungsverzeichnis für die Bundesbeihilfe aufgenommen. Darüber hinaus wurde auch die Erstattungsfähigkeit einer versorgungsbezogenen Pauschale mit aufgenommen. Die Bundesbeihilfeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer Pauschale für ergotherapeutische und physiotherapeutische Leistungen. Die Blankoverordnung kann nach …

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Neuigkeiten zur Manuellen Lymphdrainage (MLD)

Manuelle Lymphdrainage (MLD): Empfehlung der maßgeblichen Verbände der Physiotherapie zur Umsetzung der Richtlinienänderung zum 1. Oktober 2024 hinsichtlich der MLD ohne Zeitangabe Zum 1. Oktober 2024 tritt die neue Heilmittel-Richtlinie (HMR) mit geänderten Bedingungen für die Verordnung von MLD in Kraft. Dazu sind jedoch noch einige Umsetzungsfragen offen. Die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen haben dazu intensiv diskutiert, konnten sich jedoch auf das Umsetzungsprozedere noch nicht abschließend einigen, so dass bei der Annahme der MLD-Verordnungen ohne Zeitangabe Vorsicht geboten ist. Heikel sind beispielweise die sogenannten Ausnahmefälle mit MLD-45 (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 b cc HMR) im Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme beziehungsweise beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf) geboten, bei denen die Umsetzungsmodalitäten bisher nicht zwischen Vertragspartnern konsentiert werden konnten. In diesem Fällen empfehlen wir, die Verordnung zurück zum Arzt zu geben und eine MLD-Verordnung mit Zeitangabe einzufordern. Unklar ist ebenfalls noch, wie der Arzt bei einem besonderen Versorgungsbedarf (BVB) das benötigte Stadium in Form des ICD-10-Codes angeben …

Thesenpapier

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Gesundheitsberufe fordern Gesundheitsgipfel im Bundeskanzleramt

Berlin, 19.09.2024 – Vertreterinnen und Vertreter von mehr als vier Millionen Beschäftigten aus dem Gesundheitswesen fordern eine Neuausrichtung der Gesundheitspolitik. Das Durchschnittsalter und der Behandlungsbedarf der Bürgerinnen und Bürger steigen. Gleichzeitig werden in den kommenden Jahren viele im Gesundheitswesen Beschäftigte altersbedingt aus dem Berufsleben ausscheiden. Mit Blick auf diese drohende doppelte demografische Krise fordern 40 im Bündnis Gesundheit zusammengeschlossene Organisationen die Bundesregierung auf, einen Gesundheitsgipfel im Bundeskanzleramt einzuberufen. Das Bündnis plädiert dafür, dabei alle Politikbereiche mit einzubeziehen, die die gesundheitlichen Belange der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats: „Das Gesundheitswesen ist in einem kritischen Zustand. Der Teufelskreis von Überlastung, Erschöpfung und Abwanderung von Fachkräften in andere Berufe konnte bisher nicht durchbrochen werden. In seiner derzeitigen Verfassung wäre das Gesundheitssystem nicht in der Lage, eine gesundheitliche Krise größeren Ausmaßes zu bewältigen. Doch schon im Routinebetrieb geht die Schere zwischen Anspruch und Realität der Gesundheitsversorgung immer weiter auseinander. In vielen Bereichen gehören Wartezeiten und Versorgungseinschränkungen schon heute zum Alltag. Das gefährdet die Sicherheit der Patientenversorgung ebenso wie die Gesundheit der Beschäftigten. Die Herausforderungen …

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Revisionsbegründung eingereicht

Physiotherapieverbände reichen Revisionsbegründung beim Bundessozialgericht ein Das Bundessozialgericht prüft aktuell, ob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Recht im Klageverfahren um höhere Vergütungen in der Physiotherapie gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel richtig angewendet hat. Im Zentrum des Klageverfahrens steht die Feststellung eines wirtschaftlich angemessenen Preises in der Physiotherapie. Nachdem die Verbände der Physiotherapie Anfang Juni die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eingelegt hatten, haben sie nun die erforderliche Begründung zur Revision beim Bundessozialgericht, dem höchsten deutschen Gericht für sozialrechtliche Fragen mit Sitz in Kassel, eingereicht. Bei einer Revision müssen die sogenannten Revisionskläger – hier die vier Verbände der Physiotherapie – darlegen, dass das Landessozialgericht bestimmte Rechtsnormen nicht korrekt angewandt hat. Generell kann eine Revision nur auf Rechtsfehler des angefochtenen Urteils und nicht auf neue streitige Tatsachen gestützt werden. Das Bundessozialgericht prüft daher lediglich, ob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Recht richtig angewendet hat. Neue Beweise oder Dokumente können nicht mehr eingebracht werden. Verwaltungsakt Schiedsspruch erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen Im Speziellen kommen beispielsweise falsche Erwägungen des Landessozialgerichts zur korrekten Durchführung des Sozialverwaltungsverfahrens gemäß SGB X …

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Verhandlungen zur Blankoverordnung …

Verhandlungen zur Blankoverordnung in der Physiotherapie stehen kurz vor dem Abschluss Am 02.August 2024 haben sich die vier Physiotherapieverbände (IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB und VPT – Verband für Physiotherapie) mit dem GKV-Spitzenverband in den Verhandlungen zum Vertrag nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung – der so genannten Blankoverordnung – auf alle wesentlichen Punkte einigen können. Damit ist der Weg für die Einführung der neuen Versorgungsform in die Regelversorgung geebnet. Der Starttermin für die Blankoverordnung in der Physiotherapie ist der 1. November 2024. Mehr Autonomie in der Therapiegestaltung Mit der Blankoverordnung erhalten Physiotherapeut:innen bei 114 Diagnosen rund um die physiotherapeutische Versorgung der Schulter deutlich mehr Verantwortung bei der Behandlung ihrer Patienten. Dies betrifft die freie Auswahl des Heilmittels, aus den unter der Diagnosegruppe EX gelisteten Leistungen die Entscheidung über die Behandlungsfrequenz, die Möglichkeit der Kombination verschiedener Heilmittel und die Festlegung der Therapiedauer sowie der Anzahl der Behandlungseinheiten pro Blankoverordnung. Neu: Zusätzliche vergütete Leistungspositionen Grundsätzlich gilt: Die im Rahmen der Blankoverordnung erbrachten physiotherapeutischen Maßnahmen werden in gleicher Höhe wie in der physiotherapeutischen Versorgung …

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Gesundheitsberufe beraten Zustand und Zukunft des Gesundheitswesens

Bündnis Gesundheit / Berlin, 02.07.2024 Das deutsche Gesundheitswesen steht vor einer doppelten demografischen Herausforderung. Das Durchschnittsalter und damit der Behandlungsbedarf der Bürgerinnen und Bürger steigt. Gleichzeitig werden in den kommenden Jahren viele Beschäftigte aus dem Gesundheitswesen altersbedingt aus dem Berufsleben ausscheiden, ohne dass ihre Arbeitskraft durch ausreichend Nachwuchs ersetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund kamen heute die Vertreterinnen und Vertreter der Gesundheitsberufe in Deutschland auf Einladung der Bundesärztekammer in Berlin zusammen, um über prioritäre Handlungsfelder für ein stabiles, solidarisches und patientengerechtes Gesundheitswesen zu beraten. Download Pressemitteilung

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Physiotherapieverbände legen Revision gegen Urteil ein

Physiotherapieverbände legen gemeinsam Revision gegen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ein. Ende April hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ein Urteil in den Klageverfahren der maßgeblichen Physiotherapieverbände gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel gefällt. Nach Prüfung der Urteilsgründe haben die Physiotherapieverbände nun beschlossen, gegen dieses Urteil Revision einzulegen. Zum Urteil selbst Die Klagen der Physiotherapieverbände waren teilweise erfolgreich. So verpflichtete das LSG die Schiedsstelle, im Nachhinein einen Ausgleich der Vergütungsausfälle für die Zeit bis zum Ende des ersten Schiedsverfahrens zu regeln. Andere Klageanträge wurden jedoch vom LSG zurückgewiesen. Darin hatten die Physiotherapieverbände unter anderem die Festsetzung einzelner Parameter zur Preisfindung durch die Schiedsstelle angegriffen. Dabei ging es um die Feststellung eines wirtschaftlich angemessenen Preises. Keine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch das Gericht erfolgt Das LSG hat mehrfach ausgeführt, dass die Schiedsstelle innerhalb ihres Beurteilungsspielraums und folglich nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens entschieden habe. Damit hat das LSG für die Physiotherapieverbände entscheidende Punkte zurückgewiesen. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass die Richter keine inhaltliche Einschätzung, beispielsweise zur Wirtschaftlichkeit der Praxen, vorgenommen haben und dazu, ob die Faktoren zur Preisfindung …

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Teilerfolg erzielt …

Klageverfahren: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg legt Urteilsbegründung vor Ende April hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ein Urteil in den Klageverfahren der maßgeblichen Physiotherapieverbände gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel gefällt. Ende letzter Woche wurde die schriftliche Urteilsbegründung an die Parteien versand. Nach den Schiedssprüchen der Schiedsstelle Heilmittel im März bzw. Juli 2021 zum Sachstand Rahmenvertragsvereinbarung hatten sich die maßgeblichen Physiotherapieverbände entschieden, gegen Teile dieser Schiedssprüche Klage zu erheben. Gegen Teile des ersten Schiedsspruchs hatten der VDB-Physiotherapieverband und der IFK gemeinsam am 8. April 2021 Klage eingereicht, der zweite Schiedsspruch beklagten alle vier Physiotherapieverbänden am 19. August 2021. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelte die Klagen in einem gemeinsamen Verfahren am 12. Januar 2024. Ende April hat der 1. Senat des LSG schließlich ein Urteil gefällt, dessen Begründung nun vorliegt. Die maßgeblichen Verbände haben das knapp 70-seitige Urteil zügigst gesichtet, um alle Interessierten so schnell wie möglich zu informieren. Der wesentliche Inhalt des Urteils soll hier kurz vorgestellt werden. Zur Erinnerung: Nicht nur die maßgeblichen Physiotherapieverbände, sondern auch der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hatte die beiden Schiedssprüche aus dem Jahr 2021 beklagt. …

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Klageverfahren LSG Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg fällt Urteil In den Klageverfahren der maßgeblichen Physiotherapieverbände gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ein Urteil gefällt. Die Verbände warten derzeit noch auf die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe. Sobald diese vorliegen, werden die Verbände schnellstmöglich die Inhalte des Urteils sichten, bewerten und anschließend ihre Mitglieder darüber informieren.