Autor: Isabell Müller

Bundesbeihilfe greift Blankoverordnung in der Physiotherapie testweise auf

Nachdem die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zum 1. August die Erstattungsmöglichkeit von Blankoverordnungen im Bereich Ergotherapie aufgenommen hat, folgt nun auch die Physiotherapie. Ab dem 1. November 2024 werden Heilmittel im Bereich Physiotherapie ebenfalls im Rahmen einer Blankoverordnung erstattungsfähig. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Physiotherapieverbände informiert. Die wesentlichen Eckpunkte: Ab November bekommen alle beihilfefähigen Bundesbeamt*innen die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. In diesem Fall gibt der Arzt zusätzlich zu den Patientenstammdaten lediglich die entsprechende Diagnose auf der Verordnung an, die die physiotherapeutische Behandlung indiziert. Ein Vermerk „Blankoverordnung“ ist für die Erstattungsfähigkeit nicht nötig. Alles weitere, wie die notwendigen Heilmittel und die Dauer der Behandlung, vereinbart der Leistungserbringer – auf Grundlage der physiotherapeutischen Diagnostik – mit den Patienten. Gegebenenfalls enthält die Verordnung noch ein Gültigkeitszeitraum. Die neuen Leistungspositionen der physiotherapeutischen Diagnostik sowie die Bedarfsdiagnostik wurden ebenfalls in das Leistungsverzeichnis für die Bundesbeihilfe aufgenommen. Darüber hinaus wurde auch die Erstattungsfähigkeit einer versorgungsbezogenen Pauschale mit aufgenommen. Die Bundesbeihilfeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer Pauschale für ergotherapeutische und physiotherapeutische Leistungen. Die Blankoverordnung kann nach …

Autor: Isabell Müller

Neuigkeiten zur Manuellen Lymphdrainage (MLD)

Manuelle Lymphdrainage (MLD): Empfehlung der maßgeblichen Verbände der Physiotherapie zur Umsetzung der Richtlinienänderung zum 1. Oktober 2024 hinsichtlich der MLD ohne Zeitangabe Zum 1. Oktober 2024 tritt die neue Heilmittel-Richtlinie (HMR) mit geänderten Bedingungen für die Verordnung von MLD in Kraft. Dazu sind jedoch noch einige Umsetzungsfragen offen. Die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen haben dazu intensiv diskutiert, konnten sich jedoch auf das Umsetzungsprozedere noch nicht abschließend einigen, so dass bei der Annahme der MLD-Verordnungen ohne Zeitangabe Vorsicht geboten ist. Heikel sind beispielweise die sogenannten Ausnahmefälle mit MLD-45 (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 b cc HMR) im Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme beziehungsweise beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf) geboten, bei denen die Umsetzungsmodalitäten bisher nicht zwischen Vertragspartnern konsentiert werden konnten. In diesem Fällen empfehlen wir, die Verordnung zurück zum Arzt zu geben und eine MLD-Verordnung mit Zeitangabe einzufordern. Unklar ist ebenfalls noch, wie der Arzt bei einem besonderen Versorgungsbedarf (BVB) das benötigte Stadium in Form des ICD-10-Codes angeben …

Thesenpapier

Autor: Isabell Müller

Gesundheitsberufe fordern Gesundheitsgipfel im Bundeskanzleramt

Berlin, 19.09.2024 – Vertreterinnen und Vertreter von mehr als vier Millionen Beschäftigten aus dem Gesundheitswesen fordern eine Neuausrichtung der Gesundheitspolitik. Das Durchschnittsalter und der Behandlungsbedarf der Bürgerinnen und Bürger steigen. Gleichzeitig werden in den kommenden Jahren viele im Gesundheitswesen Beschäftigte altersbedingt aus dem Berufsleben ausscheiden. Mit Blick auf diese drohende doppelte demografische Krise fordern 40 im Bündnis Gesundheit zusammengeschlossene Organisationen die Bundesregierung auf, einen Gesundheitsgipfel im Bundeskanzleramt einzuberufen. Das Bündnis plädiert dafür, dabei alle Politikbereiche mit einzubeziehen, die die gesundheitlichen Belange der Bürgerinnen und Bürger betreffen. Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats: „Das Gesundheitswesen ist in einem kritischen Zustand. Der Teufelskreis von Überlastung, Erschöpfung und Abwanderung von Fachkräften in andere Berufe konnte bisher nicht durchbrochen werden. In seiner derzeitigen Verfassung wäre das Gesundheitssystem nicht in der Lage, eine gesundheitliche Krise größeren Ausmaßes zu bewältigen. Doch schon im Routinebetrieb geht die Schere zwischen Anspruch und Realität der Gesundheitsversorgung immer weiter auseinander. In vielen Bereichen gehören Wartezeiten und Versorgungseinschränkungen schon heute zum Alltag. Das gefährdet die Sicherheit der Patientenversorgung ebenso wie die Gesundheit der Beschäftigten. Die Herausforderungen …