Autor: Isabell Müller
Bundesbeihilfe greift Blankoverordnung in der Physiotherapie testweise auf
Nachdem die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zum 1. August die Erstattungsmöglichkeit von Blankoverordnungen im Bereich Ergotherapie aufgenommen hat, folgt nun auch die Physiotherapie. Ab dem 1. November 2024 werden Heilmittel im Bereich Physiotherapie ebenfalls im Rahmen einer Blankoverordnung erstattungsfähig. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Physiotherapieverbände informiert. Die wesentlichen Eckpunkte: Ab November bekommen alle beihilfefähigen Bundesbeamt*innen die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. In diesem Fall gibt der Arzt zusätzlich zu den Patientenstammdaten lediglich die entsprechende Diagnose auf der Verordnung an, die die physiotherapeutische Behandlung indiziert. Ein Vermerk „Blankoverordnung“ ist für die Erstattungsfähigkeit nicht nötig. Alles weitere, wie die notwendigen Heilmittel und die Dauer der Behandlung, vereinbart der Leistungserbringer – auf Grundlage der physiotherapeutischen Diagnostik – mit den Patienten. Gegebenenfalls enthält die Verordnung noch ein Gültigkeitszeitraum. Die neuen Leistungspositionen der physiotherapeutischen Diagnostik sowie die Bedarfsdiagnostik wurden ebenfalls in das Leistungsverzeichnis für die Bundesbeihilfe aufgenommen. Darüber hinaus wurde auch die Erstattungsfähigkeit einer versorgungsbezogenen Pauschale mit aufgenommen. Die Bundesbeihilfeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer Pauschale für ergotherapeutische und physiotherapeutische Leistungen. Die Blankoverordnung kann nach …