Das überarbeitete Infektionsschutzgesetz regelt in Paragraph 28b bundesweit einheitliche Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen.
Medizinische Behandlungen in Heilmittelpraxen finden weiterhin statt. Lediglich die FFP2 Maske wird in der Heilmittelpraxis für Patienten Pflicht, wenn im Landkreis oder einer Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet. In diesem Fall gilt am übernächsten Tag eine FFP2 Maskenpflicht.
Grundsätzlich untersagt die neue Regelung – ab einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner – die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist. Ausgenommen sind davon unter anderem Dienstleistungen, die medizinischen und therapeutischen Zwecken dienen.
Bitte berücksichtigen sie auch die jeweils gültigen Allgemeinverfügungen der Länder und Landkreise. (dad)