Physiotherapeuten in Hessen dürfen eine medizinische Behandlung auch dann durchführen, wenn der Patient weder geimpft, genesen, noch getestet ist, dies geht aus einem Schreiben des hessischen Sozialministeriums an den VDB-Landesverband Hessen hervor.
Das Ministerium bestätigt die Regelung des Bundes in Paragraph 28b Absatz 2 IfSG, von der Physiotherapie-Praxen als Einrichtung nach Paragraph 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG erfasst sind, für vorrangig. „Hiernach müssen zu behandelnde Personen keinen 3G-Nachweis vorlegen“, so das Ministerium.
Der VDB-Landesvorsitzende Frank Börner ist erleichtert, dass nun rechtliche Klarheit für Hessen besteht: „Wir freuen uns, dass es gelungen ist, die Situation für unsere Mitglieder zu klären. Unser Einsatz für die medizinische Versorgung der Patienten hat sich gelohnt.“ (dad)