Klarstellung der Definition „medizinisch notwendig“ und Verlängerung der Pandemie bedingten Fristenregelungen bis Ende Mai.
Die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband veröffentlichen eine aktualisierte Empfehlung für den Heilmittelbereich. (31.03.2020/ 12.00 Uhr). Die gesetzlichen Krankenkassen verlängern die zeitliche befristete Abweichung von den bisherigen Fristenregelungen in der Heilmittelversorgung bis zum 31.05.2020.
Interessant auch: In der offiziellen und unten eingestellten Veröffentlichung nehmen die Kassenverbände und der GKV-Spitzenverband eindeutig Stellung zur Definition „medizinisch notwendig“:
„Eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung ist immer als medizinisch notwendig anzusehen und daher auch nach diesen Empfehlungen grundsätzlich abrechnungsfähig.“ ( Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 31. März 2020 / 12.00 Uhr)
Und auch in einem weiteren Punkt wird der Kompentenzbereich klar abgesteckt. Der Therapeut und nicht der Arzt entscheidet über den möglichen Einsatz telemedizinischer Maßnahmen:
„Die Entscheidung, ob die Behandlung aktuell persönlich oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung (siehe Punkt 8) erfolgen kann, trifft die Therapeutin oder der Therapeut.“ ( Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) Stand: 31. März 2020 / 12.00 Uhr)
20200330_Aktualisierung_Empfehlungen_Sars_Stand_31.03.2020_final (003)