Ein rotes Paragraphen-Symbol

Monate: November 2021

Patienten müssen in
Hessen keinen 3G-Nachweis vorlegen

Physiotherapeuten in Hessen dürfen eine medizinische Behandlung auch dann durchführen, wenn der Patient weder geimpft, genesen, noch getestet ist, dies geht aus einem Schreiben des hessischen Sozialministeriums an den VDB-Landesverband Hessen hervor. Das Ministerium bestätigt die Regelung des Bundes in Paragraph 28b Absatz 2 IfSG, von der Physiotherapie-Praxen als Einrichtung nach Paragraph 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG erfasst sind, für vorrangig. „Hiernach müssen zu behandelnde Personen keinen 3G-Nachweis vorlegen“, so das Ministerium. Der VDB-Landesvorsitzende Frank Börner ist erleichtert, dass nun rechtliche Klarheit für Hessen besteht: „Wir freuen uns, dass es gelungen ist, die Situation für unsere Mitglieder zu klären. Unser Einsatz für die medizinische Versorgung der Patienten hat sich gelohnt.“ (dad)

Positives Testergebnis auf einem Covid-Schnelltest

Monate: November 2021

Gesundheitsminister
fordern Korrektur des
Infektionsschutzgesetzes

Am 25.11.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, die Dokumentations- und Meldepflichten für die erweiterte Testpflicht in besonderen Einrichtungen teilweise auszusetzen und die Testfrequenz in 28b Absatz 2 IfSG bei den geimpften und genesenen Beschäftigten auf mindestens zweimal wöchentlich zu reduzieren. Dies geht aus einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz hervor mit entsprechenden Forderungen an den Bundestag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Die Gesundheitsministerkonferenz fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Der Bundesgesetzgeber solle umgehend eine entsprechende Korrektur der gesetzlichen Regelung veranlassen. Einig seien sich alle Teilnehmer der Konferenz, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gelte auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten. Weiterhin fordern die Gesundheitsminister die Bundesregierung auf, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist. (dad)

Mikrophone vor einer Menschenansammlung.

Monate: November 2021

Ampel veröffentlicht
Koalitionsvertrag

Koalition will ein Modellprojekt zum Direktzugang für therapeutische Berufe auf den Weg bringen.   Unter dem Titel „MEHR FORTSCHRITT WAGEN und BÜNDNIS FÜR FREIHEIT, GERECHTIGKEIT UND NACHHALTIGKEIT veröffentlichten Vertreter der Ampelkoalition den Koalitionsvertrag im Rahmen einer Pressekonferenz in Berlin. Die Message lautete: Die Ampel steht, es hat eine Einigung stattgefunden. Ministerposten gab keine Partei bekannt. Klar ist aber, das Gesundheitsministerium geht an die SPD. Auch wenn zur Personalie noch Schweigen herrscht. Was steht nun im Koalitionsvertrag? Interessant für die Heilmittelbranche und insbesondere für die Physiotherapie ist, dass die Koalition ein Modellprojekt zum Direktzugang für therapeutische Berufe auf den Weg bringen will.  Anders als erwartet, fehlt jedoch eine Aussage zu der anstehenden und dringend notwendigen Berufsreform. Stattdessen ist die Rede von einem allgemeinen Heilberufegesetz und der Weiterentwicklung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Es folgen Absichtserklärungen wie: „Wir ermöglichen regelhaft telemedizinische Leistungen inklusive Arznei-, Heil und Hilfsmittelverordnungen sowie Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und die telenotärztliche Versorgung. Wir beschleunigen die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezeptes sowie deren nutzenbringende Anwendung und binden beschleunigt sämtliche Akteure an die Telematikinfrastruktur an. …

Covid-Test wird abgebildet

Monate: November 2021

Testpflicht
für Beschäftigte in
Physiopraxen

Das neue Infektionsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in medizinischen Einrichtungen unabhängig vom Impfstatus zu tagesaktuellen Testnachweisen. Ab Mittwoch gelten für medizinische Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG neue Vorgaben im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher sind zur Vorlage tagesaktueller Testnachweise verpflichtet. Zur Auflistung medizinischer Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 IfSG zählen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und somit auch Physiotherapiepraxen. Wichtig: Die Änderung im Infektionsschutzgesetz gilt unabhängig davon, ob eine Impfung oder Genesung vorliegt. Patienten betrifft die Vorgabe nicht. Der Gesetzgeber fordert von allen im medizinischen Bereich Tätigen einen tagesaktuellen Test, unterscheidet lediglich in Hinblick auf die Art des Testes. Während für Geimpfte und Genesene ein täglicher Selbstest ausreicht oder alternativ höchstens zwei PCR-Tests pro Woche erforderlich sind, muss der Ungeimpfte einen Antigentest, der von geschultem Personal durchgeführt wird vorlegen oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Und noch eine Neuigkeit enthält das geänderte Infektionsschutzgesetz: Arbeitgeber sind verpflichtet die Testungen zu dokumentieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Testnachweise zu kontrollieren, zu dokumentieren und alle zwei Wochen an …

Weisse FFP2 Maske. Der Hintergrund ist gelb.

Monate: November 2021

Hygienepauschale bis April verlängert

Der Deutsche Bundestag hat am 18.11. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. In dem Gesetz wurde die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert. Noch vor wenigen Tagen stand ein Ende der Hygienepauschale für Heilmittelpraxen im Raum. Der Gesetzgeber hatte den Zuschuss an die epidemische Lage gekoppelt. Ohne eine Änderung im Infektionsschutzgesetz wäre der Betrag bei Auslaufen der epidemischen Lage weggefallen. Jüngst hat der Bundestag nun beschlossen, dass die Abrechnungsmöglichkeit für die Hygienepauschale im Heilmittelbereich bis zum 31.03.2022 verlängert wird. Entsprechend informierte auch der GKV Spitzenverband in einer Mitteilung an den VDB-Physiotherapieverband, dass die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. (dad)    

Viele Warnschilder mit einem roten Ausrufezeichen.

Monate: November 2021

BfArM warnt vor
Ultraschallgelen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnt vor der Gefahr von Blutvergiftungen durch bakterielle Kontamination von Ultraschalgelen und -lotionen des Herstellers Eco-Med Pharmaceuticals. Das betroffene Kontaktgel wird für Ultraschalluntersuchen angewendet und stammt vom Hersteller Eco-Med Pharmaceuticals aus Kanada, als auch von weiteren Herstellern, die ihr Ausgangsmaterial von Eco-Med Pharmaceuticals beziehen. Nach US-Informationen seien bereits 66 Infektionen in Zusammenhang mit der Anwendung des genannten Ultraschallgels aufgetreten und eine Kontamination mit Burkholderia cepacia complex festgestellt. Dieser Komplex bestehe aus mehreren Bakterienspezies der Gattung Burkholderia, der insbesondere bei immungeschwächten Menschen schwere Infektionen auslösen kann, die bis zur Sepsis und dem Tod führen können, erläutert das BfArM in einer Meldung. Derzeit liegen in Deutschland noch keine vergleichbaren Meldungen über schwerwiegende Gesundheitsschädigungen vor. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt gelistete Ultraschallgele und Lotionen ab sofort nicht mehr anzuwenden und schwerwiegende Ereignisse in Zusammenhang mit den Ultraschallgelen und Lotionen an das BfArM zu melden. Liste betroffener Produkte Meldeformular    

Drei Paragrahen vor einer grauen Wand.

Monate: November 2021

3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen

Darf ein Physiotherapeut einem ungeimpften oder ungetesteten Patienten die Behandlung verweigern? Ein Praxisinhaber möchte seine Mitarbeiter schützen und wendet in seiner Physiotherapiepraxis die 3-G-Regel an. Wer keinen Impfnachweis, Genesenennachweis oder negativen Test vorlegt, erhält keine Behandlung. Über das Hausrecht hat der Physiotherapeut schon Maskenverweigern den Zutritt zur Praxis verwehrt. Damit ist er gut gefahren und erspart sich und seinem Praxisteam unnötige Diskussionen über effektiven Infektionsschutz.  „Das kann man so machen“ bestätigt Philipp Groteloh, Bundesjustiziar des VDB-Physiotherapieverbandes: „Maskenverweigerern kann man grundsätzlich den Zutritt verweigern, in dieser Frage greift das Hausrecht.“ Der Physiotherapeut handelt in dieser Hinsicht also rechtlich korrekt. Anders verhält sich die Rechtslage bei der Anwendung der 3-G-Regel. Hier kommt das Hausrecht nicht zur Anwendung und der Therapeut kann die Behandlung nicht ablehnen. Denn: „Die 3-G-Regel gilt nicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen im System der GKV“, erklärt Bundesjustiziar Groteloh und betont: „Die Behandlungspflicht nach Rahmenvertrag und SGB V geht vor.“ Eine medizinisch notwendige Behandlung steht somit auch ungeimpften oder ungetesteten Patienten zu. Kurzum: Eine Behandlung kann also nicht auf Verweis der 3-G-Regel und dem Hausrecht …