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Schutzschirm: Das steht in der geplanten
Rechtsverordnung

Mundschutz mit einer engativen Bilanzkurve

Behandlungen im GKV Bereich sind Bemessungsgrundlage für eine Einmalzahlung. Kein Ausgleich für ausgefallene PKV-Behandlungen. 1,50 Euro pro Verordnung für Hygienemaßnahmen vorgesehen.

SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, lautet der Titel des Referentenentwurfs, dessen Regelungen die Existenz von Therapiepraxen sichern sollen und unserer Redaktion mit Bearbeitungsstand vom 16. April 2020 vorliegt. Auch wenn die Bezeichnung etwas sperrig daherkommt, der Inhalt hat es in sich.

Konkret plant das Bundesgesundheitsministerium zugelassenen Leistungserbringern nach § 124 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 eine einmalige Ausgleichszahlung für pandemiebedingte Einnahmeausfälle zu zahlen. Die Einmalzahlung berechnet sich aus 40 Prozent der Krankenkassenvergütungen (GKV), die eine Praxis im vierten Quartal 2019 erwirtschaftet hat. Die Mehrausgaben des Bundes für die Ausgleichszahlungen an die Heilmittelerbringer betragen rund 970 Millionen Euro.
Ausfälle von Privatverordnungen werden nicht ausgeglichen. Das bedeutet für Praxisinhaber mit einem großen Anteil an Privatpatienten ein Nachteil in der Entschädigungsleistung. Wer ganz auf PKV Patienten umgestellt hat, geht leer aus.

Wer zahlt?

Die Ausgleichszahlungen stammen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und werden durch den Bund erstattet. Bei der Kalkulation der Höhe sind die Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfen von Bund und Ländern wie das Kurzarbeitergeld eingerechnet. Wie sichergestellt wird, dass die Länder nicht doch eine Rückzahlung der Soforthilfen fordern, geht aus dem Papier nicht hervor.

Wie funktioniert die Auszahlung?

Mit der Durchführung des Ausgleichsverfahren werden die von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen gebildeten Arbeitsgemeinschaften beauftragt. Damit die Leistungserbringer die Ausgleichszahlungen zeitnah erhalten, ist eine Zahlung nach Antragstellung von zehn Tagen festgeschrieben.

Hygieneleistungen

Die gestiegenen Hygieneleistungen finden ebenfalls Berücksichtigung. Das BMG sieht eine Krankenkassenvergütung von 1,50 Euro pro Verordnung vor. Dafür richtet der GKV Spitzenverband eine für alle Heilmittelbereiche einheitliche Positionsnummer fest. Bei einer Berechnung bis zum 30. September 2020 rechnet das BMG mit Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenversicherungen je eine Million Heilmittelverordnung von 1,5 Millionen Euro.

Mit der Rechtsverordnung legt das Bundesgesundheitsministerium im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen fest, um durch die Pandemie gefährdete Versorgungsstrukturen im Gesundheitsbereich zu unterstützen – es ist die Antwort auf den von der Heilmittelbranche geforderten Rettungsschirm.
Die Verbände sind aufgefordert bis Montag eine Stellungnahme abzugeben. (dad)